Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 27.09.1977 – 1 StR 374/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
0% -t “3.2 77 StGB §§ 146, 147 1. Es handelt sich um Falschgeld, wenn in der Münzstätte eines Landes Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, nachgeprägt werden, ohne daß der Bund einen Prägeauftrag erteilt hat. 2. Falschgeld wird auch dann als echtes Geld in den Verkehr gebracht, wenn es als Sammelobjekt zu einem den Nennwert übersteigenden Preis verkauft wird.
DO
Nachschlagewerk: ja
(A ohne III. 2. b) BGHSt: Ja
0% -t “3.2 77
StGB §§ 146, 147
1. Es handelt sich um Falschgeld, wenn in der Münzstätte eines Landes Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind,
nachgeprägt werden, ohne daß der Bund einen Prägeauftrag erteilt hat.
2. Falschgeld wird auch dann als echtes Geld in den Verkehr gebracht, wenn es als Sammelobjekt zu einem den Nennwert übersteigenden Preis verkauft wird.
BGH, Urt. v. 27. September 1977 - 1 StR 374/77 - LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_374/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Münzfacharbeiter Klaus F EB aus StB - SCEEB, geboren am W. ER 1936 in sm,
2. den Regierungsamtmann Stefan H EEE aus Keiiiiiim, geboren am. WEB 1915 in PD (CSSR),
3. den Verwaltungsdirektor Willy OWD aus Kein, dort geboren am MD. EEE 1914,
wegen Geldfälschung u.a.
na
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. EEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ®@. EEE au: GENE als Verteidiger des Angeklagten Fe, Rechtsanwalt @. ED aus GEEEEEENED als Verteidiger des Angeklagten Ho,
Rechtsanwälte Dr. @. EEEEB und WEEEEEn GENE au: GEEEEEEREED als Verteidiger des Angeklagten Ott,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Das genannte Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Nr
1. auf die Revision des Angeklagten Fee, soweit er wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist;
2. auf die Revision des Angeklagten Hip. soweit er wegen versuchten Betrugs und wegen Beihilfe zur Unterschlagung verurteilt worden ist;
3. auf die Revision des Angeklagten OB, soweit er verurteilt worden ist.
III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die Revisionen der Angeklagten FB und HE werden verworfen, soweit ihren Anträgen nicht entsprochen worden ist.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt: Den Angeklagten Fe wegen Diebstahls und versuchten Betrugs in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, den Angeklagten HD wegen Diebstahls, versuchten Betrugs und Beihilfe zur Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten
sowie zu einer Geldstrafe und den Angeklagten OMB wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft hat das tatrichterliche Urteil mit der Sachbeschwerde angefochten, weil die Angeklagten nicht auch wegen Geldfälschung verurteilt worden sind. Die Angeklagten rügen Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten OB sind erfolgreich. Die Angeklagten FeiiiB und He haben mit ihren Revisionen teilweise Erfolg.
A) Die Revision der Staatsanwaltschaft
I. Die Strafkammer hat festgestellt:
1. Ein Bediensteter der Deutschen Bundesbank bat 1968 die Münzstätte ("Staatliche Münze") in Kil> um Lieferung von je 15 oder 20 Stück aller von 1948 bis 1968 in dieser Münzstätte ausgeprägten und noch gültigen Münzen in Spiegelglanzausführung. Diese Münzen waren wegen ihrer Seltenheit ganz oder überwiegend aus dem Zahlungsverkehr verschwunden und zu Sammelobjekten geworden. Offen blieb, ob die Münzen, die im Falle des Nichtvorhandenseins nachgeprägt werden sollten, "für das Museum der Deutschen Bundesbank oder zurprivaten Verwendung bestimmt waren".
