Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 21.03.1985 – 1 StR 583/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
Leitsatz
zu 1. der Gründe bis II, StGB 1975 § 52 Abs. 1 ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Bei Verkürzung verschiedener Steuern kann Tateinheit nur dadurch hergestellt werden, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend - ist dabei, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind.
Nachschlagewerk: ja ) BGHSt: ja )
zu 1. der Gründe bis II,
StGB 1975 § 52 Abs. 1 ; AO 1977 § 370 Abs. 1
Bei Verkürzung verschiedener Steuern kann Tateinheit nur dadurch hergestellt werden, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend
- ist dabei, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind.
BGH, Beschl. v. 21. März 1985 - 1 StR 583/84 - LG Landshut
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 583/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Maurer Petar B EB zus KB, geboren am EEE 1935 in LEE (Jugoslawien), zur
Zeit in Haft,
2. den technischen Zeichner Jovica S t (EuEEEEEEEER aus MO, geboren am il 1948 in ca
(Jugoslawien),
wegen Steuerhinterziehung u.a.
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Mai 1984 wird
1. auf die Revision des Angeklagten Beric
a)
b)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Vergehen der Körperschaftssteuerhinterziehung und der Umsatzsteuerhinterziehung im Verhältnis der Tateinheit stehen;
im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen wegen Körperschaftssteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung sowie hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
2. auf die Revision des Angeklagten Stojanovic
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Vergehen der Urkundenfälschung, der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und der Beihilfe zum Betrug im Verhältnis der Tateinheit stehen;
We G“
- 3-
b) im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und wegen Beihilfe zum Betrug sowie hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III, Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe§
I, 1. Die Revision des Angeklagten BB nat insoweit Erfolg, als sie die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Vergehen der fortgesetzten Körperschaftssteuerhinterziehung und der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung beanstandet,
Bei der Beurteilung der Konkurrenz zwischen mehreren Steuerstraftaten ist die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der des Reichsgerichts davon ausgegangen, daß bei der Verkürzung verschiedener Steuern Tateinheit nur dadurch hergestellt werden kann, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend sollte dabei sein,daß die
-L-
Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben
über die Steuergrundlagen enthalten sind (BGH,
Urt. v. 28. November 1957 - 4 StR 180/57 - bei
Herlan GA 1959, 50 = ZfZ 1958, 145, 147; Urt. v.
19. Februar 1965 - L StR 508/64; Urt. v. 30. Mai 1967 - 1 StR 150/67 - in BB 1967, 948; Urt. v. 23. März 1976 - 1 StR 580/75; Beschl. v. 7. Dezember 1978 - 4 StR 604/74, - und vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78; Urt.
v. 30. September 1980 - 5 StR 394/80 - bei Holtz
MDR 1981, 100 f; Beschl. v. 17. März 1981 - 1 StR 814/80 - in StV 1981, 222 f; Urt. v. 1. September 1982 - 3 StR 185/82 - in NStZ 1983, 29; RG JW 1936, 1677, 1678 Nr. 16 m. Anm. Megow; RG HRR 1938, 1525; RG RStBl. 1939, 297 = HRR 1940, 1048; - 1940, 1961;
1942, 1938, 1939; 1943, 524). Auch das Schrifttum teilte und teilt diese Rechtsauffassung (vgl. Troeger/ Meyer, Steuerstrafrecht S. 276 ff, 280; Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 75 f£f.; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 8. Aufl. § 370 AO Rdn. 132 ff., 145; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 370 Rdn. 227; Meyer in Erbs/Kohlhaas § 370 AO Anm. 14 b; Kühn/Kutter/Hofmann, AO 14. Aufl. § 370 Anm. 11 Buchst. a, aa).
Demgegenüber hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Anzahl neuerer Entscheidungen (Urt. v. 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83 - in Wistra 1983, 187; Beschl. v. 4. Mai 1984 - 2 StR 152/84 - in Wistra 1984, 177; Urt. v. 18. Juli 1984 - 2 StR 237/84; Urt. v. 1. August 1984 - 2 StR 220/84; Beschl. v. 31. August 1984 - 2 StR 452/84; Urt. v. 5. September 1984 - 2 StR 377/84; Beschl. v. 9. Januar 1985 - 2 StR 740/84 und 2 StR 745/84)
-5-
die Rechtsauffassung vertreten, bei der Hinterziehung verschiedener Steuern sei Tateinheit schon dann gegeben, wenn der Täter mit der zuerst eingereichten Steuererklärung Angaben macht, die - entsprechend seiner Vorstellung und seinem Willen -
nach Wiederholung in einer später abgegebenen Erklärung für eine andere Steuer dem Finanzamt auch
als Grundlage für die Feststellung dieser Steuer dienen sollen. Bei solchen Sachverhalten münde die Hinterziehung der ersten Steuer "zwangsläufig" in
die Verkürzung der zweiten Steuer ein; dieser Umstand verknüpfe beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im Rechtssinne. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Rechtsmeinung in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 (3 StR 315/84) angeschlossen.
Der 1. Strafsenat hält an der vom Bundesgerichtshof früher vertretenen Rechtsprechung aus folgenden Erwägungen fest:
Tateinheit kommt nur in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (RGSt 32, 137, 138 £.; BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67; BGH MDR 1984, 2169, 2170; Vogler in IK 10. Aufl. $°52 Rdn. 22 m.w.N.; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. vor § 52 Rdn. 3 m.w.N.); Teilidentität bei Vorbereitungshandlungen (RGSt 76, 283, 284 f. speziell zur Steuerverkürzung; Vogler aaO Rdn. 24), die einheitliche Zielsetzung des Täters, der übereinstimmende Beweggrund oder die Verfolgung eines Endzwecks begründen
-6 -
Tateinheit nicht (RGSt 58, 113, 116; 60, 241, 242 £,; BGHSt 7, 149, 151; 14, 104, 109; 22, 206, 208; BGH NJW 1984, 2169, 2170; Vogler aaO Rdn. 22 m.w.N.; Dreher/Tröndle aa0 m.w.N.).
Die Gesichtspunkte, die der 2. Strafsenat bei der Prüfung der Frage heranzieht, ob die Hinterziehung mehrerer Steuern tateinheitlich begangen ist, sind mit diesen Beurteilungskriterien nicht in Einklang zu bringen. Der Umstand, daß der Täter bei der Abgabe der ersten unrichtigen Steuererklärung bereits entschlossen ist, in die noch bevorstehenden Erklärungen zu anderen Steuerarten die gleichen falschen, für die Besteuerung erheblichen Angaben aufzunehmen, vermag Tateinheit im Rechtssinne nicht zu begründen, da zwischen einer gegenwärtigen (bereits abgeschlossenen) und einer zukünftigen Ausführungshandlung keine Identität bestehen kann. Auch der Gedanke, daß aus der Sicht des Täters die erste Steuerverkürzung wegen der Ähnlichkeit der Besteuerungsgrundlagen "zwangsläufig" in die Hinterziehung anderer Steuern einmünden müsse, vermag die Annahme von Tateinheit nicht zu rechtfertigen. Schließlich kann auch die planmäßige und ständige Verfälschung des Buchwerks zum Zwecke der Steuerhinterziehung die aus diesem abgeleiteten unrichtigen verschiedenen Steuererklärungen nicht zu einer einzigen strafbaren Handlung verschmelzen. Bei dieser Verfälschung handelt es sich nur um Vorbereitungshandlungen, die nicht tatbestandserheblich sind, solange sie keinen Niederschlag in den Steuererklärungen gefunden haben (vgl. RGSt 76, 283, 284 £f.; BGHSt 31, 225, 226; Hübner aa0 § 370 AO Rdn. 121 ff. m.w.N.).
- 7 -
Diese rechtliche Beurteilung kann der erkennende Senat seiner Entscheidung zugrunde legen, weil der 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage erklärt haben, sie hielten an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest.
Aus ihr ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, daß die jeweils fortgesetzten Vergehen der Körperschaftssteuerhinterziehung und der Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit stehen. Für beide Steuerarten sind die Steuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1981 jeweils am selben Tag beim Finanzamt eingegangen; beide Steuererklärungen enthielten jeweils übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen. Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten, Die weiteren Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten sind davon nicht berührt.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere liegen hinsichtlich der weiteren Steuerstraftaten des Angeklagten die Voraussetzungen weder für die Annahme von Tateinheit noch für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. November 1957 - L StR 180/57) vor.
-8-
II. Hinsichtlich des Angeklagten Stu war das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß zwischen den Vergehen der Urkundenfälschung, .der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und der Beihilfe zum Betrug Tateinheit anzunehmen ist; alle drei Taten sind, wie das Landgericht in den Gründen seines Urteils bereits selbst erkannt hatte (UA S. 47), durch eine Handlung begangen worden. § 265 StPO steht ersichtlich nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden nicht berührt.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Schimansky