Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 01.06.1983 – 2 StR 583/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 583/82 URTEIL PL A 8) in der Strafsache gegen
Josef N GE „us EB: dort geboren am GEEEEEB '=30,
wegen Steuerhinterziehung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Josef Neu wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom
3, Mai 1982, soweit er verurteilt worden ist,
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Verfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte und sein mitangeklagter Brunder Heinz Nik as faktische Geschäftsführer der Firma N KG auf Grund eines gemeinschaftlich gefaßten Entschlusses die Umsatzsteuer um über 740.00DM verkürzten, indem sie von Januar 1973 bis Dezember 1975 weder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen abgaben. Dies führte dazu, daß die jeweiligen Monatsumsätze vom Finanzamt zu niedrig geschätzt und dementsprechend zu gerirse Umsatzsteuern festgesetzt wurden.
Der Angeklagte, der nach der internen Aufgabenverteilung "weitgehend für den technischen Bereich" zuständig war, während seinem Bruder die Wahrnehmung der kaufmännischen Belange oblag, hatte sich dahin eingelassen, er habe nicht gewußt, daß im fraglichen Zeitraum keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien; vielmehr habe er angenommen, daß die steuerlichen Angelegenheiten durch das Steuerbüro Sp ordnungsgemäß abgewickelt würden. Erst aus Anlaß der Steuerprüfung im Jahre 1976 seien ihm die erheblichen Umsatzsteuerrückstände zur Kenntnis gelangt.
Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet. Der Angeklagte sei - wie sein Bruder - von Kindheit an mit dem als reinem Familienbetrieb geführten Unternehmen verwachsen und jederzeit über dessen wirtschaftliche Gesamtsituation unterrichtet gewesen. Spätestens im Dezember 1972 müsse ihm klar geworden sein, daß die steuerlichen Angelegenheiten durch das Steuerbüro SCHEER nicht ordnungsgemäß erledigt worden waren. Die Strafkammer führt aus, sie sei überzeugt, daß er "schon zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Fähigkeit und Sorgfalt des seit Jahren für die KG arbeitenden Schwagers SB hatte". Anschließend heißt es (UA S. 19):
"Sollte er - wie er sich einläßt - gleichwohl auch für die Zeit ab Anfang 1973 auf eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Büros Sg ohne sorgfältige Überwachung vertraut haben, so vermag ihn das hinsichtlich seiner eigenen steuerlichen Verantwortlichkeit nicht zu entlasten."
Diese Erwägung entzieht der Verurteilung des Angeklagten die dafür notwendige Grundlage. Bleibt offen, ob der Angeklagte auf eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Steuerbüros SR vertraut hat, so gilt das auch für die Möglichkeit, daß er sich darauf verlassen hat, das Steuerbüro SR werde - entsprechend den wirklichen Umsätzen - monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärungen bei dem Finanzamt einreichen. Davon wäre dann nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auszugehen gewesen. In diesem Fall aber hätte der Angeklagte mangels Kenntnis der die Steuerhinterziehung begründenden Unterlassung nicht vorsätzlich gehandelt und sich mithin keiner Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Die in Rede
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stehende Wendung offenbart somit, daß der Tatrichter keine sichere Überzeugung von einem Umstand gewonnen hat, der für die Bejahung des inneren Tatbestands Voraussetzung ist.
Demzufolge muß die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben werden.
Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
Grundlage einer etwaigen Verurteilung ist angesichts des Tatzeitraums (Anfang 1973 bis Ende 1975) nicht der am 41. Januar 1977 in Kraft getretene § 370 AO 1977, sondern § 392 Abs. 1 AbgO in der Fassung des Art. 161 Nr. 2 EGStGB. Im Verhältnis zu dieser, seit dem 1. Januar 1975 geltenden Vorschrift (vgl. Art. 326 Abs. 1 EGStGB), die auf die bis Ende 1975 währende Fortsetzungstat Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 StGB), ist § 370 AO 1977 nicht das mildere und etwa deshalb nach § 2 Abs. 3 StGB maßgebliche Gesetz (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - 5 StR 291/77 -; Beschluß vom 15. Dezember 1982 - 3 StR 421/82 -).
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Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum zu einem Schuldspruch gelangen, so wird sie sich nicht damit begnügen dürfen, dem Angeklagten - wie es schon diesmal geschehen ist (UA S. 25) - strafmildernd zugutezuhalten, daß die Tat schon lange zurückliegt. Berücksichtigung verlangt auch die außergewöhnliche Verfahrensdauer (BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 554/76 -; Beschluß vom 26. Januar 1983 - 3 StR 513/82 -). Der vorliegende Fall drängt zur Prüfung und Erörterung dieses Gesichtspunkts; denn die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs, mit der die "angemessene Frist" zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung (Art. 6 Abs.ı Satz 1 MRK) beginnt (BGH NStZ 1982, 291 mit weiteren Nachweisen), war hier bereits im September 1976 geschehen (Bd. I Bl. 24 und 25 d.A.).
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller