Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 30.05.1978 – 4 StR 243/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
h StR 243/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Cärtner Eugen CME aus FEN, geboren am EEE 1950 in DASEIN
wegen Betruges U.d.
- £b
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. ?2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. November 1977
a) im Schuidspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) entfällt,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
2, Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer Jes
Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachriisge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 319 Abs. 2 StPO im wesentlichen unbegründet. Doch scheidet eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) aus, weil dieser Tatbestand von dem des Widerstanis gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verdrängt wird (BGH, Beschluß vom 24. Mai 1972 - 4 StR
240/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902). In der Liste der angewendoten Vorschriften entfällt demgemäß § 241 StGB. .
II, Der Strafausspruch enthält mehrere Inrichtigkeiten und muß deshalb insgesamt aufgehoben werden,
1. In den Fällen 1 und 5 ist der Angeklagte wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt worden. Die Annahme, daß er insoweit unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt hate (ua 2% f), läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Doch weichen die Angaben über die Vorverurteilun;,’en Nrn. 16 und 17 (UA 6), die das Landgericht zur Rückfallbegründung herangezogen hat (UA 22), an verschiedenen Stellen des Urteils (UA & und 22) - wahrscheinlich infolge von Schreibversehen - voneinander ab.
Im Fall 5 geht das Landgericht ohne nähere Erörterung davon aus, daß die Mindeststrafe 6 Monate betrage (UA 24), Das ist rechtsfehlerhaft. Denn wenn der Strafrahmen wegen Versuchs (8 23 Abs. 2 StGB) gemildert wird, bleibt es nicht bei dem Mindestmaf des § 48 StGB. Vielmehr gilt trotz des Rückfalls § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Dreher 37.
Aufl. StGB § 48 Rdn. 13). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Auf diesem Fehler kann die verhängte "kinzelstrafe auch beruhen, weil es "die Mindeststrafe lediglich um einen Monat überschritten" hat (UA 24).
2. In den Fällen 2, 3 und 6, in denen der Angeklagte wegen zwei Unterhaltspflichtverletzungen, wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, hat die Strafkammer
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Einzelstrafen von zweimal zwei Monaten und zweimal einem Monat festgesetzt, ohne § 47 StGB zu erwähnen und auf dessen besondere Voraussetzungen einzugehen (TA 23), Nie ausdrückliche Prüfung dieser Vorschrift ist hier trotz der Vorstrafen des Angeklagten erforderlich, weil die letzten Vorverurteilungen aus den Jahren 1971 bis 1976 (Nrn. 17 bis 19) nur auf Celdstrafen lauteten (UA 6) und auch die Strafkammer im Fall 4 die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet hat (UA 23),
IN
Im Fall 4 hat es das Landgericht entgegen $ lo Abs. 2 StGB unterlassen, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestimmen (UA 23). Diese Bestimmung
ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Geldstrafe
in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist (vgl. OLG Hamm MDR 1978, 420). Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe müßte sie als selbständige Einzelstrafe
auch vollstreckbar sein,
4, Dadurch, daß das Landgericht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten ohne Darlegung besonderer Tatumstände und damit gesetzwidrig zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 56 Abs. 2 StGB), ist der Angeklagte nicht beschwert. In der neuen Hauptverhandiung wird die Strafkammer zu bedenken haben, daß sie durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) daran gehindert ist, die Strafe zu schärfen.
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