Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/935#abs-1 (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/935#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Wird zitiert von 194 Entscheidungen zu § 935 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2013 – V ZR 58/13Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe durch den mitbesitzenden AlleineigentümerZitiert von 13
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 92/25Herausgabe der Objekte eines Dokumentenarchivs; Sperrwirkung des Abhandenkommens hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
- BGH, 14.06.2013 – V ZR 108/12Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von SammlermünzenZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 27.02.2013 – 3 U 140/12Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2018 – 15 U 84/18Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2020 – V ZR 8/19Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs: Vorliegen einer Besitzdienerschaft eines Kaufinteressenten; freiwilliger Besitzverlust des Verkäufers; Abhandenkommen bei Nicht-Rückgabe des FahrzeugsZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- OVG NRW, 15.04.2026 – 31 A 2900/24.O
- OLG Celle, 12.03.2026 – 11 U 123/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 935 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 935 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2009 I S. 2474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.