Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 171a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2009 – 3 ARs 7/09
- BGH, 10.03.2009 – 5 StR 460/08Zitiert von 3
- BVerfG, 30.03.2012 – 1 BvR 711/12Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Anordnung, mit der das Anfertigen von Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren verboten worden warZitiert von 4
- BGH, 21.06.2012 – 4 StR 623/11Hauptverhandlung in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Anfechtbarkeit bzw. Widerruflichkeit einer Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und Wegfall der Bindungswirkung der Verständigung für das GerichtZitiert von 18
- VG Freiburg, 23.09.2016 – A 1 K 2611/16Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 18.03.2003 – 2 NDH L 5/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.02.2024 – 3 StR 480/23Strafverfahren: Verkündung der Urteilsformel in nichtöffentlicher Sitzung
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 7 CE 23.820Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 20.04.2021 – 3 LD 1/20Zitiert von 13
13 Entscheidungen zu § 171a GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171a GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.