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BGH Urteil vom 20.10.1970 – 1 StR 276/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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S6

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

sn as > URTEIL

in der Strafsache gegen

den Zahnarzt Werner Schr ED :u:5 Tr. sehboren um U. EB 1909 ir Tem.

.. wesen Unzucht mit Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, _ Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner

_ Bundesrichter Meise

für Re

Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. | u | als Vertreter der Bundesanwaältschaft, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle,

cht erkannt:

‘I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

I

III:

das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Februar 1970 im Fall Elfriede Su mit den zugehörigen Feststellungen und im Kostenausspruch aufgehoben. -

I. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, än das Landgericht Miinchen II zurickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Jugendschutz’rammer hat den Angeklagten von der Anıklaxe der Unzucht mit Kindern in fünf Fällen freigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, wendet sich gegen die Freisprüche in den Fällen Eva FW, Eifrieie Sn und Christine Vomp. Der Generalbundesamralt vertritt sie lediglich im Falle Sc. Insoweit hat sie Erfolg. |

I. Die Verfahrensriügen greifen nicht durch. 1. Unzulässig ist die Beanstandung, das Landgericht habe seine Aufk? irungspflicht dadurch verletzt, da” es unterlassen habe, die Sachverständige IeiM auf die Widersprüche in der Aussagen der Zeugin Eva PB hinzuweisen und so eine Ergänzung des Gutachtens herbeizuführen. Die Sachverständige ist in der Hauptverhandlung vernommen worden

(Bl. 1?7). Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

2. Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Tatrichter habe einen vorsorglichen Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit den Schlußanträgen beantragt, für den Fall, daß die Strafkammer der Ansicht sein sollte, der Angeklagcte habe seine Behandlungsart nicht aus unzüchtigen Motiven gewählt, erneut den Sachverständigen Dr. Rp zu vernelimen und mit ihm am Behandlungsstuhl des Angeklagten

dessen Behandlungsweise zu demonstrieren. Das Landgericht

hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es davon ausgehe, dafi der Angeklagte in den Füllen CB un: ve aus Sinrenlust gehandelt habe und weil im Fall TEE 7weifeı an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden, so daß der Klrung

der Beweisbehauptung insoweit keine Bedeutung zukomme (UA S. 29),

Diese Ablehnung, die die Beweisbehauptung teils als bereits erwiesen, teils als bedeutungslos behandelt, entspricht den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 Satz ? StPO. Die Beweisbehauptung ging nicht dahin, daß der Angeklagte sich auf die Knie der Kinder gesetzt habe.

II. Die Sachrüge führt im Fall SB zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Im übrigen ist sie unbegründet.

'l. Im Fall Eva PB sient das Landgericht den Angeklagten nicht als überführt an, weil erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin bestünden. Zwischen den Angaben des Kindes vor der Polizei und sciner Aussage vor Gericht hätten sich wesentliche Widersprüche ergeben. Die Bekundung könne deshalb insgesamt nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.

Diese auf freier richterlicher Beweiswürdigung beruhende Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält das angefochtene Urteil keinen Widerspruch in der Auswertung des Gutachtens der Sachverständigen Le. Die Ausführung, entgegen der Ansicht der Sachverständigen hätten sich erhebliche Widersprüche in der Darstellung des Kindes ergeben (UA S. 13), besagt keineswegs, die Sachverständige habe überhaupt keine Abweichungen in der Sachverhaltsschilderung der Zeugin festgestellt.

2. Der Freispruch im Fall Christine Mayer ist mit der Erwägung begründet, es handle sich um eine verhältnismäßig flüchtige Berührung mit geringer erotischer Intensität. Sie weise nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung auf.

Gegen diese rechtliche Beurteilung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei der Auslegung des Begriffs ‘der unzüchtigen Handluns in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu berücksichtigen, daß kurze oder unbedeutende Beriührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen, die einer gewissen Äußeren Erheblichkeit entbehren, aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte, Anstößige, Geschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht ohne weiteres auch unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288). Für die Abgrenzung ist nicht nur das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Auch die Persönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die Betrachtung einzubeziehen (BGH IM StGB 8 176 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 13; Urteil vom 30. Juni 1970 - 1 StR 163/70).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das im Fall Mg» festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht in den Bereich des Unzüchtigen einzuordnen. Der Angeklagte trat dem Kinde zwar als Zahnarzt auf Grund eines Vertrauensverhältnisses gegenäiber. Er nutzte auch die Gelegenheit des Alleinseins mit dem Mädchen im Behandlungsraum. Die Berührung der Aufßenseite des rechten Oberschenkels war jedoch "kurz und rasch" (UA S. 27) und ging deshalb über eine handgreifliche Zudringlichkeit nicht hinaus. Mehr als das erstrebte der Anrekli,te nicht. Anhaltspunkte für eine wesentliche seelische

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Einvirkung auf das Kind liegen nicht vor.

3. Anders ist die Handlungsweise des Angeklagten im Fall Elfriede SB :u werten. Der Angeklagte faßte bei diesen Mädchen entlang der Innenseite des Oberschenkels bis etwa 3 Finger breit unterhalb des Geschlechtsteils und ließ die Hand etwa 5 Sekunden dort ruhen (UA S. 22). Dieser Berihrung allein kommt bereits Erheblichkeit zu. Der Angeklagte griff aber noch in drei weiteren F#llen diesem Kind unter dem Rock an den Oberschenkel bie zu dessen Mitte (UA 'S. 23). Diese Einzelhandlungen sind in ihrer Gesamtheit zu sehen unä erhalten dadurch Gewicht (BGH, Urteil vom 30. Juni 1070 - 1 StR 163/70). Von Bedeutung ist auch hier der Mißbrauch der Vertrauensstellung. Dieser Teil der Untecheidun; kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Pfeiffer Mös] Woesner

Meise Strickert