Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 17.03.1981 – 1 StR 814/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 814/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schausteller und Schrotthändler Fritz T EEHEEEEEEEED aus Fe, dort geboren an EEEEP 1927,
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO am 17. März 1981 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen „dreier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Vergehen der Steuerhinterziehung" nicht. Nach den Urteilsgründen handelt es sich um die Hinterziehung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer, die jeweils auf derselben unvollständigen Angabe der Einnahmen aus dem Schrotthandel in den Jahren 1972 bis 1975 beruht (UA S. 4). Die Strafkammer teilt lediglich pauschale Summenangaben über die in den Jahren 1972 bis 1975 aus den „Veräußerungs- und Fuhrleistungsgeschäften" erzielten Einnahmen und die in den „Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 1972 bis 1975" enthaltenen - einheitlichen - geringeren Angaben des Angeklagten sowie über die Höhe der jeweils verkürzten Steuern (vA S. 3, 4) mit. Das genügt nicht. Vielmehr müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in der Regel auch - für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt - die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer im
einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77).
Die Strafkammer hat auch nicht dargelegt, weshalb sie zur Annahme von Tatmehrheit gelangt ist. Zwar liegen bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern im allgemeinen mehrere selbständige Taten vor. Jedoch ist Tateinheit im Einzelfall u.a. dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78, Beschluß vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77). Hier ergeben die Urteilsfeststellungen bereits, daß die verschiedenen Steuerverkürzungen durch übereinstimmende unrichtige Angaben bewirkt worden sind. Es fehlen lediglich Angaben über Inhalt und Zeitpunkt der einzelnen Steuererklärungen, Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer Tatmehrheit rechtsfehlerhaft angenommen hat.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, im Hinblick auf die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Abwägungskriterien genauere Feststellungen zu treffen und bei der Strafzumessung zu erwägen, daß die Taten längere Zeit zurückliegen. Das Bemühen des Angeklagten, seine Steuerschuld abzutragen, darf nicht mit der Erwägung gemindert werden, sein hierfür monatlich erbrachter Betrag sei „nicht einmal geeignet, den schuldigen Steuerbetrag mit einem banküblichen Zinssatz zu verzinsen" (vA S. 6), da der Steuerfiskus seinerseits überzahlte Steuern dem Steuerbürger nicht - schon gar nicht „mit einem bank-
üblichen Zinssatz" - verzinst und § 46 Abs. 2 StGB nur auf das Bemühen abhebt, den Schaden wiedergutzumachen.
Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Maul