Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 49 Aufgaben der Liquidatoren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.10.2001 – 7 ABR 20/00Zitiert von 24
- LAG Hessen, 11.03.2019 – 16 TaBV 201/18Zitiert von 2
- BGH, 22.03.2001 – IX ZR 373/98Zitiert von 11
- BAG, 19.12.2018 – 7 ABR 79/16Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne NeuwahlZitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 – 6 A 10976/13Zitiert von 1
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 598/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 27.12.2025 – 13 KS 126/24
- VG Bremen, 13.06.2025 – 1 K 2311/22
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 22.24Beobachtung der Jugendorganisation "Junge Alternative" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer ParteiorganisationenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/49#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/49#abs-2 (2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.