§ 7 Inverkehrbringen von Münzen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/7#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 123 Absatz 1 des Vertrages nicht entgegen steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/7#abs-2 (2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.