Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 08.11.1977 – 1 StR 509/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Sy a,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 309/77 URTEIL 82H
in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Ortwin Sch m , ohne festen Wohnsitz, geboren am. EB 1955 in CE, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1.) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
2.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung formellen Rechts.
In der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1977 wurde u.a. der Zeuge S@HMB vernommen. Im Laufe der Vernehmung zur Sache erklärte der Zeuge, nachdem seine Aussage teilweise auf Antrag der Verteidigung wörtlich protokolliert worden war, daß er bereit sei, erforderlichenfalls Glaubwürdigkeitsgutachten über seine Person erstatten zu lassen. Der Verteidiger beantragte hierauf, die Öffentlichkeit während der weiteren Vernehmung des Zeugen auszuschließen. Danach erging folgender Gerichtsbeschluß:
„Die Öffentlichkeit wird nach § 172 Nr. 2 GVG während der weiteren Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen."
Hierin sieht der Beschwerdeführer mit Recht eine Verletzung der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 1 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76). Zwar kann weder eine erschöpfende Begründung verlangt noch auch nur erwartet werden, daß der Beschluß den genauen Wortlaut des Gesetzes wiedergibt (BGHSt 27, 117); so bedarf es bei Anwendung von § 172 Nr. 2 GVG keines Hinweises auf die dem Gericht hier obliegende Güterabwägung und erst recht nicht der Mitteilung der in Betracht gezogenen Umstände aus dem persönlichen oder geschäftlichen Lebensbereich (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76). Die Entscheidung muß aber „aus sich heraus verständlich" sein (BGH VRS 37, 62) und „wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund" bieten (BGHSt 1, 334, 336). Das ist hier nicht der Fall, weil die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG mehrere Alternativen enthält und - im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - behandelten Sachverhalt - nicht klar genug angegeben worden ist, welche Alternative der Tatrichter zugrunde gelegt hat. Daß die Anwendung der ersten Alternative - Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen - möglicherweise für alle
bei der Verhandlung anwesenden Personen offenkundig war, reicht ebensowenig aus wie der Umstand, daß die anderen Ausschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG eher Ausnahnecharakter tragen (BGHSt 27, 117, 119; 27, 187, 188). Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für die Rechtsstaatlichkeit kann auch der Tatsache keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, daß derselbe Verteidiger, der die Verletzung dieses Grundsatzes jetzt rügt, die Ausschließung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung beantragt hatte; die Rüge der Verletzung von „Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens"
(§ 338 Nr. 6 StPO) setzt die Darlegung eines fehlerhaften Entscheidungsinhalts - wodurch allein der Beschwerdeführer sich in Widerspruch zu früherem Verhalten setzen könnte
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 1960 - 5 StR 635/59) - nicht voraus.
Die nichtöffentliche Vernehmung des Zeugen Sei» bezog sich allein auf den Fall II 2 der Urteilsgründe, nämlich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die wegen des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes
gebotene Aufhebung konnte daher auf diesen abtrennbaren Teil des Urteils und auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Ju-
ni 1976 - 1 StR 167/76).
Loesdau Pikart Woesner Zipfel Herdegen