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BGH Entscheidung vom 28.08.1953 – 2 StR 248/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 248/53_ 2298 066 25
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Johann D EEE ; ohne festen Sohnsitz, geboren ar iimmimmp 1902 1: EiMEEmEEETTTe
zur Zeit in Untersuchungshaft%,
wegen Betrugs U...
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. August 1953 in der Sitzung vom 28. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. kenges als beisitzende Richter, Landgerichtsraet > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des “ Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. Oktober 1952 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Kechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse
zur Last. | Von Rechts wegen
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In dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte DEE
gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in
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vier Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd und in einen Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen betrügerischen Bankerotts in Tateinheit mit Arrestbruch, wegen Hehlerei, wegen Diebstahls, wegen erfolgloser Aufforderung zur Teilnsehme an dem Verbrechen eines Raubs
affen sowie wegen n. er olgtaser Anstiftung zur wissent-
mit lichen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt
worden. Neben der äAberkennung der bürgerlichen £hrenrechie auf die Dauer von fünf Jahren ist ihn für diese Zeit auch die Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufs als eines Kaufmanns oder in irgend einem Handelsgewerbe untersagt worden.
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch
ie Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. .ährend letztere
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den Strafausspruch des Urteils angreift, wendet sich der An
ngeklagte mit seiner Revision gegen das Urteil in dessen vollen Umfange.
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1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird von der Revision des Angeklagten die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO gerügt. Es wird die Feststellung der Strafkammer vermisst, ob die beiseitegeschefften Vermögensstücke nicht etwa
noch zufolge vertraglichen Eigentumsvorbehalts den Lieferfirmen gehört hatten. In diesem Zusammenhang wird von der zugleich Verletzung des §§ 267 StPO behauptet. Es ihr die Auffassung vertreten, die Strafkanmer
Revision wird von habe die Nerkmale des Konkursverbrechens insoweit nicht festgestellt, als das Merkmal "Vermögensstücke" in Betracht komme. Vielmehr habe sich das Gericht darauf beschränkt, den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben.
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Diese Revisionsrügen können keinen Erfolg haben. Ersichtlich nimmt das Urteil der Strafkammer an, dass die gelieferten Sachen Bestandteile des Vermögens der Firma CD 32 0rden varen. Ganz unzweifelhaft wird dies ‘durch die gelegentliche Feststellung, dass die Liefer-
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firma, die keine Zahlung erhielt, einen Teil ihrer Sachen noch pfänden konnte und aus dem Versteigerungserlös für den grösseren Teil ihrer Forderung Befriedigung erlangte, Die Revision des angeklagten selbst erkennt diese grund-
sätzliche Auffassung des Urteils an, ist sber der Meinung,
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eine etwa mögliche andere Gestaltung der KRechtsver-
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öltnisse zu erörtern und klarzustellen gewesen sei. Das
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ist rechtsirrig. Denn § 267 StPC verlangt nur, dass die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden müssen, in denen die gesetzlichen Werkmale der strafbaren Hendlung gefunden werden. Zs ist daneben nicht auch enzugeben und darzulegen, dass eine an sich denkbares andere Sachlage nicht vorliegt. Damit erledigt sich zugleich
U ” . » . die Rüge der Revision, § 267 StPO sei verletzt.
Auch die Sachrüge der Revision des ıngeklagten kann nicht durchdringen. Soweit vorgebracht wird, § 239 Ziff 1 KO sei verletzt, weil der Angeklaste DW :2r :icht Schuldner gewesen sei, übersieht sie, dass dieser Gesichtspunkt in dem Urteil der Strafkammer nicht ausser acht ge- "lassen worden ist. Denn in dieser Beziehung ist dargelegt, dass § 239 KO in erster Linie den Firmeninhaber, nämlich die litangeklagte Hop >=treffe, dass aber auch der Angeklagte DW sus dieser Vorschrift strafbar sei, weil er als Mittäter gehandelt habe. Zur rechtlichen Begründung dieser ihrer Auffassung bezieht sich die Strafkammer auf RGSt 34 31 S 407. Damit ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Strafkammer auch die Verpflichtung des Angeklagten De als Schuldner
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hat, der nach den Feststellungen des angefochtenen
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5 Urteils in einem tatsächlichen Gesellschaftsverkältnis mit
rhaberin der Firma, der Mit en ec u . zusammenlebte und -wirkte, Er hatte demit wie ein Inhaber Verfügungsmacht über das Vermögen der Firma. Auch war er aus den von ihn getätigten Betrugshandlungen, die er emeinschaäftlich mit der Mitangeklsgten :c >: - gangen hatte, mit dieser zusammen den Gläubigern gegen-
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über verpflichtet. \enn daher auch die Zahlungseinstellung in erster Linie die Kitangeklagte He »=tr3:, so Ba die Ausführungen des angefochtenen Urteils doch zweifelsfrei, dass auch bei dem Angeklagten SEE: ; - - ses nerkmal gegeben war. Denn es ist festgestellt, dass beide eklagten sich verleugnen liessen, wenn wieder einmal ein Vertreter un Zahalung vorsprach, und alle Mahnungen in den Papierkorb wanderten. Dazu kommt, dass nach dem Urteil.der Strafkammer der Angeklagte Du fast allein in Geschäft bestimmend war, dass er über die
Waren und das eingenommene Geld verfügte. „enn unter
diesen Umständen die Strafkanner davon ausgegangen ist, dess auch bezüglich des Angeklagten DW 72: lunsseinstellung vorlag und dass beide Angeklagten die Benachteiligsung ihrer gemeinsamen Gläubiger durch Beiseiteschaffen der noch vorhandenen Warenvorräte beabsichtigten, so kann die Folgerung, dass beide als littäter das Konkursverbrechen nach § 239 Ziff 1 KO begingen, rechtlich nicht beanstandet werden.
Zutreffend ist auch die Meinung der Strafkamner, dass es sich bei dem Beiseiteschaffen der Sachen nicht um eine straflose Nachtat zu dem von dem ängeklagten be-
ngenen fortigesetzten Betrug gehandelt hat. Dies folgt chon daraus, dass durch das Konkursverbrechen die Glau-
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. } bigerschaft der beiden Angeklagten ganz allgemein betroffen wurde, die Betrugshandlung aber jeweils nur
gegen einen einzeluen Gläubiger sich richtete.
Was von der Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Sinne des § 20 a StGB vorgebracht wird, erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, ist also in diesem Rechtszug unbeachtlich. In dem angefochtenen Urteil ist eino eingehende und sorgsame Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen vorgenommen worden. Die Strafkammer ist dabei zu dem ürgebnis gekommen, dass die Straftaten des Angeklagten bei ihm auf einem eingewurzelten Bang zur Jegehung solcher Taten’ beruhen. Dabei sind Beweggrund, Ausführung der Taten und: Stärke des verbrecherischen Willens sowie Umfang des angerichteten Schadens ausreichend ergründet und berücksichtigt.
Auch sonst hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten benach-
teiligenden Rechtsmangel ergeben.
2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft vermisst in dem
angefochtenen Urteil die ausdrückliche Prüfung und wür-
digung der Frage, ob. nicht. die Voraussetzungen des § 263 Abs A StGB im falle der Messeeinkäufe durch den
Angeklagten vorlagen. Ein besonders schwerer Fall des Betrugs im Sinne dieser Vorschrift wäre dann gegeben,
wenn für die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Persönlichkeit des Täters, der ordentliche Strafrahmen nicht nehr ausgereicht hätte, um die Tat ange-
messen zu sühnen.
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Die Strafkammer hat festgestellt, dass es den Angeklagten gelang, in der Zeit von Oktober bis Mitte Dezember 1950 von den Lieferfirmen für ca. 14 000 DM Waren zu erhalten, die dann nicht oder nur zu einen geringen Teil bezahlt wurden. Wenn das Gericht dann unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters DB iner 5 20 a StGB für diesen Fall der Messeeinkäufe.. drei Jshre Zuchthaus verhängt hat, und diese Strafe als ausreichenäe und angemessene Sühne bezeichnet, kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass eine ausdrückliche Erörterung und Würdigung des straflbaren Verhaltens des ingeklagten über den Gesichtspunkt des § 263 Abs 4 StGB unterblieb, da Ausmass der Straftat und die Persönlichkeit des Täters
ise erkennbar in dem Urteil ge-
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sowie seine Handlung würdigt und berücks igt sind. Im übrigen drängt sich aus den Urteilsgründen auch nicht eindeutig die uberzeugung auf. dass die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne des § 26% Abs StGB vorliegen
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Die Ausführungen des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhalt lassen erkennen, dass der Angeklagte hinsichtlich der erfolglosen Anstiftung zur wissentlichen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Offensichtlich hat die Strafkammer diese Straftat, weil sie aus dem Rahmen der sonst gegen den Angeklagten festgestellten strafbaren Handlungen herausfiel, nicht als eine solche angesehen, die infolge eines inneren
Hangs begangen worden ist.
Die Staatsanwaltschaft hat weiterhin gerügt, dass in dem angefochtenen Urteil gegen den ängeklagten DvemED die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund des
§ 42 e StGB unterblieben ist. üWle das Urteil sagt, hat
die Strafkanner die beantragte Sicherungsverwahrung, wenn auch nit erheblichen Bedenken, nur Geshalb fallen gelassen, weil der Angeklagte bis jetzt milde Richter
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Pend, die ihn vor dem Zuchthaus bewahrten. Nach ihren
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Urteilsgründen glaubt im übrigen die Strafkammer, die diesmal zu einer Zuchthausstrafe verurteilt hat, dass diese Zuchthausstrafe eine solch nachhaltige Wirkung auf den Angeklagten ausübt, dass ihr eine Sicherungs-
verwahrung noch nicht erforderlich erschien. Den:
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entspreche, wie es in dem Urteil heisst, such dem
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ziehungsgedanken der Strafe, zunächst einmal eine
sere Zuchthausstrafe zu verhängen und nicht sofort auf
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re Sicherungsverwahrung zu erkennen.
kus diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung näher geprüft hat und aus tatsächlichen Gründen zu der überzeugung gekommen ist, dass äie öffentliche Sicherheit diese Anordnung für die Zeit nacıder Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft im gegebenen Falle nicht arfordert. Da sie einen gewissen Schutz der „llgemeinheit vor dem Angeklagten für notwendig hielt, hat sie auf ein Berufsverbot gegen. den Angeklagten für die . Deuer von fünf Jahren erkannt.
Gegenüber diesen tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils kann die Revision der Stasatsanwaltschaft daher auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie die Ablehnung der Sicherungsverwahrung durch die Strafkammer für rechtlich fehlerhaft hält.
Zur Anrechnung der von dem ängeklagten weiter verbürsten Untersuchungshaft bestand visionsgericht kein Anlass.
Koeniger Dr. Sauer Dr. Arndt Menges
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