Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 21.02.1974 – 1 StR 359/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Gesamtgeldstrafe darf den in § 27 StGB für Einzelgeldstrafen vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten. EGH, Urt. v. 21. Februar 1974 - 1 StR 359/73 - LG Memmingen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein StGB § 75
Die Gesamtgeldstrafe darf den in § 27 StGB für Einzelgeldstrafen vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten.
EGH, Urt. v. 21. Februar 1974 - 1 StR 359/73 - LG Memmingen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 359/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Carlo S ED zus MOEEEEE-GE. ir. VE. geboren an EEE 1932 in AU, |
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. (WW aus EN
als Verteidiger, Justizangestellter 8 . | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13. November 1972 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit persönlicher Begünstigung, wegen Parteiverrats
in zwei Fällen und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen Rechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Sie sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht im folgenden erörtert werden.
1. Mit der Rüge, das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO sei verletzt, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Die Vorschrift schützt u.a. Mitteilungen des Beschuldigten an seinen Rechtsanwalt. Hier richtet sich das Verfahren (auch) gegen den Rechtsanwalt selbst, dessen Handakten unter den Voraussetzungen des § 94 StPO beschlagnahmt werden durften. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang anführt, ein Verdacht gegen den Angeklagten sei nur vorgetäuscht worden, um Beweismittel gegen den früheren Mitangeklagten KO beschaffen zu können, so ist dieses Vorbringen unzulässig, weil es an der Angabe nachprüfbarer Tatsachen fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); nicht einmal Datum und Inhalt des Beschlagnahmebeschlusses werden mitgeteilt.
Im übrigen würde auch ein später eintretender Verdacht das Verwertungsverbot beseitigen (BGHSt 25, 168, 170).
2. Die Strafkammer durfte den Zeugen Maus den von ihr angeführten Gründen als unerreichbar ansehen, Daran ändert nichts, daß ihm möglicherweise unter einer Deckadresse hätte mitgeteilt werden können, er werde als Zeuge benötigt. Selbst dann nämlich wäre mit einem Erscheinen des zur Festnahme ausgeschriebenen Zeugen nicht zu rechnen gewesen.
3. Unzulässig ist die Rüge, der Beweisamtrag auf Vernehmung der Versicherungsvertreter sei zu Unrecht abgelehnt worden. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision weder Antrag noch Ablehnungsbeschluß mit; sie gibt nicht einmal die Namen jener Zeugen an.
4. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Berichterstatters im Zivilprozeß vor dem Landgericht Ravensburg und des Rechtsanwalts Dr. ZU sowie auf Verlesung der Zivilprozeßakten (UA S. 57) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer geht selbst davon aus, daß die 3. Zivilkammer der Frage nach der Herkunft der Vollmachtsformulare keine überragende Bedeutung beimaß (UA S. 20, 57). Andererseits wird auch durch den Hilfsamtrag nicht in Zweifel gezogen, daß der Angeklagte hiernach gefragt wurde und bewußt unvollständig darauf antwortete. Es handelte sich also nicht um das bloße Verschweigen einer Tatsache, bei der es darauf angekommen wäre, ob sie in erkennbarem Zusammenhang mit einer Beweisfrage stand (vgl. BGHSt 3, 221, 223; so auch im Fall der von der Revision angeführten Entscheidung BGH JR 1960, 382); vielmehr antwortete der Angeklagte unvollständig und somit falsch auf eine ausdrücklich gestellte Frage, die damit die Herkunft der Vollmachtsformulare zum Gegenstand der Vernehmung machte (BGHSt 2, 90, 92). Daß der Angeklagte - ein Rechtsanwalt - dies erkannte, ergibt sich aus dem Urteil.
II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedürfen nur die Verurteilungen wegen Parteiverrats.
a) Den in § 356 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Interesse gegensatz hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestell Entgegen der Meinung der Revision braucht für die Anwendun der Vorschrift keine Schädigung des Mandanten festgestellt zu werden. Das gilt insbesondere auch für den Fall II 4 de: Urteilsgründe. Ferner kann der Interessengegensatz fortbestehen, wenn das Mandat erloschen ist (BGHSt 4, 80, 83; 18 192, 193). Er ist durch die Regulierung des Schadens jeden: falls noch nicht beseitigt.
b) Der Interessengegensatz war im Fall II 3 der Urteilsgründe auch nicht dadurch weggefallen, daß HB geständig war; in dem gegen ihn geführten Strafprozeß mußten die Umstände des Verkehrsunfalls, also z.B. auch das Ausmal seiner Schuld und ein etwa vorhandenes Mitverschulden Bin erörtert werden.
Zutreffend hat die Strafkammer in diesem Fall auch einen Tatbestandsirrtum verneint. Der Angeklagte kannte den Sachverhalt, er hielt - möglicherweise - sein Verhalten nur für nicht pflichtwidrig (BGHSt 7, 261; 9, 341, 347). Tatbestandsirrtum hat der Bundesgerichtshof allerdings auch dann angenommen, wenn der Täter trotz Kenntnis des Sachverhalts infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit der Interessen nicht erfaßt hat (vgl. BGHSt 7, 261, 263, 264; 15, 332, 339). Die Entscheidungen betreffen jedoch im wesentlichen Fälle, in denen auch gleichlaufende Interessen neben dem Interesse gegensatz bestanden, in denen deshalb der Widerstreit infolge der schwierigen Rechtslage nicht ohne weiteres erkennbar sein mochte. Hier ist jedoch dem Urteil eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte den vorhandenen Gegensatz zwischen den Interessen des Schädigers und des Geschä-
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digten erkannte. Er meinte nur, die für seine beiden Mandanten möglicherweise ungünstigen Folgen im konkreten Fall dadurch vermeiden zu können, daß er die Verteidigung Mi entsprechend einrichtete, und glaubte deshalb nicht gegen das gesetzliche Verbot zu verstoßen. In der Würdigung als Verbotsirrtum liegt demnach kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.
2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Strafkammer hat die Umstände, die eine Strafmilderung nach § 157 StGB ermöglichen, ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 59); der Anführung dieser Vorschrift bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht.
b) Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat aus fünf Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM gebildet und damit den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 festgesetzten Höchstbetrag von 10 000 DM überschritten. Das ist jedoch rechtlich unbedenklich.
§ 75 Abs. 2 StGB sieht für die Gesamtstrafe ein Höchst-
maß nur bei Freiheitsstrafen vor. Für die Gesanmtgeldstrafe hingegen hat der Gesetzgeber keine Höchstgrenze bestimmt; lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach § 75 Abs. 4 StGB - bei Verbrechen und Vergehen - auf zwei Jahre, also auf das Doppelte des für die Einzelgeldstrafe zulässigen Maßes (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StGB) begrenzt. Im Schrifttum wird teilweise daraus der Schluß gezogen, daß mangels abweichender Bestimmung auch für die Gesamtgeldstrafe das Höchstmaß der Einzelstrafe gelte (Dreher, StGB 34. Aufl.
Anstelle der Kumulation der Einzelgeldstrafen hat das 1. StrRG die Gesamtgeldstrafe eingeführt. Das Gesetz ist damit dem Vorschlag des Entwurfs E 1962 gefolgt, der in § 69 als Obergrenze das Doppelte des allgemeinen Höchstmaßes vorseh, "um für alle Fälle der Tatmehrheit einen ausreichenden Strafrahmen zur Verfügung zu haben! (Begründung zu E 1962 S. 193). Der Erste schriftliche Beri ht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drucks. V 4094) hebt in der Begründung zur Neufassung des § 75 StGB die Anlehnung an § 69 E 1962 hervor; er beschränkt sich im übrigen auf die Bemerkung (S. 56 aa0): "Das in Abs. 4 für die Gesamtgeldstrafe bestimmte Höchstmaß paßt sich der Regelung des § 54 Abs. 2, 3 (2. StrRG) an". Diese Vorschrift legt die Grenze für Gesamtgeldstrafen bei 720 Tagessätzen fest, also - wie der Entwurf E 1962 - bei dem doppelten Maß der höchstzulässigen Einzelstrafe (§§ 40 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des 2. StrRG).
Hiernach ergeben einerseits die Gesetzesmaterialien, andererseits die in der Vorschrift des § 75 Abs. 4 StGB vorgesehene Verdoppelung der zulässigen Ersatzfreiheitsstrafe, daß bei der Gesamtgeldstrafe der für die Einzelstrafe festgesetzte Höchstbetrag sollte überschritten werden dürfen. Damit wird der Gesetzeswortlaut bestätigt, der für die Gesamtgeldstrafe keine Höchstgrenze vorsieht. Ob der Betrag des § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB unbeschränkt über-
schritten werden (so ausdrücklich Schönke/Schröder a.a.0.) oder nur verdoppelt werden darf, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Eine Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM widerspricht jedenfalls nicht dem Gesetz.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Herdegen