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BGH Beschluss vom 15.04.1975 – 5 StR 667/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist ein Mann durch ein vor dem 1. Juli 1970 erlassenes Versäumnisurteil zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB aF rechtskräftig verurteilt worden, so steht nach der Übergangsregelung des Art. 12 § 3 Abs.1 und 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) im Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) seine Vaterschaft für den Strafrichter bindend fest, bis sie im Zivilrechtsweg angefochten und ihr Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt worden ist.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

StGB § 170 b; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1 und 2

Ist ein Mann durch ein vor dem 1. Juli 1970 erlassenes Versäumnisurteil zur Erfüllung eines Anspruchs nach

§ 1708 BGB aF rechtskräftig verurteilt worden, so steht nach der Übergangsregelung des Art. 12 § 3 Abs.1 und 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) im Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) seine Vaterschaft für den Strafrichter bindend fest, bis sie im Zivilrechtsweg angefochten und ihr Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt worden ist.

BGH, Beschl. v. 15. April 1975 - 5 StR 667/74 -

I. Amtsgericht Hamburg II. Landgericht Hamburg LII. Oberlandesgericht Hamburg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Günther DEE aus Tamm. dort geboren am EI 1927,

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1975 beschlossen:

Ist ein Mann durch ein vor dem 1.Juli 1970 erlassenes Versäumnisurteil zur Erfüllung

eines Anspruchs nach § 1708 BGB aF rechts-

kräftig verurteilt worden, so steht nach der Übergangsregelung des Art.12 § 3 Abs.1 und 2

des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.August 1969

(BGB1 I 1243) im Strafverfahren wegen Ver-

letzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB)

seine Vaterschaft für den Strafrichter bindend fest, bis sie im Zivilrechtsweg angefochten und ihr Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt worden ist.

Gründe§

Der Angeklaste ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4.April 1961 zur Unterhaltszahlung an die 1961 unehelich geborene Angela Mm verurteilt worden. Da er ihr keinen Unterhalt zahlte, ist er 1965 und 1966 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, die er verbüßt hat. Er hat sich am 7.September 1972 vor einer vom Landesjugendamt ermächtigten Urkundsperson verpflichtet, anstelle der im Urteil festgesetzten eine höhere Unterhaltsrente zu zahlen. Dennoch hat er seit dem 1.November 1972 keinen Unterhalt mehr gezahlt. j

Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten, der seine Vaterschaft bestreitet, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die

Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht Hamburg verworfen worden. Es hat die Ansicht vertreten, die

vom Verteidiger beantragte Einholung eines erbbiologischen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil die Vaterschaft des Angeklagten durch Art.12 § 3 Abs.1 und 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.äugust 1969 (BGB1 I 1243) auch für den Strafrichter feststehe.

Das Oberlandesgericht Hamburg, das über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, hält diese Ansicht für zutreffend und möchte das Rechtsmittel verwerfen. Damit würde es jedoch von dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15.November 1973 (MDR 1974,1034) abweichen. Es hat deshalb die Sache nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt,

ob der Strafrichter in dem Verfahren wegen Vergehens nach § 170b StGB an ein gegen den nichtehelichen Vater vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.August 1969 ergangenes rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung von Unterhalt gebunden ist.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Jedoch hat das vorlegende Oberlandesgericht die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage zu weit gefaßt. Wie die Gründe des Vorlegungsbeschlusses ergeben, nimmt es nicht etwa an, der Strafrichter habe die in einem solchen Urteil ausgesprochene Rechtsfolge der Unterhaltspflicht - entgegen § 262 Abs.1 StPO - ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

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Es folgert aus Art.12 § 3 Abs.1 und 2 NEhelG lediglich, daß die Vaterschaft eines Mannes, der in einem vor dem 1.Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes, erlassenen Versäumnisurteil zur Erfüllung eines Anspruchs aus § 1708 BGB aF rechtskräftig verurteilt worden ist, auch für den Strafrichter bindend feststehe. Die Vorlegungsfrage ist daher entsprechend einzuschränken.

Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts an.

Das Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Unterhaltspflicht in § 170b StGB verweist auf das bürgerliche Recht. Dieses - und nicht das Strafrecht - bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Unterhalt besteht (BGHSt 12,166; Schönke-Schröder StGB 17.Aufl. 8 170b Rn.3). Die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern ist durch das NEhelG mit Wirkung vom 1.Juli 1970 neu geregelt worden. Der Vater eines solchen Kindes ist diesen, sieht man von den Fällen der einstweiligen Verfügung nach § 1615 o BGB und der einstweiligen Anordnung nach § 641d ZPO ab, nunmehr erst dann unterhaltspflichtig, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung (§§ 1600b ff BGB) oder durch gerichtliche Entscheidung (8 1600n BGB) festgestellt worden ist (§ 1600a BGB). Die Feststellung wirkt nach bürgerlichem Recht "für und gegen alle", Sie bindet auoh den Strafrichter. Das Urteil des Iv.zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 24.Msi 1954 - IV ZR 1/54 - LM Nr.6 zu § 640 ZPO, das für die damalige Rechtslage eine Bindung des Strafrichters an ein im Statusverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft ergangenes rechtskräftiges Zivilurteil verneint hat, ist durch das NEhelG überholt.

