Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 21.02.1968 – 2 StR 679/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2075 051 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Rentner Ernst Ep „au: CE, geboren am EEE 1900 ir v EEE,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
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als Vertreter der BundesanvWältschaft,
Rechtsanwalt Dr. BD :.: GE
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 20. Juni 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht .nit einer Abhängigen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr
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und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung förmlichen und sechlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision bemängelt vergeblich, daß der Geisteszustand des Angeklagten in der Hauptverbandlung nicht erörtert, insbesondere kein Sachverständiger hierzu vernommen worden ist.
Die Strafkammer hat angenommen, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge Altersabbaues erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte darüber hinaus zurechnungsunfähig war, sind weder von der Revision aufgezeigt.woräen, noch sonst hervorgetreten. Auch ein im Vorverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten verneint Zurechnungsunfähigkeit. Unter diesen Umständen drängte sich eine Beweiserhebung hierüber nicht auf, zumal auch kein Prozeßbeteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
&) Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auch. wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt.
Die Eltern hatten das Mädchen dem Angeklagten zur Ausbildung im Akkordeonspiel anvertraut, Damit war ein durch § 174 Nr. 1 StGB geschütztes Abhängigkeitsverhältnis begründet (vgl. die bei BayObI6St 1965, 121 angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hierzu). Was die Revision hiergegen anführt, ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellung der Strafkammer, daß das noch nicht neun Jahre alte Kind dem Angeklagten auch zur Aufsicht anvertraus-war, ist ebenfalls bedenkenfrei.
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Auch. sonst enthält der Schuldspruch keinen Fehler.
b) Dasselbe gilt für den Strafausspruch. Hierzu sei nur folgendes bemerkt:
Auf Grund der Einlassung des Angeklagten stellt die Strafkammer fest, daß er bereite im Jahre 1949 Unzucht mit Kindern getrieben hat und deshalb in Untersuchungshaft gewesen ist. Diese Tat darf erschwerend berücksichtigt werden, obwohl eine Bestrafung nicht mehr urkundlich festgestellt werden kann.
Baldus willms Kirchhof
Meyer Baumgarten