§ 8 Einziehung von Münzen
Stand: 10.06.2019
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.
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- BGH, 27.09.1977 – 1 StR 374/77Zitiert von 5
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