Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 22.05.1973 – 1 StR 47/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 47/73 URTEIL Ir. dı |
in der Strafsache
gegen
den Immobilienkaufmann Wilhelm O (Emmi aus MED, geboren am MR EEE 1917 in Hoi.
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,
Dr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973,
' an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof.
Dr. Dr. ED GE au: GEEEED als Verteidiger des Ange-
. klagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
11. Juni 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe;
Der Angeklagte ist wegen fünf Vergehen des Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Er rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
. I. Verfahrensrügen:
1. Rüge verspäteter Absetzung des schriftlichen Urteils: |
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Das Urteil der Strafkammer wurde am 11. Juni 1979 verkündet. Die Urteilsurkunde gelangte mit den Akten am .17. August 1972 zur Geschäftsstelle. Der Revisionsführer rügt wegen "exzessiver Überschreitung der Wochenfrist in Verbindung mit § 275 Abs. 1 StPO die Verletzung der §§ 261, 264, 338 Nr. 7 StPO sowie des Art. 6 MRK". Die Rüge ist unbegründet.
a) Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Revision auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist auch bei sehr erheblicher Verspätung der Urteilsabsetzung nicht gestützt werden kann (vgl. BGHSt 21, 4 mit Nachweisen). Aus einem langen Zeitablauf zwischen Urteilsverkündung und Urteilsabsetzung kann auch nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß sich die schriftliche Begründung mit den beratenen Gründen nicht decke. Verfahrensfehler müssen bewiesen sein. Nur wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Urteilsgründe dem Beratungsergebnis nicht entsprechen, kann - unter Umständen schon auf Grund der Sachrüge - die Aufhebung des, Urteils in Betracht kommen (BGHSt 21, 4, 10; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65 -).
Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Der verwickelte Sachverhalt und die Beweiswürdigung sind umfassend, verständlich und schlüssig dargelegt. Die Darlegung erweckt weder die Befürchtung, daß bei der Urteilsabfassung "Ergebnis" und "Inbegriff der Verhandlung" (vgl. §§ 264 Abs. 1, ‚261 StPO) nicht mehr gegenwärtig waren, noch daß Tatsachen _ verwertet wurden, die nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Das Vorbringen der Revision, die ÜUr-
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teilsgründe enthielten keine Feststellungen für bestimmte Tatbestandsmerkmale, ist unzutreffend (vgl. die Erörterungen zur Sachrüge unter II 2).
Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO fällt nicht unter 8 338 Nr. 7 StPO (vgl. BGHSt 21, 4, 7).
b) Die verzögerte Urteilsabfassung kann zwar eine Verfahrensdauer bedingen, die dem aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK sich ergebenden Beschleunigungsgebot widerspricht. Ein solcher Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung und Zurückverweisung. Durch eine solche Entscheidung würde das Verfahren nur noch weiter verzögert, der Verstoß in seiner Wirkung noch. verschärft (Hengsberger zu BGH LM StPO § 275 Nr. 3). =
Die Revision meint, eine Verletzung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) MRK sei darin zu finden,
daß der Verteidigung "nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung und Anfertigung der Revisionsbegründung" verbleibe, wenn, wie hier, die schriftlichen Urteilsgründe erst lange Zeit nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden. Auch diese Argumentation geht fehl. Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO wird durch eine verspätete Urteilsabsetzung nicht berührt. Es ist nichts dafür zu ersehen, daß dem Beschwerdeführer die bessere Nutzung dieser Frist ermöglicht worden wäre, wenn sie früher begonnen und geendet hätte, als es tatsächlich der Fall war.
2. Rüge der mangelnden Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten:
In der Nacht vor dem elften Verhandlungstag hatte der Angeklagte, wie er dem Gericht mitteilte, einen Herzanfall. Mit Rücksicht darauf wurde die Verhandlung in der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Angeklagte befand, fortgesetzt. Die Sitzung begann um 15.00 Uhr. Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wurde der An- ‚staltsarzt Dr. TB, Facharzt für innere Krankheiten und Lungenkrankheiten, gehört. Er legte seinen Befund und die vom Angeklagten vorgebrachten Krankheitssymptome dar und erklärte, der Angeklagte habe jetzt keine Beschwerden und sei für eine halbe Stunde durchaus verhandlungsfähig. Der Angeklagte äußerte, daß er sich "jetzt verhandlungsfähig" fühle. In Anwesenheit von Dr. TED wurie sodann zur Sache verhandelt. Das Sitzungsende ist im Protokoll mit 15 Uhr 40 angegeben.
