Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 03.04.1979 – 1 StR 707/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 707/78 URTEIL
zu
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenschlosser Alfons Ka aus MB, dort geboren am MD. EEEEEEB 1936,
2. den Schlosser Adam Po EEE aus
geboren am IB. EEE 1942 in N@&-Futok ua) , beide zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Fikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus EEE als Verteidiger für den Angeklagten Ks EEE,
Rechtsanwalt Ge EEE aus GEEEEEEEB als Verteidiger für den Angeklagten Po»,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. August 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat die Angeklagten des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenführen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Ko zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten PoB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, richtet sich mit der
Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Sie hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch läßt keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BCHSt 17, 35, 36; 27, 2; Urteile vom 18. Juli 1978 - 1 StR 325/78 - und vom 10. Januar 1979 - 1 StR 643/78). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Eine _ extrem niedrige Strafe liegt nicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.
Den Gründen des angefochtenen Urteils ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht die Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs für die Versuchsstrafe verkannt oder mißverstanden hätte. Der Tatrichter ist im Gegenteil von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat die in Betracht kommenden Milderungsgründe und strafschärfenden Gesichtspunkte eingehend erörtert (UA S. 32 bis 35). Mit dem Vorwurf, das Schwurgericht habe die versuchsbezogenen Gründe nicht unfassend gewürdigt, greift die Revision in Wirklichkeit die dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentscheidung an. Ein Ermessensfehler liegt jedoch auch nicht insoweit vor, das Schwurgericht nicht davon ausgegangen ist, daß das Versuchsstadium nach Meinung der Revision die nahezu höchste Stufe erreicht habe, die in Fällen dieser Art denkbar sei. Von der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs ist der Tatrichter ausgegangen. Er hat den Machtkampf im Zuhältermilieu bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, in den Bereich der besonders gefährlichen Schwerkriminalität gerückt (UA S. 31).
Wenn er angesichts dieser Wertung die - in Anbetracht der Vielzahl der abgegebenen Schüsse verhältnismäßig glimpflichen - Verletzungen, die sich die Täter gegenseitig beigebracht haben, und den Umstand, daß die Angeklagten nach Leerschießen ihrer Magazine mit den Fäusten aufeinander eingedrungen sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht noch besonders herausgestellt hat, kann dies einen Ermessensfehler nicht begründen.
Auch die - von den Angeklagten nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer durfte das Schwurgericht strafmildernd berücksichtigen (BGHSt 24, 239, 242; BGH, Urteil
als
vom 24. Februar 1977 - 1 StR 554/76). Die Annahme, daß die Angeklagten nach Aufhebung ihrer vorläufigen Festnahme mangels Verdachts eines versuchten Totschlags drei Jahre der trügerischen Hoffnung sein konnten, nur wegen gefährlicher Körperverletzung und unbefugten Waffenführens zu einer geringeren Freiheitsstrafe oder sogar allein zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden, und sich daher die Empfindlichkeit für die nun ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe erhöht habe, ist möglich und daher aus Rechtsgründen nicht anfechtbar.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Pikart Woesner zipfel Herdegen Kuhn