Der Angeklagte Ob, seit 1965 Leiter der Münzstätte, beauftragte den Angeklagten Hp, der seit 1963 "der Sache nach" sein Stellvertreter war, das zur Nachprägung Erforderliche zu veranlassen. Er sagte dem Angeklagten HE nicht nur, die Münzen seien für das Museum der
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Deutschen Bundesbank bestimmt, sondern stellte auch ein Bestätigungsschreiben der Bundesbank in Aussicht, als H@&- GEB auf das Fehlen eines schriftlichen Auftrags hinwies. He erkannte, daß nicht nur das Fehlen eines solchen Auftrags, sondern auch die Zahl der von jeder Münzsorte
zu fertigenden Stücke "darauf deuteten, daß es sich um einen unverbindlichen, mit der bisherigen Praxis unvereinbaren Wunsch handelte". Der Angeklagte O@B ließ die notwendigen Prägestempel heraussuchen und gebrauchsfertig machen. Soweit Stempel fehlten, veranlaßte er ihre Anfertigung. Im Frühjahr 1969 waren 20 bis 25 Stück von jeder Münzsorte geprägt. Der Angeklagte H@b verpackte die Münzen und verwahrte sie auf Weisung des Angeklagten O@& im Tresor I. Dem Werkmeister, der an der Fertigung der Münzen beteiligt war, sagte O@, die Bundesbank bekomme die Münzen nicht, "da man ihm die von dort erbetenen Medaillen nicht gegeben habe".
2. Ende 1971 beauftragte der Angeklagte HB den Angeklagten FEW, Vorarbeiter in der Medaillenabteilung der Münzstätte, die Münzen in den von ihm verwalteten Tresor II zu legen, Münzen, die nicht mehr in der Stückzahl von 20 vorhanden waren, nachzuprägen (es ließ sich nicht klären, wer bis zu diesem Zeitpunkt Münzen entnonmmen hatte), die Nachprägungen auf die Jahre 1969 bis 1973 zu erstrecken und von besonders begehrten Sammlerobjekten (50-Pfennig-Münzen des Jahrgangs 1950 mit der Aufschrift "Bank deutscher Länder" und 2-Pfennig-Münzen des Jahrgangs 1967 mit Eisenkern) jeweils 15 bis 20 Stück mehr herzustellen. Er beabsichtigte von vornherein, sich die Mehrprägungen der 50-Pfennig-Stücke und der 2-Pfennig-Stücke
zuzueignen. Von Ende 1971 bis Anfang 1975 erledigte der Angeklagte FEB den Auftrag teilweise. Münzen der Jahrgänge 1971 bis 1973 und einige fehlende Stücke früherer Jahrgänge wurden nicht nachgeprägt. "Über die Berechtigung des ihm erteilten Prägeauftrags, auch hinsichtlich der 2-Pfennig- und 50-Pfennig-Münzen machte er sich keine Gedanken",
3. Ende 1973 schlug der Angeklagte HB dem Angeklagten FeiiEB vor, daß sie beide die Münzen unter sich aufteilen. Der Angeklagte FE war einverstanden. Er und HB nahmen sogleich einen Teil und kurze Zeit später den Rest der Münzen an sich. Eine Münze jeder Sorte fügte der Angeklagte HB der Münzensammlung der Münzstätte ein. Die übrigen Münzen seines Anteils verkaufte er im Jahre 1974 nach und nach an einen Münzsamnler für 20 000 bis 25 000 DM. Dem Erwerber spiegelte er vor, es handele sich um "Deputatmünzen", die er als Angehöriger der Münzstätte bekommen habe. Ob der Erwerber dem Angeklagten glaubte, ist zweifelhaft.
Der Angeklagte FB verkaufte 1974 an den Münzsammler, welcher der Geschäftspartner des Angeklagten HB war und an einen anderen Münzsammler. Ob die Käufer glaubten, was der Angeklagte ihnen vorspiegelte (er habe die Münzen nach und nach gesammelt; von Arbeitskollegen oder von einem Fahrer der Deutschen Bundesbank erworben; es handele sich um Prägeausschuß), blieb offen.
4. Ein Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium übergab im Juli 1974 dem Angeklagten OWB einen Zettel,
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auf dem vermerkt war, welche Stücke ihm in seiner Münzsammlung fehlten. Er bat nachzusehen, ob die ihm fehlenden Spiegelglanzmünzen in der Münzstätte vorhanden sind. Der Angeklagte nahm an, das Anliegen des Regierungsdirektors gehe dahin, notfalls Münzen nachprägen zu lassen. Er erteilte dem Angeklagten HB den Auftrag, von Jeder in Kein geprägten, dem Regierungsdirektor fehlenden Münzsorte 5 Münzen herzustellen. Der Auftrag wurde eilig ausgeführt. Der Regierungsdirektor erhielt Münzen im Sammlermarktwert von etwa 3300 DM, der ihn begleitende Oberamtsrat erhielt zwei Münzen mit einen Sammlermarktwert von etwa 1000 DM. Regierungsdirektor und Oberamtsrat zahlten dafür einen Betrag in Höhe des Münz-Nennwerts (13,86 und 0,52 DM). Was mit dem Rest der Nachprägungen geschah, ließ sich nicht klären. Die Angeklagten OB und Haie waren sich darüber im klaren, daß sie ohne Auftrag des Bundesministers der Finanzen nicht nachprägen dürfen und daß keiner von ihnen Eigentümer der nachgeprägten Münzen geworden war.
