Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 319 Verspätete Einlegung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/319#abs-1 (1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/319#abs-2 (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

§ 318 § 320