Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 02.12.1976 – 4 StR 460/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 460/76 URTEIL LI2.:%
in der Strafsache
gegen
Lieselotte DEE zevorene HE aus EEE an FEED, geboren an EEE 1955 in SD
Kreis KENN,
wegen Mordes
4A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgericht shof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Up, GENE, als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Franken thal/Pfalz vom 19. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Landau/Pfalz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hatte die Angeklagte wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatten die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten. Die Revision der Angeklagten war verworfen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes anstrebt, hatte der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen Rechts und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel , das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
41. Mit den von der Revision als Verfahrensrügen bezeichneten Angriffen gegen das Urteil wird, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargetan hat, in Wahrheit nur die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, die auf die Sachbeschwerde zu prüfen ist.
2. Die Sachbeschwerde ist begründet. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte
ihren Verlobten Wilhelm durch einen Messerstich in die linke Brustseite getötet. Das Landgericht hat
die Angeklagte freigesprochen, weil es "keine sicheren Hinweise dafür" gebe, "daß die Angeklagte Wilhelm CB vorsätzlich getötet" habe, vielmehr nicht auszuschließen sei, daß es sich, der unwiderlegbaren Einlassung der Angeklagten entsprechend, "um einen von ihr nicht verschuldeten Unfall" gehandelt habe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann offen bleiben, ob das Landgericht - wie die Revision meint - auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen sei. Das Urteil kann jedenfalls schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht offensichtlich nicht geprüft hat, ob die Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Tod des Wilhelm CE verursacht hat (§ 222 StGB).
Eine solche Prüfung war geboten, weil auch nach der Einlassung der Angeklagten, die das Landgericht als nicht widerlegbar seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, die Annahme von Fahrlässigkeit naheliegt. Diese Einlassung begründet nämlich die Vermutung, daß die Angeklagte, wenn sie nicht vorsätzlich gehandelt hat, beim Umgang mit dem Messer jedenfalls nicht die gebotene Sorgfalt beachtet hat. Das Landgericht hätte deshalb auch bei Zugrundelegung der von der Angeklagten gegebenen Darstellung des Geschehensablaufs prüfen missen, ob sie schuldhaft die Sorgfalt außer acht gelassen hat, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt erneut unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem naheliegenden Gesichtspunkt der vorsätzlichen Tötung zu untersuchen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Ängeklagten, für deren Richtigkeit oder Wmrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr auf Grund des gesamten Ergelmisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH NJW 1967,
359, 360; BGH VRS 27, 105, 106 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Mayr Börtzler Spiegel Zipfel Knoblich