II. Die Strafkammer hält die nachgeprägten Münzen nicht für falsches Geld. Infolgedessen ist für sie eine Verurteilung wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) oder wegen Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB) nicht in Betracht gekommen. Das Tatgericht stützt seine Ansicht insbesondere auf folgende Überlegungen: Es handele sich um "interne" Geldfälschung. Staatliche Organisationsformen seien zu privater Geldherstellung mißbraucht worden. Die Täter hätten Mittel des Staates benutzt, aber dessen Münzhoheit als solche nicht in Frage gestellt. Die den Geldfälschungsdelikten eigentümliche Zielrich-
tung gegen die Münzhoheit des Staates erlaube es, die nit der Herstellung von Münzen Befaßten als Einheit aufzufassen, welche gleichwertig den Aussteller, die Bundesrepublik Deutschland, repräsentierten und deren rechtsgeschäftlichen Willen bindend formulierten. Die Bundesrepublik sei Aussteller stets dann, wenn die Münzen den im Münzgesetz bezeichneten Stellen - Münzstätten der Länder, Deutsche Bundesbank - entstammten. Bei der Gleichwertigkeit dieser Stellen komme es nicht darauf an, ob den einer Behörde von einer anderen oder innerhalb einer Behörde erteilten Aufträgen und Weisungen entsprochen worden sei. "Interne" Unregelmäßigkeiten den §§ 146 ff StGB unterstellen hieße, den Geldverkehr vor staatlicher Manipulation schützen. Die Sicherheit des Geldverkehrs beruhe aber gerade auf der staatlichen Garantie des vom Staat
in Verkehr gebrachten Geldes. Es handele sich nicht um Falschgeld, wenn Münzen, wie im vorliegenden Falle, von Angehörigen einer staatlichen Münzprägeanstalt mit deren Werkzeugen und Materialien in den Räumen der Anstalt geprägt worden sind. Die falsche Angabe des Prägejahrs sei nicht Teil der in der Münze verkörperten rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern enthalte lediglich für den Zahlungsverkehr unwesentliche Angaben über den Zeitpunkt der Errichtung der "Urkunde Münze".
III. Die Anklagebehörde wendet sich begründetermaßen gegen die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten aus Rechtsgründen nicht wegen Geldfälschung oder Inverkehrbringen von Falschgeld bestraft werden können.
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1. Die auf Anweisung der Angeklagten O@P und He geprägten Münzen sind nachgemachtes, falsches Geld i.S. von § 146 Abs. 1, § 147 StGB a.F., § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 StGB n.F. Echtes Geld kann eine Münze nur sein, wenn sie im Auftrag des Bundes geprägt worden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen = MünzG). Gerade der von der Strafkammer betonte Gesichtspunkt, daß die Geldfälschungsdelikte Spezialfälle der Urkundenfälschung sind (vgl. BGHSt 23, 229, 231/232; Dreher JR 1976, 295, 297; LK 9. Aufl. Rdn. 2 vor §§ 146; Maurach, Lehrbuch BT 5. Aufl. § 54 IA und IVA 2), führt in Verbindung mit den Vorschriften des Münzgesetzes zwingend zu dieser Folgerung:
Die mit der Ausprägung beauftragte Münzstätte (vgl. § 7 MünzG) stellt in Gestalt von Münzen Urkunden her, deren Aussteller nicht sie ist. Die Münzstätte fertigt die Münzen nur körperlich. Urheber der in der Münze verkörperten Gedankenerklärung (vgl. dazu Dreher aa0), Aussteller im Rechtssinne (derjenige, von dem die Erklärung "geistig herrührt") ist, wie es der Aufdruck "Bundesrepublik Deutschland" besagt, der Bund (vgl. BGHSt 13, 382, 385; RGSt 68, 240, 242; 75, 46, 47, 49; Lackner, StGB 11. Aufl. § 267 Anm. 2 e; LK § 267 Ran. 16/17; Maurach aaO § 53 IV A 2 b; Samson JuS 1970, 369, 375; Welzel, Lehrbuch 11. Aufl. S. 408/409), für den Bundesregierung und Bundesminister der Finanzen handeln (§ 6 Abs. 1, § 7 MünzG). Die Verwendung seines Namens ist den Ausprägenden nur gestattet, wenn sie für ihn in Erfüllung eines Auftrags tätig werden, also unter der Voraussetzung, daß der Bund sich bei der körperlichen Fixierung von
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Münzen "vertreten!" lassen will und daß er "vertreten!" werden soll (vgl. RGSt 75, 46, 47; LK aaO Rdn. 19; Maurach aa0; Samson aa0). Fehlt der Auftrag zur Ausprägung (körperlichen Fixierung), rührt die in der Münze verkörperte Erklärung nicht von demjenigen her, der als ihr Aussteller benannt ist. Die Münze ist unecht. Ob ihre Echtheit auch davon abhängt, daß sie (gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 MünzG)
von der Bundesbank in den Verkehr gebracht wird (vgl. Prost in Festschrift für Richard Lange S. 419, 423/424, 427), kann dahingestellt bleiben.
2. Geldfälschung oder Inverkehrbringen von Falschgeld entfallen auch nicht deshalb, weil die falschen Münzen nur als Sammelobjekte zu einem den Nennwert weit übersteigenden Preis an Münzsammler verkauft worden sind.
a) Diese Tatsache schließt nicht aus, daß das Nachmachen von der Absicht (= zielgerichtetes Wollen; vgl. Lackner aaO § 146 Anm. 4 b; LK § 146 Rdn. 9) bestimmt war, die Münzen (auch oder nur) als Zahlungsmittel in den Geldumlauf zu bringen. Tatbestandsmäßiges Handeln i.S. von § 146 Abs. 1 StGB a.F., § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. stünde im Falle des Vorliegens solcher Absicht außer Frage. Es würde aber auch nicht in Frage gestellt, wenn die falschen Münzen geprägt worden sind, um sie als Sammelobjekte zu einem den Nennwert übersteigenden Preis an den Mann zu bringen (Urt. des Senats 1 StR 383/75 vom 19. August 1975 = JR 1976, 294 = bei Dallinger MDR 1976, 15;
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2. Aufl. S. 320). Auch durch einen solchen Verkauf wird ein anderer in die Lage versetzt, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach Belieben umzugehen,
es insbesondere weiterzuleiten. Dreher (JR aaO S. 296)
hält diese Umschreibung des Inverkehrbringens (vgl. BGH JR 1976, 294; RGSt 67, 167, 168) für unzureichend. Unter "Verkehr" i.S. von §§ 146, 147 StGB dürfe nur der Zahlungsverkehr verstanden werden. Tatbestandsmäßig handele infolgedessen nur, wer falsches Geld in Umlauf bringe, nicht aber, wer es als bloße Handelsware weitergebe. Die Erwägung, daß auch mit der Weitergabe von Falsifikaten gültiger Münzen
an einen Sammler zu einem den Nennwert übersteigenden Preis "die Gefahr weiteren Umlaufs von Falschgeld begründet" werde (so BGH JR aa0), sei weltfremd.
Die Gefahr mag in der Tat nicht sehr groß sein. Ausgeschlossen werden kann sie insbesondere weder für den Fall, daß der Sammlerwert sinkt, noch für den Fall, daß der Käufer die Fälschung entdeckt. Im übrigen kann der Schutz gültigen Geldes nicht von der zu unsicheren Ergebnissen führenden Betrachtung abhängig gemacht werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit sei, daß von Sammlern gekaufte Münzen, die sich als Falsifikate entpuppen, als Zahlungsmittel Verwendung finden. Der Senat hält deshalb an der Auffassung fest, die er im Urteil vom 19. August 1975 vertreten hat: Für das Inverkehrbringen genügt es, daß ein Sammler in die Lage versetzt wird, mit falschem Geld nach Belieben zu verfahren, mag er es auch als Sammelobjekt erworben haben.
