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BGH Urteil vom 28.09.1965 – 5 StR 314/65

5. Strafsenat

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5 StR 314/65 | 209 BUNDESGERICHTSHOF 8 039

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Werkmeister Georg von 0 m» aus OD,

geboren an EEE :9'5 in 1 Kreis ONE,

2. den Kaufmann willi w > aus OD. geboren am EEE : 5: 5 in Bm

wegen Meineides u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die ro,rhandlung vom 28.September 1965 in der Sitzung vom ‚5Oktober 1965, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter . Siemer Bundesrichter Schmitt . als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ED in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr EB aus

in der Sitzung vom 28.September 1965 als Verteidiger für beide Angeklagte,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, PXr Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten vg

.und von 0 wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 11.Dezember 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Land- ..gericht in Stade zurückverwiesen, das auch

über die Kosten der Revisionen zu entscheiden

hat.

-— Von Rechts wegen -

Gründe§

Das angefochtene Urteil ist am 11.Dezember 1964 verkündet und am 28.April 1965 mit den Gründen zu den Akten gebracht worden. Dies vermag zwar für sich allein

die Revisionen nicht zu begründen, weil die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951,970;

JZ 1953,284; VRS 7,54) den § 275 StPO nur als eine Ordnungsvorschrift ansieht. Die genannten Entscheidungen heben hervor, daß Fristüberschreitungen Anlaß geben könnten, auf die Sachrüge hin besonders strenge Anforderungen an Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsgründe zu stellen. Das mag dahinstehen, weil hier die Beschaffenheit der Urteilsgründe schon für sich starken Anlaß zu Zweifeln daran gibt, ob sie das Ergebnis der Verhandlung und Beratung beurkunden:

Der Akteninhalt wird teilweise wörtlich angeführt, im.übrigen mit völlig entbehrlichen Einzelheiten breit dargestellt und bei der Beweiswürdigung weit eingehender herangezogen als das, was Angeklagte und Zeugen in der Hauptverhandlung gesagt haben. So enthält das Urteil trotz seiner Weitschweifigkeit kein Wort darüber, was die Zeugin Weber, die in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, hier bekundet hat; ihre Aussagen in den Ermittlungen zum Ursprungsverfahren werden dagegen mit großer Ausführlichkeit erörtert.

Nachdem in dieser nicht besonders schwierigen Sache das Urteil mit so auffallenden Gründen erst nach so langer Zeit niedergeschrieben worden ist, vermag

der Senat diese Gründe nicht mehr als eine hinreichend zuverlässige Beurkundung des Beratungsergebnisses anzusehen. Er mußte das Urteil deshalb aufheben.

Sarstedt Koffka Schmidt -

Siemer Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt

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