Die Revision behauptet: Es sei länger als eine Stunde verhandelt worden. Selbst wenn man aber die im Protokoll angegebene Zeitspanne zugrunde lege, ergebe sich, daß der Angeklagte während des letzten Teils der Sitzung nicht “ mehr verhandlungsfähig gewesen sei. Sie sei äußerst strapaziös gewesen. 16 Akten des Amtsgerichts München seien zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden. Nach etwa 15 Minuten sei der Angeklagte zu ausführlichen Stellungnahmen nicht mehr in der Lage gewesen. Er habe sich schließlich darauf beschränkt, den vorgelesenen wesentlichen Akteninhalt mit einem stereotypen Kopfnicken und mit einen bloßen "Ja" zu bestätigen. Die Strafkammer habe dadurch, daß sie gegen den im Laufe der Sitzung verhandlungsunfähig gewordenen Angeklagten verhandelte, gegen die Vorschrift des § 136 a StPO verstoßen und die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes der vorschriftswidrigen Ab-. wesenheit des Angeklagten (§ 338 Nr. 5 StPO) erfüllt.
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. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Daß der Angeklagte während der kurzen Sitzung am Nachmittag des elften Verhandlungstags verhandlungsfähig war, ergibt nicht nur seine eigene, nach Verlesung des wesentlichen Akteninhalts abgegebene Erklärung, er fühle sich “noch wohl, sondern kann auch und vor allem aus seinen Äußerungen zum vorgetragenen Akteninhalt entnommen werden. Sie beschränkten sich keineswegs auf ein Kopfnicken oder ein "Ja" und zeigen, daß der Angeklagte über die physischen und psychischen Fähigkeiten verfügte, die ihn in die Lage setzten, dem Gang der Verhandlung zu folgen und seine Verteidigung in gehöriger Weise zu führen. Überdies stand der Angeklagte unter ärztlicher Beobachtung. Dr. TB hatte offensichtlich keine Bedenken gegen Verlauf und Dauer der Sitzung. | |
3. Aufklärungsrügen:
a) Die Revision macht geltend, das Gericht hätte einen Wirtschaftssachverständigen mit Kenntnis der Immobilien- "branche anhören müssen, um die gesamte wirtschaftliche Situation des Angeklagten im Zeitraum von 1964 bis 1967 zu klären. Es habe insbesondere versäumt, die Außenstände
des Angeklagten zu erforschen und sie den Schulden gegenüberzustellen.
Die Rüge geht fehl. Das Tatgericht hat zur wirtschaftlichen Situation des Angeklagten eingehende Feststellungen getroffen. Es hatte von sich aus zu einer weiteren Aufklärung keinen Anlaß. Der Angeklagte, "der eine bis in alle Einzelheiten gehende Erinnerung an den Tag legte" und seine Verteidiger haben nichts unter Beweis gestellt,
was eine weitere Aufklärung - mit oder ohne Hilfe eines Sachverständigen - geboten hätte.
b) Die Revision wirft der Strafkammer vor, sie habe nicht geprüft, ob sich der Angeklagte bereits bei Abschluß des Darlehensvertrags mit Frau H@WB und bis Ende 1965 in derart schlechten Vermögensverhältnissen befunden habe, daß in dieser Zeit eine Darlehensrückzahlung nicht möglich gewesen wäre, wenn Frau | sie verlangt hätte.
Diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß begründet und deshalb unzulässig. Die Revision sagt nicht, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte Aufklärung hätte dürchführen müssen, insbesondere, welche Beweismittel es hätte benutzen können,
c) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nicht mit Hilfe eines "Sachverständigen mit Bankkenntnissen" die Frage klärte, ob das Frau RB gegebene Versprechen, ihr 500 DM Zinsen für ein nach zwei Wochen rückzahlbares Darlehen in Höhe von 10.000 DM zu zahlen, ein Risiko- oder Spekulationsgeschäft beinhaltete. Bei einem solchen Geschäft entfalle
eine Täuschungshandlung wegen der "ungewöhnlich hohen Gewinnmöglichkeit".
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Zur Klärung des Rechtsbegriffs des Spekulationsgeschäfts bedurfte es keines Sachverständigen. Im übrigen lag ein solches Geschäft nicht vor. Frau R&B Aurfte auf Grund der Vorspiegelungen des Angeklagten die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der versprochenen Zinsen bis 1. März 1967 mit
Sicherheit erwarten. Der Betrug des Angeklagten liegt vor ‚ allem darin, daß er zur Rückzahlung der Darlehenssumme weder fähig noch willens war.