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b) Soweit zweifelhaft ist, ob die Angeklagten (selbst oder mit Hilfe anderer) Münzen in der Absicht nachmachten, sie als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, kommt in allen Verkaufsfällen (auch im Falle der Münzveräußerung zum Nennwert) tatbestandsmäßiges Handeln nach § 147 StGB a.F., § 147 Abs. 1 StGB n.F. in Frage. Der in II. 2./11. 3. der Urteilsgründe dargelegte Sachverhalt gibt auch Anlaß zur Prüfung des Vorliegens einer Straftat nach § 147 StGB a.F., § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.
Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst fällen. Der Sachverhalt bedarf im Hinbliek auf die in Betracht kommenden Geldfälschungsdelikte weiterer Klärung. Das gilt insbesondere für Fragen des subjektiven Tatbestands, der Täterschaft und Teilnahme und der sog. Konkurrenz.
In diesem Zusammenhang erscheint die Bemerkung angebracht, daß der Tatrichter entlastende (beschönigende) Angaben eines Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar seinem Urteil zugrunde legen darf. Er hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Frage zu befassen, ob die Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - und vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 460/76). Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt. "Denn das Gericht ist weder durch die Unschuldsvermutung noch durch die auch aus ihr herrührende Verpflichtung, dem Angeklagten seine Schuld nachzuweisen, daran
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gehindert, die Behauptung selbst und als solche im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen; es kann ihr also auch, mit Gründen, anhand anderer Indizien, selbst wenn diese nichts über die Schuld des Angeklagten aussagen, die Glaubwürdigkeit absprechen" (Hanack JR 1974, 383, 384).
53. Unter dem Gesichtspunkt des Inverkehrbringens von Falschgeld ist es ohne Bedeutung, ob die Käufer der Münzen annahmen, es handele sich nicht um echtes Geld. Die Angeklagten gaben die Münzen als echtes Geld weiter. Für sie waren die Käufer keine "Eingeweihten". Infolgedessen spielt die umstrittene Frage, ob die Weitergabe an einen "Eingeweihten" für das Inverkehrbringen von Falschgeld als echt genügt (vgl. Lackner aaO § 147 Anm. 2; LK § 146 Rdn. 12), keine Rolle.
B) Die Revisionen der Angeklagten I. Die Verfahrensrügen:
1. Die vom Angeklagten Fe erhobenen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich. Da die Mitarbeiter des Angeklagten ZU, CE und Oskar CHR, deren Befragung zu bestimmten Punkten die Revision vermißt, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind, laufen die Rügen auf die Behauptung hinaus, das Tatgericht habe benutzte Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft. Mit dieser Behauptung könnte der Angeklagte im Revisionsverfahren nur gehört werden, wenn ihre Richtigkeit sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergäbe (BGHSt 17, 351, 352).
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2. Die Rüge der Angeklagten Ha und O@, das Urteil mit den Gründen sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, greift nicht durch, weil dem Vorbringen, auf das sie gestützt ist, die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Urkundsbeamten entgegenstehen. Der Grundsatz "in dubio" gilt für dieses Rügevorbringen nicht.
II. Die Sachbeschwerde des Angeklagten Fee:
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision betreffen weitgehend die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen. Soweit sie nicht erörtert werden, sind sie unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet.
1. Entgegen der Darstellung des Angeklagten stellt die Strafkammer ausdrücklich und rechtsfehlerfrei fest, er habe im Falle II. 3. der Urteilsgründe gewußt, daß die Zueignung der Münzen den Regeln widersprach, nach welchen in der Münzstätte Münzen an Betriebsangehörige ausgegeben wurden. Der Angeklagte wußte auch, daß der eigenmächtige Umtausch von Münzen oder Ronden durch den Mitangeklagten O@B ausdrücklich untersagt war und daß nur Prägeausschuß verwalzt werden durfte (UA S. 15). Wenn im Urteil des Tatgerichts von "üblicherweise als Prägeausschuß behandelten" überzähligen Münzen die Rede ist (UA S. 9), so wird damit nicht gesagt, daß auch nachgeprägte Stücke zu den als Prägeausschuß behandelten "überschüssigen" Münzen zählten.
2. Nach den Feststellungen trifft es auch nicht zu, daß es "üblich" gewesen sei, Münzen, die zum Verwalzen
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bestimmt waren, gegen gleichartige "normale Umlaufmünzen auszutauschen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich
nur, daß es "zuweilen" vorkam, daß man sich (eigenmächtig) über das Verbot des Münzumtauschs außerhalb der sog. Deputatzuweisungen hinwegsetzte (vel. UA S. 15).
Wußte aber der Angeklagte, daß der Münzumtausch verboten war, dann kann er sich nicht im unklaren darüber gewesen sein, daß das Verbot auch für den Mitangeklagten HB Salt und daß auch er nicht befugt war, die Zueignung von Nachprägungen zu gestatten, schon gar nicht, wenn er damit, wie es der Fall war, einseitig und ausschließlich zu seinem Vorteil und zum Vorteil des Angeklagten handelte. Der festgestellte Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte für mangelndes Unrechtsbewußtsein des Angeklagten. Die Äußerung "selbst wenn der Angeklagte nicht bemerkt haben sollte, daß Hl keine Befugnis hatte, Deputatmünzen zu verteilen,...!" (UA S. 25), ist nicht Wiedergabe einer Feststellung. Es handelt sich um eine bloße Hilfserwägung, auf Grund welcher nicht bezweifelt werden kann, daß der Angeklagte, wie festgestellt ist (vgl. UA S. 15), wußte, daß der Münzstättenleiter sich die Ausgabe von "Deputatmünzen" vorbehalten hatte.
3. Davon, daß Nachprägungen an der Tagesordnung gewesen seien, ist dem Urteil der Strafkammer nichts zu entnehmen. Es ist nur die Rede davon, daß einige der an die Verkaufsstelle für Sammlermünzen abgelieferten Spiegelglanzmünzen nachgeprägt werden mußten und daß über den Umfang dieser Nachprägungen Feststellungen nicht getroffen werden Konnten.
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4, Soweit die Revision geltend macht, dem Angeklagten hätten schon deswegen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Umtauschs kommen können, weil auch Dr. Ha Nachprägungen gegen Erstattung des Nominalbetrags erhalten habe, läßt sie außer acht, daß der "Fall Dr. Ha" den Angeklagten nicht zu seinem Handeln bei Aneignung der Depotmünzen Ende 1973 mitmotiviert haben kann, weil er sich erst ein halbes Jahr später abspielte.
5. Der Umstand, daß die Nichtauslieferung der nachgeprägten Münzen an die Bundesbank zu ihrer Vernichtung (Verwalzung) hätte führen müssen, berechtigte weder den Mitangeklagten HB noch den Angeklagten selbst, sich die Münzen zuzueignen.
6. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Begründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bei der Aufteilung der Nachprägungen auf ihn und den Mitangeklagten HB nichts gedacht, als unglaubhaft und widerlegt angesehen hat. Diese Begründung enthält keine Rechtsfehler. Auch aus der Sicht des Angeklagten handelte es sich bei den nachgeprägten Stücken gerade nicht um "Deputat-" oder Prägeausschußmünzen, wie er den Käufern versicherte. Ihm war bekannt, daß der Mitangeklagte HB weder über "Deputatmünzen" noch über Nachprägungen verfügen durfte (vgl. oben B II. 2.).
7. Die Annahme der Strafkammer, die Geschäftspartner des Angeklagten hätten an den von ihm im Wege des Diebstahls erlangten Münzen kein Eigentum erwerben können,
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weil sie die Münzen als Handelsware gekauft hätten und infolgedessen die Vorschrift des § 935 Abs. 1 BGB gelte, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. § 935 Abs. 2 BGB läßt die Schutzinteressen des Eigentümers hinter den Verkehrsinteressen zurücktreten, um die Umlauffähigkeit des Geldes nicht zu beeinträchtigen. An der Umlauffähigkeit von Falsifikaten ist dem Gesetz nicht gelegen. Die Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB bezieht sich deshalb nur auf echtes Geld. Für falsches Geld verbleibt es bei der Regelung des § 935 Abs. 1 BGB (vgl. Berg in Staudinger, BGB 11. Aufl. § 935 Rdn. 24; Mühl in Soergel/ Siebert, BGB 10. Aufl. § 935 Rdn. 11; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 49 III 1).
8. Mit Recht beanstandet die Revision lediglich, daß auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Frage, ob der Angeklagte beim Verkauf der Münzen mit Schädigungsvorsatz täuschende Erklärungen abgab, nicht beantwortet werden kann. Die Strafkammer spricht von "Bedenken", die der Angeklagte zunächst gehabt und dann unterdrückt habe (UA S. 17). Daraus folgt nicht eindeutig, daß er (wenigstens bedingten) Schädigungsvorsatz hatte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, der Angeklagte habe einen Vermögensschaden der Erwerber in Kauf genommen. Er habe seiner Vorstellung nach darin bestanden, daß den Geschäftspartnern "durch den dem Erwerb der Münzen durch den Angeklagten anhaftenden Makel Vermögensnachteile erwachsen würden" (UA S. 38). Diese unklare Wendung verdeutlicht nicht, wie die dem Tatbestandsmerkmal "Vermögensschaden" entsprechende Parallelwertung in der Laiensphäre des Angeklagten aussah. Es bleibt infolgedessen offen, ob der AngeKklagte tatsächlich den Bedeutungssinn des Tatbestands-
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merkmals im sozialen Leben zutreffend erfaßte. Die Revision des Angeklagten hat deshalb Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs in zwei Fällen richtet.
III. Die Sachbeschwerde des Angeklagten Heiling:
1. Auch der Angeklagte HB wendet sich begründetermaßen gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs. Es ist zweifelhaft, ob die Strafkammer mit Recht Schädigungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Der Satz, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß der Käufer der Münzen "nicht dieselbe rechtliche Stellung bekommen werde", wie es der Fall wäre, wenn er, der Angeklagte, die Münzen tatsächlich als sog. Deputat erworben hätte (UA S. 16), ver- - deutlicht ebensowenig wie die unter B) II. 8. erörterte Wendung, die das Tatgericht auch zur Darlegung des Schädigungsvorsatzes in Bezug auf den Angeklagten HB sebraucht hat (vgl. UA S. 38), in ausreichendem Maße, daß sich das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung in der Vorstellung dieses Angeklagten (wenn auch in laienhafter Auffassung) widerspiegelte.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung kann nicht aufrecht erhalten werden, weil es nach den bisherigen Feststellungen an einer "Haupttat" fehlt (vgl. IV).
3. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist nicht zu beanstanden.
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IV. Die Sachbeschwerde des Angeklagten MB:
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Verurteilung des Angeklagten O8 wegen Unterschlagung rechtsfehlerhaft, weil nicht festgestellt ist, daß er eine fremde bewegliche Sache sich zueignete. Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß der Angeklagte unentgeltlich über Sachen der Münzstätte verfügt hat: Er machte den Herren des Bundesfinanzministeriums Zuwendungen in Höhe der Unterschiedsbeträge zwischen dem Handelspreis der nachgeprägten Münzen und ihrem Nennwert. Aber er hat mit der Zuwendung der Nachprägungen, die er in seiner Eigenschaft als Leiter der Münzstätte, nicht im eigenen Namen vornahn, irgendeinen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil nicht erlangt oder wenigstens erstrebt. Das aber wäre Voraussetzung einer Verurteilung wegen vollendeter oder (wenn es beim bloßen Erstreben bleibt) versuchter Unterschlagung (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1970, 1753 mit Ann. von Schröder).
C) Ergebnis:
I. Auf Grund der erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Antrag der Anklagebehörde in vollem Umfange aufzuheben, weil
1. zwischen Geldfälschung (Inverkehrbringen von Falschgeld) und dem mit Hilfe der Falsifikate begangenen (versuchten) Betrug Tateinheit bestehen kann (vgl. BGHSt 3, 154,
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156; BGH NJW 1952, 311; RG DRZ 1925, 468 und 1926, 953; Dreher, StGB 37. Aufl. § 146 Rdn. 12; Lackner aaO § 146 Anm. 7 b und § 148 Anm. 4) und über ein und dieselbe Handlung einheitlich entschieden werden muß;
2. der Urteilsgegenstand auch im übrigen nicht teilbar ist, weil auch im Falle II. 5. der Urteilsgründe Tateinheit zwischen Geldfälschung und (versuchter) Unterschlagung in Betracht kommt und der den Fällen der Verurteilung wegen Diebstahls zugrunde liegende Sachverhalt so im Zusammenhang mit einem Geldfälschungsdelikt stehen kann, daß ein geschichtlicher Vorgang in Frage kommt, der unter dem Blickpunkt der zutreffenden rechtlichen Beurteilung der nochmaligen umfassenden Aufklärung bedarf.
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II. Der Umfang der Aufhebung auf Grund der Revisionen der Angeklagten braucht nicht näher erläutert
zu werden. Er ergibt sich aus den Darlegungen zu B) II., III. und IV. j
Pfeiffer Mösl Woesner
Herdegen Kuhn