Gesetze / Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
NEhelG§ 13
Stand: 10.06.2019
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Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.