II. Die Sachrüge
1. Im Rahmen der Sachrüge bringt die Revision vor, daß der Verurteilung des Angeklagten im Falle HB die Verjährung der Strafverfolgung entgegengestanden habe,
' Die - auch von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung hat ergeben, daß der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden kann. |
Der letzte Tatbeitrag wurde am 12. März 1964 verübt (Abschluß des Darlehensvertrags). Die Verfügung, mit welcher der Ermittlungsrichter den Termin zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Vernehmung des Angeklagten auf 25. März 1969 bestimmte, ist rechts oben neben der Ortsangabe "Mi" mit "7, März 1969" datiert. Die Revision bezweifelt, daß der Vernehmungstermin an diesem Tage festgesetzt worden ist. Sie weist darauf hin, daß die Verfügung des Ermittlungsrichters auch den Stempel "13. März 1969" enthält. Aber diese Datumsangabe neben dem Text ist offensichtlich die Datierung des Tages, an welchem in Ausführung der Verfügung ‚der Beschuldigte zur Vernehmung geladen wurde. Unter dem zeitlichen Aspekt bestehen daher gegen die Annahme, daß die Strafverfolgung rechtzeitig unterbrochen worden sei, keine Bedenken,
Die Revision bestreitet aber die Verjährungsunterbrechung außerdem mit dem Argument, der Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten, der mit dem Zusatz versehen war, "Verjährung im Fall HB üront am 11.3.1969" und die Terminsbestimmung des Richters hätten offensichtlich nur der Verjährungsunterbrechung, nicht aber der Förderung . des Verfahrens gedient.
Davon kann keine Rede sein. Die Staatsanwaltschaft beantragte die richterliche Vernehmung des Beschuldigten "zu den - im einzelnen aufgeführten - Fällen, zu denen bislang keine Vernehmung bzw. Stellungnahme erfolgte". Daraus folgt, daß sie durchaus eine richterliche Handlung erstrebte, die bestimmt und geeignet war, den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Dadurch, daß sie auch den Zweck verfolgten, die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Falie HP herbeizuführen, wurde der verfahrensfördernde Charakter des staatsanwaltschaftlichen Antrags und der richterlichen Terminsbestimmung nicht in Frage gestellt (vgl. BGHSt 9, 198, 203).
2. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat in allen Fällen der Verurteilung die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs “ rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch für den Fall H@EB. Die Revision bringt vor, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, worin in diesem Falle Täuschung, Irrtumserregung, Vermögensverfügung und in kausaler Verbindung damit der Vermögensschaden gesehen wurden und gesehen werden könnten, Nach den Feststellungen sei die in Betracht kommende Vermögensverfügung vor der Täuschungshandlung getroffen worden.
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Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte Frau HB Anfang März 1964 über den Verwendungszweck und ‘die Sicherheit der Anlage der Zahlungen, die er als ihr Bevollmächtigter für sie vereinnahmt hatte und noch erhielt. Dadurch erreichte er, daß Frau HM ihn in einen Darlehensvertrag vom 12. März 1964 den Erlös aus der Abtretung von Eigentümer-Briefgrundschulden und aus dem Verkauf von Grundstücken, der teils schon auf seinem Konto eingegangen, teils am 6. April 1964 zu zahlen war, fast . ganz überließ. Frau Hg sollte auf Grund der Vorspiege-
. lungen annehmen und nahm an, daß der Angeklagte sich für sie um den Erwerb von Grundstücken im Raume MB bemühen und den Erwerb mit dem Abtretungs- und Verkaufserlös finanzieren werde. Sie glaubte dem Angeklagten, daß er. den Erlös bis zu einer ihrer Vorstellung entsprechenden Verwendung kurzfristig und sicher anlegen werde. In Wahrheit hatte der Angeklagte die Absicht, den Erlös teils für eigene Zwecke zur Befriedigung ihn bedrängender Gläubiger zu verwenden, teils dem Brauereibesitzer Br» zu überlassen, der, wie der Angeklagte wußte, nicht kreditwürdig war. Durch seine Frau HB täuschenden Erklärungen erreichte er es, daß er entsprechend seinem Plane verfahren konnte. Es war ihm von vornherein klar, daß weder er noch Br in der Lage waren, Frau HER das überlassene Darlehen kurzfristig zurückzuerstatten, ja daß die Zurückzahlung überhaupt fraglich war. Frau Ha ist um fast 700.000 DM geschädigt worden.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs. Es beschwert ihn nicht, daß. er nicht zugleich wegen Untreue verurteilt worden ist.
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3. Auch die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen. —
Pfeiffer Loesdau Mösl Zipfel Herdegen