Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 14.11.1991 – 4 StR 516/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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NUN 63

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Bernd W EEE aus EEE, geboren am ER 1962 in CE, zur Zeit in Haft,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

wIIlI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Juli 1991

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Bedrohung, soweit eine solche in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort angenommen worden ist (Fall II 3 b der Urteilsgründe), entfällt,

b) mit den Festellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Nötigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung und der Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Bedrohung, fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten hat nur einen geringen Erfolg; im wesentlichen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig.

2. Die Sachrüge führt im Schuldspruch nur in dem den Fall II 3 b betreffenden Teil der Urteilsgründe zu einer Änderung: Hier kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) nicht in Betracht, denn diese wird von dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verdrängt, da die Widerstandshandlung in der Bedrohung der Polizeibeamten liegt (BGH,

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Beschlüsse vom 24. Mai 1973 - 4 StR 210/73 = bei Dallinger MDR 1973, 899, 902 und vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).

Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Einzelstrafausspruch von acht Monaten Freiheitsstrafe unberührt. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils (UA 51) lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht im Hinblick auf den im unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bei Kenntnis des Wegfalls des Tatbestandes der Bedrohung auf eine mildere Strafe er-

kannt hätte.

3. Der Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen nur insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer den Vorwegvollzug der gesamten Strafe vor der Unterbringung - was nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann - angeordnet hat. Das Landgericht führt selbst aus, daß "beim Angeklagten nach Verbüßung zumindest eines Teils der Freiheitsstrafe die Motivation zur erfolgreichen Durchführung des Maßregelvollzugs besser" sei (UA 56). Dann ist aber nicht verständlich, warum es nicht nur den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (S 67 Abs. 2 StGB) angeordnet hat. Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung darüber, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch leichter erreicht wird, daß nur ein Teil der Strafe vorweg vollstreckt wird

ed

(vgl. dazu BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 2, Vorwegvollzug, teilweiser 1, 2; Fischer NStZ 1991, 324).

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf