Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 29 Anzeige durch Personen
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.09.2003 – 15 W 258/03
- BGH, 15.04.1975 – 5 StR 667/74
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 10 U 241/21
- KG, 30.06.2017 – 6 W 25/17
- KG, 23.09.2010 – 1 W 70/08Zitiert von 2
- OLG Hamm, 03.08.2006 – 15 W 23/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Anzeige sind verpflichtet
1.
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3.
jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.