Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 09.01.1985 – 2 StR 745/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 745/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wilfried RD zus ABB. dort geboren am

GEB 1354, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer Steuerhinterziehung schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision

wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatz- und Lohnsteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision hat nur teilweise Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Zu Unrecht hat das Landgericht zwei selbständige Taten der Steuerhinterziehung angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigte der Angeklagte zum Teil Schwarzarbeiter, die er nicht in den Lohnkonten erfaßte und für die er auch keine Lohnsteuer abführte. Da er als Subunternehmer für Großfirmen tätig war, sah er sich gezwungen, seinen Umsatz gegenüber dem Finanzamt richtig anzugeben. Um den an die Schwarzarbeiter gezahlten Lohn buchmäßig abzu - decken, verschaffte er sich Scheinrechnungen von Firmen, die angeblich Leistungen an ihn erbracht hatten. Ferner besorgte er sich zu demselben Zweck überhöhte Rechnungen. Die in ihnen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zog er als Vorsteuer von seiner

Umsatzsteuer ab.

Bei diesem Vorgehen mußte die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung zwangsläufig in die fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verknüpft beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im

Rechtssinn (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78 -, Urteil vom 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83; Beschluß vom 4. Mai 1984 - 2 StR 152/84 - sowie Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 237/84).

Der Senat hat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte mit Erfolg auch nach einem Hinweis auf Grund dieser Vorschrift nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Zusammenfassung der zwei Steuerhinterziehungen zu einer Tat hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur

Folge.

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer