Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 28.02.1986 – 2 StR 58/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IA BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 58/86 BESCHLUSS
ERBE
in der Strafsache
gegen
4. den Waagenbauer Rudolf Erwin H WER zus A - , geboren am GEEEEEEEB 1952 in ZB ,
2. die Altenpflegerin Claudia T GEB aus Bad SEE REED: geboren am GAME 1955 In VE,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betöubungsmitteln u.a.
Bu &/
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO beschlossen:
I.
II.
1) Auf die Revision des Angeklagten He wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1985 a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,
b) im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3) Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Revision der Angeklagten TER wird mit
der Maßgabe verworfen, daß sie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3 - 5A
Die Revision der Angeklagten TB ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Aus dem Urteilstenor waren allerdings die Worte "in nicht geringer Menge" zu streichen, da sie in § 29 BtMG einen lediglich für die Strafzumessung bedeutsamen Regelfall bezeichnen, der zudem hier für die Angeklagte nicht bejaht wurde. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten Hg, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie ist aber zum Strafausspruch begründet.
Das Landgericht geht bei der Bemessung der Strafe für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben, bei der es einen besonders schweren Fall verneint, von einem unrichtigen Strafrahmen aus. Es meint, die Mindeststrafe des nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens betrage sechs Monate, da der Angeklagte unter den straferschwerenden Voraussetzungen des Rüickfalls (§ 48 StGB) gehandelt hatte. Das ist unzutreffend. Ist eine Strafe wegen Beihilfe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, dann bleibt es bei den Rückfalltaten nicht bei dem Mindestmaß des § 48 StGB. Trotz des Rückfalls ist vielmehr § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78; Beschluß vom 5. Septenber 1984 - 3 StR 364/84; Beschluß vom 29, August 1978 -
2 StR 460/78; BGH StV 1982, 414; 1982, 468; 1983, 327; BCH MDR 1978, 986; BGH GA 79, 425), so daß das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht sechs Monate, sondern nur einen Monat beträgt.
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Fehler sich auf die Verhängung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgewirkt hat, auch wenn das Landgericht auf der anderen Seite als Obergrenze des Strafrahmens zu Unrecht zwei Jahre und acht Monate statt drei Jahre angegeben hat.
Die rechtsfehlerhaft bemessene Strafe für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann schließlich auch die anderen Einzelstrafen mitbeein-
flußt haben.
Herdegen Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer