Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 11.06.1974 – 4 StR 14/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_14/74 URTEIL Ar Th
in der Strafsache
gegen
den Kellner Alfred Eugen H 9 aus Pam, geboren a 2 BEITERE 57 e
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Buddenberg als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. (EEE, GE»
als Verteidiger,
Justizobersekretär m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
28. Mai 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fortgesetztem Fahren von Kraftfahrzeugen trotz beschlagnehmten Führerscheines gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 Nr. 2, § 113 Abs. 1, 88 47, 73 StGB, § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Verurteilung vom 27. Oktober 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
4. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht eine Verletzung von § 338 Nr.1 StPO in Verb. mit sS21ı f Abs. 2 GVG (§ 66 Abs. 1 GVG a.F.). Den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat zwar nicht der ordentliche Vorsitzende der erkennenden 3. Strafkammer des Landgerichts München I, Vorsitzender Richter Dr. CB geführt, sondern dessen regelmäßiger Vertreter, Richter am Landgericht F9-
ver
„
Dr. CB leitete, wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung vom 31. Januar 1974 (Bl. 282 d. A.) ergibt, in der Zeit zwischen dem 28. Februar 1973 und dem 18. Juni 1973 die Hauptverhandlung in einem umfangreichen Verfahren vor derselben Strafkanmmer und war deshalb nicht in der Lage, sich auf die vorliegende Sache vorzubereiten.
Ob diese vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden offenkundig war und deshalb keiner besonderen Feststellung bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1965 - 1 StR 416/65 -; Schäfer in Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., III, 1974, Anm. II 4b zu § 21 £f GVG), kann offenbleiben. Solange sich die Verhinderung nicht auf fremde Spruchkörper auswirkte, brauchte sie nicht durch den Landgerichtspräsidenten festgestellt zu werden, vielmehr konnte der Vorsitzende diese Feststellung gemäß § 21 g GVG selbst treffen (BGH NJW 1968, 512); eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben (BGH St. 21, 174, 179; vgl. auch BGH NJW 1974, 870).
2. Auch ein Verstoß gegen §§ 249, 250, 254 StPO liegt nicht vor. Unter Hinweis auf Bl. 19 und Bl. 21 des angefochtenen Urteils meint die Revision, das Landgericht habe, anstatt den Polizeibeamten KB EB :u vernehmen, unzulässigerweise Feststellungen aus den beigezogenen Strafakten 3 Cs 864/72 des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck getroffen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar ist Bl. 5 der erwähnten Strafakten verlesen worden (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 154 d. A.). Dabei handelt es sich um eine vorgedruckte, vom Angeklagten unterschriebene Erklärung über die am 12. März 1972 bei Beginn der ersten polizeilichen Vernehmung in jener Sache erteilte "Rechtsbelehrung für Beschuldigte (gem. §§ 136 Abs. 1 und 163 a Abs. 4 StPO)". Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erklärung zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden durfte; dies ist hier nämlich nicht geschehen. Denn vor der Verlesung dieser Urkunde wurde, wie das Protokoll ausweist, dem Angeklagten aus den genannten Akten der Strafbefehl vom 25.10. 1972 vorgehalten und weiterhin aus Bl. 1/5/6 dieser Akten festgestellt, daß der Angeklagte in dieser Sache am 12.3.1972 angehört wurde. Danach wurde die Erklärung nur zum Zweck des Vorhalts verlesen.
Allerdings durften dann Grundlage der vom Landgericht zu treffenden Feststellungen nur die Erklärungen sein, die der Angeklagte auf den Vorhalt hin abgegeben hat. Dieser aber hat ersichtlich nicht bestritten, am 12. März 1972 wegen des Vorfalls vom 9. Februar 1972 von der Polizei angehört worden zu sein
und die Erklärung Bl. 5 der erwähnten Akten des Amts-
gerichts Fürstenfeldbruck unterschrieben zu haben.
Daraus konnte die Strafkammer den Schluß ziehen, dem Angeklagten sei ab 12. März 1972 das Strafbare seines Tuns bekannt gewesen. Dieser Schluß war auch dann mög-
lich, wenn ihm damals ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1
Nr. 1 und nicht gegen § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG zur Last gelegt wurde. Denn er wußte nunmehr jedenfalls, daß er sich strafbar machte, wenn er als Führer eines Kraft-
fahrzeugs am Verkehr teilnahm.
3, Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
4. Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt insbesondere auch vom Strafausspruch. Die Tatsache, "daß den vier Polizisten nichts passiert ist", mußte durchaus nicht zur Annahme eines minderschweren Falles führen, sondern war Voraussetzung dafür, daß nicht noch weitere Strafvorschriften zur Anwendung kamen.
Meyer Mayr Spiegel
Hürxthal Buddenberg