Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 11.12.1980 – 4 StR 653/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 653/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Otwin S EB aus TE. dort geboren an OB 1943,
wegen Raubes u.a.
-2- 55u
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Dezember 1980 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom
22. August 1980 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe im Fall der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenhait im Verkehr an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels
zu entscheiden hat.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat mit Ausnahme der Straffestsetzung für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
Die Strafkammer hat für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Sie hat es jedoch entgegen § 4O Abs. 2 StGB
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unterlassen, die Höhe der Tagessätze zu bestimmen. Das ist indes auch dann erforderlich, wenn - wie hier - der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB Gebrauch macht und aus der Einzelfreiheitsstrafe und der Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet. Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muß Jede Einzelstrafe für sich vollstreckbar sein (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; BGH NJW 1979, 936; BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78). Das ist bei der auf 60 Tagessätze festgesetzten Strafe infolge Fehlens der Tagessatzhöhe nicht der Fall.
Dieser Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten. Er führt zur Zurückverweisung der Sache im Fall der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, soweit eine Tagessatzhöhe nicht festgesetzt worden ist (BCH, Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 518/80). Der neue Tatrichter ist bei der - bisher vergessenen - Festsetzung der Höhe der Tagessätze an das Verbot der Schlechterstellung nicht gebunden (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl. § 331 StPO Rdn. 39; vgl. auch BGH NJW 1979, 936), jedoch dürfen nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung vom 22. August 1980 eingetretene
-uh- Su
Einkommens- und/oder Vermögensverbesserungen nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Goydke