Die Übergangsvorschrift ues Art.12 § 3 Abs.1 NEhelG hat verschiedenen Vstersc\laftistiteln aus der Zeit vor dem 1.Juli 1970 eins Ähni:che Wirkung wie der Feststellung der Vaterschaft „nch 4 16004 BGB nF beigelegt.

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Danach ist) ein Mann 2,5 Yst4er im Sinne dieses Gesetzes

anzusehen, wenn er vor däcısen Inkrafttreten in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt |

(8 17158 BGB aF) cder in einem vollstreckbaren Schuldtitel (8 794 Abs.‘ He.t und 5 ZPO) sich zur Erfüllung eines Anspruchs nech § 1798 BGB aF verpflichtet hat oder wenn er in einer recntskräftigen Entscheidung, die vor dem 1.Juli ?370 urliassen worden ist, zur Erfüllung eines Ärspruchs nach § 1708 BüB aF verurteilt worden ist. ES braucht sich dabei nicht um ein im streitigen Verfahren erzangenes Urteil zu handeln. Vielmehr reicht auch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil oder ein rechtskrüftizer Vollstreckungsbefehl aus (vgl. BT-Drucksache Y.'3719 5.65,66; Göppinger in DRiZ 1970,147; Odersky, Nichtehelichengesetz 3.Aufl. Art.12 Anm.II 3c aa). | |

Der Gesetzgeber hielt es nicht für angebracht, auch in diesen Fällen eine Anerkennung nach neuem Recht oder die Durchführung eines Abstammungsprozesses als Voraussetzung dafür zu verlangen, daß die Rechts-. wirkungen der Vaterschaft geltend gemacht werden können. Dazü heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache v/3719 8.65) u.a.:

"Hat ein Mann seine Vaterschaft unter bisherigem Recht in danach wirksamer Weise anerkännt, hat er sich in einem vollstreckbaren Titel zur..:!; Zahlung des Unterhalts verpflichtet oder wurde er dazu rechtskräftig verurteilt, so wird dieser Mann nach den Erfahrungen des Lebens in. der Regel auch der wirkliche Vater des Kindes sein. Diese Akte ergeben danach nach bisherigem Recht

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zwar keine rechtliche, wohl aber eine tatsächliche Vermutung der Vaterschaft. Es wäre daher unzweckmäßig und dem Kinde unzumutbar, wenri das Kind in allen Fällen, in denen sich der Mann nach Inkrafttreten des neuen Rechts weigert, die Vaterschaft erneut anzuerkennen, einen Vaterschafteprozeß führen und die Vaterschaft beweisen müßte, um zu seinem Recht ‚zu kommen.

Absatz 1 sieht deshalb vor, daß .der Yann in den bezeichneten Fällen als Vater im Sinne des neuen Rechts anzusehen ist (vgl. aber Absatz 2). Damit ergibt sich, daß das Kind die Rechtswirkungen der Vaterschaft ohne weiteres geltend machen kann und daß darüber hinaus alle Rechtswirkungen eintreten, die das neue Recht aus der Anerkennung oder rechtskräftigen gerichtlichen Vaterschafts- .featetellung herleitet (vgi. § 19340 BGB E, § 29 PStG E), Zugleich soll mit Absatz 1 erreicht werden, daß die Zahl von Fällen, in denen die . Vaterschaft wieder in Frage geateitt wird, möglichst gering bleibt ..." e u

Nach der Übergangsregelung ist ein: Mann, der vor dem 1.Juli 1970 die Vaterschaft anerkannt oder sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat oder der vor dem 1.Juli 1970 zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist, nicht mehr bloßer "Zahlvater", sondern Vater im Sinne des neuen Rechts mit allen sich hieraus ergebenden Wirkungen (BGH - Urteil vom 28.Februar 1973 - IV ZR 24/71 - NIW 1973, 996,997). Diese Rechtsfolge kann allerdings dadurch abgewendet werden, daß der Vater, die Mutter oder das. Kind, eventuell die nächsten Angehörigen, die Vaterschaft ‚durch Klage oder ausnahmeweise. ($..1600 1

Abs, 2 BGB) durch Antrag beim: Vormundschaftsgericht

"änfeohten (Art.12 § 3’Abs.2 NEhelg). Die Anfechtung ist Än keine Frist gebunden, Hat sie Erfolg, go wird mit "Wirkung für und gegen alle (§ 640b.2RO) Lentgestellt, "daß der Mann ‚nicht der Vater des Kindes. ist, Das frühere Unterheltsurteil oder der vollstreokbare Schuldtitel verliert vom. Zeitpunkt der Rechtskraft des Feest- ‚stellungsurteils an seine Wirkung (Art,12. § 13 NEhelG, 8.644 2PO aF),

