Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 18.05.1983 – 2 StR 162/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 162/83 URTEIL 1 J N f) in der Strafsache gegen

den Steinmetzmeister Heinz JEEEEEB zus AB: geboren am EEE 1957 in Au.

wegen Steuerhinterziehung

Der der

für

Mb

2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Sitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B, Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt GB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Euup aus GERD als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 1982

4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in einem Fall schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - jeweils fortgesetzter - Hinterziehung von Umsatzsteuer und Hinterziehung von Einkommensteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen wies der Angeklagte, "um 2... sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer zu sparen", in Rechnungen für von ihm ausgeführte Aufträge geringere als die tatsächlich verlangten und erhaltenen Beträge aus, worauf er die Rechnungen "seiner Buchführung und den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zugrunde legte" (UA S, 3). Die in der Buchführung nicht in Erscheinung getretenen (von der Strafkammer im Wege

der Nachkalkulation und Schätzung ermittelten) Mehrunmsätze für die Jahre 1973 bis 1978 verschwieg er für

das jeweilige Jahr zunächst in den Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Desgleichen verschwieg er "die durch den nicht angemeldeten Mehrumsatz bedingten Mehrgewinne" auch bei seiner danach für dasselbe Jahr abgegebenen Einkommensteuererklärung. Auf diese Weise machte er schon mit der zuerst eingereichten Steuererklärung (über den Umsatz) Angaben,

die - entsprechend seiner Vorstellung und seinem Willen, nach Wiederholung in der später (über das Einkommen) abgegebenen Steuererklärung - dem Finanzamt auch als Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer dienten. Er beging somit Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung, die zwangsläufig in Teilakte der fortgesetzten Einkommensteuerverkürzung einmünden mußten. Dieser Umstand verknüpft hier beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im Rechtssinne, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1983, 23; BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78) oder natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 1 StR 553/82) anzunehmen ist.

AD

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Andere den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler 15ßt der Schuldspruch nicht erkennen.

Der Strafausspruch ist dementsprechend aufzuheben, ohne daß der Senat auf die Einzelangriffe der Revision eingehen müßte.

Mösl Müller Maier

Theune Gollwitzer