Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 22.02.1972 – 1 StR 21/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 21/72 URTEIL ll. |
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Musiklehrer Helmut A EB aus
CB zeboren an EEE 1932 in MB,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Mösl
Pikart
Zipfel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war am 30. November 1970 vom Landgericht Ansbach wegen Unzucht mit abhängigen Kindern in vier Fällen unter Gewährung von Strafaussetzung zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 1971 - 1 StR 47/71). Die Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten nunmehr - nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Falle Michael U - wegen fortgesetzter Unzucht mit den noch nicht 14 Jahre alten und ihm zur Ausbildung und Aufsicht anvertrauten Klavierschülern SCHE,
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der homosexuell veranlagte und einschlägig vorbestrafte Angeklagte während des von ihm erteilten Klavierunterrichts jeweils mindestens zwei- bis dreimal den Geschlechtsteil der genannten Schüler betastet (UA 5. 5, 6). Er kannte dabei das Alter der Kinder und
hatte von vornherein den Willen, die Handlungen zu wiederholen (UA S. 6). Hierin sieht die Jugendkammer mit Recht drei vollendete Verbrechen der Unzucht mit abhängigen Kindern.
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 176 Abs. 1
Nr. 3 StGB hat das Landgericht - durch das aufhebende Revisionsurteil ausdrücklich darauf hingewiesen - insbesondere beachtet, daß es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGHSt 17, 280, 288; 18, 169,
170). Es hat sich jedoch davon überzeugt, daß der Angeklagte mit seiner gegen die drei Knaben über einen längeren Zeitraum hinweg gerichteten Handlungsweise den lediglich durch die Strafvorschrift des § 1§ 5 StGB erfaßbaren Bereich erheblich überschritten. hat (UA S. 10). Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage. Daß das Urteil die Dauer der einzelnen Betätigungsakte nicht feststellt, ist hier unwesentlich. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt handelte es sich jedenfalls nicht lediglich um flüchtige und unbedeutende Berührungen, denen möglicherweise bereits die äußere Erheblichkeit abzusprechen wäre (vgl. BCH, Urteile vom 1, April 1969 - 1 StR 649/68 und vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 276/70). Vielmehr ist das Betasten des Geschlechtsteils, das dem Angeklagten vor allem zur Last gelegt wird, grundsätzlich als eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen (LK 9. Aufl. § 176 Rdnr. 18 mit weiteren Hinweisen); das gilt auch, wenn eine solche
Fe
Berührung über der Kleidung erfolgt. Im vorliegenden Fall konnte außerdem nicht außer Acht gelassen werden, daß sich nicht nur aus den einzelnen Vorgängen,. sondern auch aus den gesamten Umständen (wiederholte Berührung der Geschlechtsteile mehrerer Knaben, gleichgeschlechtliche Veranlagung des einschlägig vorbestraften Angeklagten, Handeln in der Abgeschlossenheit der Privatwohnung) eindeutig der unzüchtige Charakter der Taten ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 - 1 StR 365/65 und vom 30. Juni 1970 - 1 StR 163/70).
Zutreffend hat die Jugendkammer den Angeklagten auch jeweils wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Daß die Tatopfer als Klavierschüler dem Angeklagten zur Ausbildung und Aufsicht anvertraut waren, bedurfte bei der gegebenen Sachlage keiner näheren Begründung (BGH, Urteil vom 21. Februar 1968 - 2 StR 679/67; LK 9. Aufl. § 174 Ränr. 11). | Daß dem Angeklagten kein Einfluß auf die Lebensführung der Knaben eingeräumt war, ist für den Begriff der Ausbildung unerheblich (BGHSt 21, 196, 199). Ebensowenig kam es darauf an, ob der Angeklagte die sich aus seiner Betreuerstellung ergebende Überlegenheit über die ihm anvertrauten Kinder zur Tatbegehung ausgenutzt hat oder nicht (BGHSt 22, 314, 315).
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist die Revision nach allem zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösi Pikart Zipfel