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BGH Urteil vom 01.09.1982 – 3 StR 185/82

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

3_StR_185/82 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinz R EEE zus MEERE, dort geboren am @. EEE :335,

wegen Steuerhinterziehung

06L

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

Dr. Krauth,

Dr.Gribbohnm,

Kutzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

Prrany r

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. November 1981 dahin geändert,

daß der Angeklagte von der Anklage im Fall

FEED freigesprochen wird.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Insoweit werden der Staatskasse die Kosten des

Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der zu seinen Ungunsten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts,

I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer, die er als wirtschaftlicher Allein- oder Mitinhaber und tatsächlicher Geschäftsführer der Firmen KW, SCHE und SchB- @B nicht abgeführt hat, durch eine und dieselbe Handlung, also in Tateinheit (§ 52 StGB) begangen.

a) Bei der Hinterziehung von Steuern verschiedener Steuerarten liegen im allgemeinen mehrere selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB vor (BCH, Beschluß vom 7. Dezember 1978 - 4 StR 604/78 bei Holtz MDR 1979, 279 $; Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78). Das gilt sowohl dann, wenn der Täter falsche Angaben zu den einzelnen Steuern macht, als auch dann, wenn er es entgegen seinen Pflichten unterläßt, die erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben (BGH, Urteil vom 1. August 1979 - 3 StR 239/79 bei Holtz MDR 1979, 987). Gleichzeitigkeit des Handelns oder Unterlassens verbindet verschiedene Steuerhinterziehungen für sich allein noch nicht zur Tateinheit.,

b) Eine solche Verbindung ist aber möglich, wenn sich die Ausführungshandlungen, durch welche die Steuern verkürzt werden, ganz oder teilweise decken. Das kann der Fall sein, wenn mehrere gleichzeitig abgegebene Steuer-

erklärungen dieselben falschen Angaben enthalten (BGH, Urteil vom 30. September 1980 - 5 StR 394/80 bei Holtz MDR 1981, 100 f; Urteil vom 11. Mai 1982 - 5 StR 181/82 = WiStra 1982, 145), wenn eine falsche Erklärung (in einem Vordruck oder in einer Rechnung) förmlich für mehrere Steuerarten abgegeben wird (RG JW 1936, 1677, 1678; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1978 - 4 StR 604/78 bei Holtz MDR 1979, 279 £f; Beschluß vom 22.März 1979

- 4 StR 641/78; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. August 1980 - 4 StR 428/80 = NJW 1980, 2591 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung für mehrere Leistungen innerhalb desselben Voranmeldungszeitraums) oder wenn - bei Begehung durch Unterlassen - die verletzten Steuerpflichten durch eine und dieselbe Handlung zu erfüllen gewesen wären (BGH, Urteil vom 1. August 1979 - 3 StR 239/79 bei Holtz MDR 1979, 987). Darin erschöpft sich die Möglichkeit des rechtlichen Zusammentreffens zur Tateinheit jedoch nicht. Sie kommt bei der Hinterziehung verschiedener Steuerarten vielmehr auch in Betracht, wenn der Täter bei der förmlichen Abgabe einer falschen Erklärung für eine

: Steuerart davon ausgeht, das Finanzamt werde sie - etwa im Wege der Schätzung - auch für eine andere Steuerart mitheranziehen, wenn er dies will und wenn er deshalb mit der Einreichung der falschen Erklärung für die eine Steuerart unmittelbar auch zur Verkürzung der anderen ansetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78).

c) So liegt der Fall nach der Tatplanung hier. Der Angeklagte hat für keine der Firmen, unter deren Namen er sein Gewerbe betrieb, die erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben (UA S. 21, 24 und 27). Alser die falschen Lohnsteueranmeldungen der Firma

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Umsatzsteuer dienen würden. Das billigte er auch.

Das Landgericht stellt dies zwar nicht ausdrücklich fest. Es ergibt sich Jedoch aus den Zusammenhang der Urteilsgründe. Denn nach der Art des vom Angeklagten betriebenen Gewerbes - er stellte anderen Unternehmen Arbeitskräfte gegen Entgelt zur Verfügung (UA S, 12, 25) - lassen (richtige) Angaben über Lohnzahlungen Rückschlüsse auf die Höhe des Betriebsumsatzes zu

(UA S, 41, 45), so daß aus seiner Sicht die Annahme nahelag, das Finanzamt werde bei der nach dem Tatplan von Anfang an in Kauf genommenen Schätzung der Umsatzsteuer (UA S. 11 £) mit auf die falschen Lohnsteueranmeldungen zurückgreifen. Überschneiden sich danach die Ausführung der Lohnsteuerhinterziehung und die der Umsatzsteuerhinterziehung Jedenfalls insoweit, als sie die Firma Kg» betreffen, so verbindet dieses einheitliche Teilstück beide fortgesetzten Taten in vollem Umfange zur rechtlichen Tateinheit,

2. Auch die Angriffe, welche die Staatsanwaltschaft unabhängig von der von ihr angestrebten Schuld-Spruchänderung gegen den Strafausspruch richtet, sind unbegründet. Daß die neue Freiheitsstrafe die einschlä-

gige Vorstrafe aus dem Urteil vom 20, Oktober 1976 nur

um zwei Monate übersteigt, macht sie nicht unvertretbar milde und damit rechtsfehlerhaft, Die strafschärfenden Gesichtspunkte, welche die Revision zur Begründung ihrer entgegengesetzten Auffassung anführt, sind im Urteil berücksichtigt. Eine Freiheitsstrafe, die den Täter trifft, muß nicht notwendig erheblich höher sein als

die, die wegen einer einschlägigen Vortat gegen ihn verhängt worden ist.

II. Da die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft auch zu seinen Gunsten wirkt (§ 301 StPO), muß der Senat einen unterbliebenen Teilfreispruch nachholen.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Komplex FeiEEB der Tat nicht für überführt gehalten. Es hat ihn insoweit gleichwohl nicht freigesprochen, weil der Konplex bei einem Schuldnachweis in den vom Gesamtvorsatz umfaßten Fortsetzungszusammenhang gefallen wäre (UA S, 43). Diese Erwägung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist hier ein Teilfreispruch geboten, weil die Anklage und der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten insoweit zwei selbständige Taten zur Last gelegt haben (BGH NJW 1952, 432; Hürxthal in: KK § 260 StPO Rdn 21 mit weiteren Nachweisen; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 260 Rdn 15)

Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm Kutzer