Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 29 Anzeige durch Personen
Stand: 01.11.2022
Zur Anzeige sind verpflichtet
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 29 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.1975 – 5 StR 667/74
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 10 U 241/21
- KG, 30.06.2017 – 6 W 25/17
- OLG Hamm, 03.08.2006 – 15 W 23/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.03.2006 – 15 W 127/05
- OLG Hamm, 29.09.2003 – 15 W 258/03
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.