Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 31.10.1978 – 1 StR 484/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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WW 06 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 484/78 URTEIL lo
in der Strafsache
gegen
: den Kunstmaler und Graphiker Bernd DB (EEREEED> aus DEE, geboren am ER. EEE 1946 in Jee (DDR),
wegen Diebstahls oder Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE u: EEE als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Angeklagte hatte bei seiner Festnahme am 7. März 1975 in einem Hotel in Res 92 Graphiken bei sich, die am 21. Februar 1975 in einem Antiquariat in MB gestohlen worden waren.
Die:Strafkammer konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen sei. Sie konnte auch keine sicheren Feststellungen dazu treffen, daß dem Angeklagten die Herkunft der bei ihm sichergestellten Graphiken aus einer strafbaren Handlung bekannt gewesen sei oder daß er diese Herkunft billigend in Kauf genommen hätte. Der Tatrichter hat als wahr unterstellt, daß sich der Angeklagte aus den ihm von einen gewissen He - der wegen Hehlerei an diesen Graphiken rechtskräftig verurteilt ist - überlassenen Stichen ein Stück als Geburtstagsgeschenk für seine Mutter aussuchen durfte.
2. Die Revision rügt zu Recht, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts von Rechtsfehlern beeinflußt ist.
a) Dem Tatrichter kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten | Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 33, 431). Die "persönliche Gewißheit des Tatrichters" ist das Ergebnis einer Prüfung, für die es zwar keine Vorschriften in dem genannten Sinne gibt, in deren Verlauf er sich aber mit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten zu befassen hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen; mit mehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muß er sich auseinandersetzen (BGHSt 12, 311, 315; 14, 162, 164/165; 25, 365, 367; BGH, Urteile vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 - und vom 3. Mai 1977 - 1 StR 148/77).
b) Die Strafkammer hat dem Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagt und hat in diesem Zusammenhang gewürdigt, daß der Angeklagte gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten behauptet hat, er sei Eigentümer der auf seinem Bett ausgebreiteten Graphiken und er kenne He nicht. Dieses Verhalten des Angeklagten wird aber bei der Prüfung der Schuldfrage nicht erwähnt, obwohl es ein beachtliches Indiz dafür bilden könnte, daß er mit seiner Erklärung die ihm bekannte strafbare Herkunft der Graphiken vor der Polizei verschleiern wollte.
ce) Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß die im Urteil wiedergegebene Wahrunterstellung weit über das hinausgeht, was durch Beschluß der Strafkammer in der Hauptverhandlung als wahr unterstellt worden ist. Nach dem Urteil (UA S. 4) soll das Landgericht als wahr
unterstellt haben, "daß der Angeklagte sich aus den bei ihm sichergestellten Stichen einen als Geburtstagsgeschenk für seine Mutter aussuchen durfte". Beweis war aber nur dafür angeboten worden, daß der Angeklagte "seiner Mutter anläßlich eines Besuches am 1. März 1975 in Hi versprach, aus Herrn He» Graphiksammlung ihr nachträglich einen Stich für ihre Wohnung zu schenken" (Bl. 1248/1249 d.A.); nur diese Tatsachenbehauptung hat die Strafkammer als wahr unterstellt (Bl. 1244 d.A.), nicht aber die viel weiter gehende Tatsache, daß der Angeklagte die bei ihm sichergestellten Stiche von He überlassen bekam, um sich aus diesen 92 Stücken ein Geburtstagsgeschenk für seine Mutter auszusuchen. Der Tatrichter hätte vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern müssen, ob aus
der als,wahr unterstellten Tatsache geschlossen werden kann, ap mare diese große Zahl von Graphiken aus der Hand gegeb&n, damit sich der Angeklagte in seinem Hotelzimmer ohne jede Kontrolle ein einzelnes Stück als Geschenk für seine Mutter aussuchen könne. Im übrigen geht das Landgericht nicht darauf ein, daß selbst die Absicht des Angeklagten, ein Geschenk für seine Mutter auszusuchen, nichts darüber besagen würde, ob er die strafbare Herkunft der Graphiken gekannt hat.
3. In diesem Zusammenhang erscheint die Bemerkung angebracht, daß der Tatrichter Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar seinem Urteil zugrunde legen darf. Er hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Frage zu befassen, ob die Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflus-
sen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen 1äßt (BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - und vom 27. September 1977 - 1 StR 374/77).
Loesdau Mösl Fikart Woesner Zipfel