Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 02.10.1974 – 2 StR 405/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 405/74 BESCHLUSS 2.10 2% |
in der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Adolf DD aus zu, dort geboren am EEE 1935,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. April 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt der schweren Amtsunterschlagung in den Fällen II 13 und 14 der Urteilsgründe der Unterschlagung (§ 246, 74 StGB) und im Falle II 15 der Urteilsgründe der Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung im Amt (88 246, 348 Abs. 2, 73 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch in den Fällen II 13, 14 und 15 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
tl
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, wegen versuchter Urkundenfälschung, wegen Urkundenvernichtung in vier Fällen, wegen schwerer Amtsunterschlagung in drei Fällen, wegen schwerer passiver Bestechung in fünf Fällen und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenverfälschung, Urkundenfälschung und Betrug - Verbrechen und Vergehen nach §§ 242, 263, 267, 332, 348 Abs. 1 und 2, 350, 351, 43, 75, 74, 359 StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu den Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm selbst entstandenen notwendigen Auslagen verurteilt. Seine Revion ist zum Teil begründet.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat nur eine Änderung in den Fällen II 13 - 15 der Urteilsgründe zur Folge und ergibt sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die §§ 350, 351 StGB sind durch das insoweit alsbald nach Urteilsverkündung, nämlich am 9. April 1974 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 - BGBl I 469 - (vgl. Art. 326 Abs. 3 i.Verb. m. Art. 19 Nr. 194) aufgehoben worden. Das ist gemäß § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten. Nach Wegfall dieser Vorschriften verbleibt in allen drei Fällen eine Unterschlagung nach § 246 StGB, die im Falle II 15 in Tateinheit mit Urkundenvernichtung (§ 348 Abs. 2 StGB) begangen worden ist. Es wird darauf hingewiesen, daß an die Stelle des § 348 Abs. 2 StGB ab 1. Januar 1975 die Bestimmung des § 133 Abs. 1,
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3 StGB tritt; § 348 Abs. 2 war nur eine Sonderbestiwmmung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des 8 133
Abs: 1 StGB; vgl. BGHSt 9, 4 und Begründung zum Entwurf eines EGStGB - BT-Drucks. 7/530 S. 224, 281).
Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen drei Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen. Einzelstrafen, gegen deren Festsetzung keine rechtlichen Bedenken bestehen, werden nicht berührt.
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