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Bis dahin muß der Mann den durch das frühere Vaterschaftsanerkenntnis oder den früheren Unterhaltstitel begründeten Rechtsschein der Vaterschaft gegen sich gelten lassen und dem Kind unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff BGB Unterhalt gewähren, auch wenn es biologisch nicht von ihm abstammt. Diese Pflicht entspricht der eines Mannes, der unter der Geltung des neuen Rechts ein zwar wirksames, aber unrichtiges Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben und dieses nicht oder noch nicht mit Erfolg angefochten hat (§ 1600f BGB), und ähnelt der eines ehelichen Scheinvaters, der dem während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geborenen Kind ebenfalls unterhaltspflichtig ist, solange nicht dessen Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 8 1591, 1593, 1601 ff BGB; vgl. dazu BGHSt 12,166).

Daß die Übergangsregelung den genannten Vaterschaftstiteln weitergehende Rechtswirkungen beigelegt hat, als sie nach dem früheren Recht hatten, verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze des Verfassungsrechts, Das hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil NJW 1973,996 bereits dargelegt.

Da somit ein Mann, der durch ein vor dem 1.Juli 1970 erlassenes Versäumnisurteil rechtskräftig zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist, dem nichtehelichen Kind unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff BGB bis zur erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft Unterhalt zu gewähren hat, darf der Strafrichter im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) die Vaterschaft des Mannes nicht mehr in Zweifel ziehen. Sie steht für ihn - bis zu einem das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellenden Urteil im Anfechtungsprozeß -

bindend fest. Das folgt sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut ("ist ... als Vater ... anzusehen") ale auch aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung. Die Entscheidung BGHSt 5,106 ist durch die Gesetzesänderung überholt.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken meint dagegen, § 170b StGB bezwecke den Schutz der Familie, der Mutterschaft und der Ehe. Mit diesem Zweck wäre es nicht zu vereinbaren, einen Mann lediglich aufgrund des vorläufigen Rechtsscheins, der aus praktischen Erwägungen nach der Übergangsregelung des NEhelG an das alte Unterhaltsurteil geknüpft sei, der Strafdrohung des § 170b StGB zu unterstellen. Dies wäre um so bedenklicher, als das Urteil, auf dem der Rechtsschein beruht, im normalen, durch Säumnis, Nachlässigkeit und Unkenntnis beeinflußbaren Zivilprozeß erlangt sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung BGHSt 12,166, nach der auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170b StGB ist. Diese Entscheidung sei schon aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Ehe gerechtfertigt, der im vorliegenden Fall nicht eingreife. Davon abgesehen habe der Bundesgerichtshof der Strafdrohung des § 170b StGB lediglich "den Scheinvater, der die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit hat verstreichen lassen", unterstellt. Ein vergleichbarer Fall könne nach Art.12 § 3 NEhelG nicht eintreten, weil die Anfechtung unbefristet sei.

Diese Bedenken gehen schen im Ansatz fehl. § 170b StGB schützt nicht Familie, Mutterschaft und Ehe, sondern den gesetzlichen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Beschaffung seines Lebensbedarfs. Das ist in BGHSt 12,166 näher begründet worden und seitdem allgemein anerkannt. Im übrigen kann es für die Frage der Bindungswirkung nicht entscheidend sein, daß in den Übergangsfällen nach Art.12 § 3 Abs.2 NEhelG eine unbefristete Anfechtungsmöglichkeit besteht. Der Mann, der seine Vaterschaft nicht anficht, könnte sonst das Strafverfahren hinauszögern und sich womöglich ungestraft seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entsiehen, ohne seine Rechte, etwa seine Erbersatzansprüche nach § 1934a Abs.2 und 3 BGB nF zu gefährden, sofern die Vaterschaft nicht von anderen Berechtigten angefochten

wird.

Der Senat verkennt nicht, daß eine Bindung des Strafrichters an die dem früheren Unterhaltsurteil zugrunde liegende Teststellung der Vaterschaft zu gewissen Härten führen kann, wenn der wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angeklagte Mann Zweifel an seiner Vaterschaft geltend macht und diese - auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - nicht offenbar unbegründet erscheinen. Indessen braucht der Strafrichter in solchen Fällen den Angeklagten nicht auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verweisen. Er kenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auch das Verfahren aussetzen und dem Angeklagten zur Erhebung der Anfechtungsklage eine Frist bestimmen oder das Verfahren des Zivilgerichts abwarten (§ 252 Abs.2 StPO). Es wird sich empfehlen, hiervon in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen,

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Die Vorlegungsfrage ist daher in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Sinne des Entscheidungssatzes zu beantworten.

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