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BGH Urteil vom 16.10.1973 – 1 StR 387/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_387/73 URTEIL Ab #2

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Eduard H ED aus EEE, geboren am GEEEEEED 1937 in EEE, Gemeinde WERE,

wegen Konkursverbrechens u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht EW bei der Verkündung.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: ED

als Verteidiger,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Rech t erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Februar 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen

betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Fall II A der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) im Einzelstrafausspruch zu II A und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung sowie wegen Betruges in 4 Fällen, erschwerter Unterschlagung, Untreue in 2 Fällen und wegen 4 rechtlich zusammentreffender, fortgesetzter Vergehen nach §§ 533, 1430 RVO, § 152 AVG, § 225 AFG zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 7.000,-- DM, ersatzweise 70 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden, weil die Bestimmung eine Ordnungsvorschrift ist (BGHSt 21, 4; BGH, Urteil vom

22. Mai 1973 - 1 StR 47/73 -). Nur wenn das Urteil erheblich verspätet abgesetzt ist und wenn konkrete

Il,

Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zeitablauf zu bestimmten Mängeln des Urteils geführt hat, ist eine Aufhebung in Betracht zu ziehen.

Beides liegt hier nicht vor. Das Urteil ist am

12. Februar 1973 verkündet und am 16. April 1973

zu den Akten gelangt (Bl. 430). Die Revision meint lediglich, es bestehe die Möglichkeit des Abweichens der schriftlichen Urteilsgründe vom Beratungsergebnis,. Das genügt nicht. Ein konkreter, auf Zeitablauf beruhender Mangel ist nicht dargetan. Daß der Angeklagte die Planierraupe nicht in Erfüllung eines früheren Sicherungsversprechens an FillB überließ, ist mit den schriftlichen Urteilsgründen durchaus vereinbar.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Teilaufhebung.

1. Gegen die Verurteilung in den Fällen II B (Doppelübereignungen) und II D (Nichtabführen einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge) bestehen keine rechtlichen Bedenken. In den Betrugsfällen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß die Gläubiger entgegen der Vorspiegelung des Angeklagten nicht auf die doppelt übereigneten Objekte zurückgreifen

konnten, weil der Angeklagte diese schon vorher ander-

weitig übereignet hatte.

2, Dagegen wird die Verurteilung im Fall II A (Beiseiteschaffen einer Planierraupe) wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (88 239 Abs. 1 Nr. 1, § 241 K0,§ 73 StGB) durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

a) Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 241 Ko) setzt u.a. voraus, daß der Schuldner nach Zahlungs= einstellung einem Gläubiger in Begünstigungsabsicht eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht in der Art zu beanspruchen hat. Der Unternehmer FÜ natte gegen den Angeklagten im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung (5. Oktober 1970) wegen ausgeführter Kiesfuhren eine Forderung von 1.021,20 DM. Der Angeklagte überließ ihm einige Tage nach der Zahlungseinstellung eine Planierraupe, damit FEB aurch die Benutzung der Maschine seine Forderung ausgleichen könne. Die Nutzung war mit 8,-- DM je Arbeitsstunde bewertet. Die Raupe verblieb von Anfang Oktober 1970 bis Anfang Januar 1971 bei FEB (Urteilsabschrift Seite 8).

Eine Sicherung erlangte FEW durch die Übergabe der Maschine nicht. Sie war ihm weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet. Der Besitz allein verschaffte ihm nicht ohne weiteres eine bevorzugte Rechtsstellung für die Befriedigung.

Ob der Angeklagte ihm eine inkongruente Befriedigung durch Nutzung der Maschine gewährte, bleibt offen. Befriedigung ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Dazu gehört auch eine Leistung an Erfüllungs Statt, hier die Überlassung einer Maschine zur Nutzung statt der Bezahlung einer Schuld. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen darüber, ob und

in welchem Ausmaß FW die Maschine tatsächlich nutzte und ob er demgemäß eine Befriedigung seiner Forderung erlangte.

b)

Zweifel bestehen insbesondere, weil das Landgericht bei der Bewertung der Zuwendung des Angeklagten an F@offensichtlich vom Zeitwert der Maschine ohne Laufwerk (3.000,-- DM, Urteilsabschrift S. 8, 10) ausgeht. Das ist rechtsirrig, denn der Angeklagte verschaffte dem Gläubiger FW nur den Besitz und die Möglichkeit der Nutzung, nicht aber das Eigentum an der Maschine. F@WWBhatte die Raupe auch nur im Spätherbst und Winter zur Verfügung. In dieser Zeit können Planierraupen wegen der Witterung häufig nicht eingesetzt werden. Die Darstellung des Urteils zum Standort der Maschine nach Übergabe und bei Abholung (Nachbargrundstück in Gersthofen, UA S. 8) 1äßt Raum für die Annahme, daß FPsie überhaupt nicht benutzte. In diesem Fall und bei einem etwaigen Ausgleich unterhalb der Konkursquote war er nicht i.S. des § 241 KO begünstigt.

Da die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nicht bestehen bleiben kann, ist die Aufhebung des Schuldspruchs auch wegen des tateinheitlich verwirklichten betrügerischen Bankrotts geboten. Innerhalb des Schuldspruchs für eine Tat ist keine Trennung möglich.

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein; schon der Wille des Schuldners, durch Bevor-

zugung eines Gläubigers die übrigen zu benachteili-.

gen, schließt in der Regel § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aus, weil diese Willensrichtung nicht von der besonders strafwürdigen Art ist, die § 239 Abs. 1

Nr. 1 KO erfordert. Der Schuldner hintertreibt dann

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nicht die Verwertung der Konkursmasse zu Gunsten

der Gesamtheit der Gläubiger, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger.

Der volle Tatbestand des § 241 KO braucht nicht erfüllt zu sein. Es reicht aus, wenn ein -strafloser-

Versuch der Gläubigerbegünstigung vorliegt (BGHSt 8, 55, 57).

Trotz der Absicht, einen Gläubiger zu bevorzugen, kann § 239 Abs, 1 Nr. 1 KO verwirklicht sein, wenn der Schuldner die Konkursmasse über die Bevorzugung des einzelnen Gläubigers hinaus schädigen will (BGHSt 8, 55, 56; BGH bei Herlan GA 1953, 76), beispielweise durch Verbergen eines zur Konkursmasse gehörenden Gegenstandes beim begünstigten Gläubiger und später bei anderen. Voraussetzung ist aber, daß der Schuldner mit dieser Maßnahme eine größere Schädigung der Konkursmasse erstrebt als sie bereits mit der Überlassung an den begünstigten Gläubiger unvermeidlich verbunden ist (BGHSt 8, 55, 58). Der Schuldner benachteiligt dann zwar nur die übrigen Gläubiger und nicht die Gläubiger in ihrer Gesamtheit, Insoweit genügt es aber, wenn er die Konkursmasse als solche schädigen will. Tateinheit zwischen betrügerischem Bankrott und Gläubigerbegünstigung ist unter diesen Umständen möglich

(BGH bei Herlan GA 1953, 76).

3. Die Annahme zweier Vergehen der Untreue in den Fällen der Doppelabtretungen (II C der Urteilsgründe) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Angeklagte trat durch den Globalzessionsvertrag vom 16. März 1966 "sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z" an die Landwirtschafts- und Gewerbebank GmbH in FEED = (UA S. 29). Er durfte durch Einziehung über diese Forderungen verfügen, aber nur in der Form, daß sie seinem Konto bei der Bank gutgeschrieben wurden (UA S. 38). Forderungen bis zum Betrag vom 6.000,-- DM durfte er zur Begleichung der täglichen Ausgaben im Betrieb verwenden. Mittel die er dazu nicht benötigte, und Beträge, die 6.000,-- DM überstiegen,mußte er an die Bank abführen (UA S. 37). Die Bank wollte auf diese Weise erreichen, daß der dem Angeklagten eingeräumte Kredit, der um 300.000,-- DM überzogen war, sich wenigstehs wieder der Grenze von 500.000,-- DM näherte.

Der Angeklagte mißbrauchte die ihm durch den Abtretungsvertrag eingeräumte Befugnis, über die

an die Bank abgetretenen Forderungen nach außen hin zu verfügen, in den Fällen der Raiffeisenkasse PO und der Stadtsparkasse Rp. Er trat am 16. Mai 1969 eine ihm gegen Richard Si in NO aus Bauarbeiten zustehende Forderung in Höhe von 43.309,07 DM ungeachtet der Globalzession an die Raiffeisenkasse ab. Der Drittschuldner zahlte am 9. Juni 1969 mit befreiender Wirkung an die Raiffeisenkasse. Der Angeklagte schädigte damit das Vermögen der Treugeberin um diesen Betrag. Am 18. September 1970 trat: er eine ihm gegen

c)

die Stadt Rep zustehende Restforderung für Kanalarbeiten in Höhe von 8.600,-- DM an die Stadtsparkasse Rab. Der Anspruch der Treugeberin war in diesem Falle gefährdet, seine Verwirklichung erschwert. Die Drittschuldnerin weigert sich, an die Landwirtschafts- und Gewerbebank zu zahlen (UA S. 36). Das genügt zur Annahme eines Vermögensschadens i.S. des § 266 StGB.

Bedenken wegen mangelnder Bestimmtheit des Vertrages vom 16. März 1966 bestehen nicht,

Die gegen die Wirksamkeit des Globalabtretungsvertrages vom 16. März 1966 gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Vertrag war, wie das

. Landgericht zu Recht annimmt, nicht wegen Knebe-

lung des Angeklagten sittenwidrig. Zwar trat der Angeklagte die Forderungen gegen alle Drittschuldner ("mit den Anfangsbuchstaben A - Z") ab, ihm blieb aber das Verfügungsrecht über die Forderungen bis zu 6.000,-- DM für die betrieblichen Bedürfnisse. Er konnte "über Jahre hinweg vollkommen selbständig über seinen Betrieb bestimmen" (UA S. 37).

Danach war ihm nicht jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche Entschließungen genommen (BGHZ 19, 12, 18). Daß die Vereinbarung über den Verbleib der Forderungen bis zu 6.000,-- DM nicht im Vertrag selbst enthalten, sondern als Nebenabrede getroffen war, ist unschädlich. Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist das gesamte Vertragsverhältnis.

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Die schriftliche Ergänzung vom 3. April 1969 hob

den Globalzessionsvertrag vom 16. März 1966 keines. wegs teilweise wieder auf, sie modifizierte ihn ledig, lich. Die wöchentliche Übergabe einer Liste der Außenstände des Angeklagten sollte sicherstellen, daß die Bank rechtzeitig von allen Forderungen erfuhr, die an sie abgetreten waren. Die Zusatzvereinbarung setzte die Wirksamkeit des Globalzessionsver. trages gerade voraus und stellte sie nicht, wie die Revision meint, in Frage.

ad) Die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind hinreichend festgestellt (UA S. 36, 39).

4, Auch im übrigen bietet das angefochtene Urteil keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Das gilt insbesondere für die Strafzumessungserwägungen in den Fällen, in denen die Einzelstrafen bestehen bleiben. Die im Fall II A verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe waren dagegen aufzuheben.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner Zipfel