Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 01.07.1976 – 4 StR 304/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 304/76 BESCHLUSS 17,76
in der Strafsache
gegen
die Arbeiterin Gerda TED zeborene vu aus HM, dort geboren am 0] 1924,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1, Zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Verurteilung nötigt eine Verfahrensrüge.
Nach Aufruf der Zeugin Waltraud KW hat die Strafkammer für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit ausgeschlossen (Bd. II Bl. 354 R). Im Protokoll fehlt zwar der Vermerk, daß die Öffentlichkeit dem Beschluß gemäß tatsächlich ausgeschlossen worden ist. Daran besteht gleichwohl kein Zweifel. Denn nach der Vernehmung und Entlassung der Zeugin Waltraud KB wurde der weitere Be-
schluß verkündet (Bd. II Bl. 355), die Öffentlichkeit bleibe weiterhin während der Vernehmung des Zeugen Manfred KW ausgeschlossen. Im Anschluß an seine Vernehmung wurde dann die Wiederherstellung der Öffentlichkeit vermerkt,
Aus dem soeben Gesagten ergibt sich zugleich, daß der Beschluß über den weiteren Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen Manfred KB in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, Damit hat das Gericht gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG verstoßen, Dies erfüllt den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 70, 109 ff; BGHSt 7, 218, 219; BGH - Je bei Dallinger in MDR - 1966, 725, 728; 1970, 559, 562; 1972, 926).
2, Auf die weiteren Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegangen zu werden.
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