§ 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 25.08.2016 – III-2 RVs 67/16
- LG Duisburg, 09.06.2023 – 51 Qs 45/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 02.06.2014 – 1 Ws 70/14
- OLG Saarbrücken, 24.01.2023 – 1 Ws 13/23
- OLG Düsseldorf, 09.04.2018 – III-2 Ws 151/18
5 Entscheidungen zu § 315 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/315#abs-1 (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/315#abs-2 (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/315#abs-3 (3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.