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BGH Urteil vom 06.05.1965 – 1 StR 365/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_ 365/65 Ihe URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Willibald TV ED zu: : geboren am EEEEEEED 95 :: vu

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober: 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter. Dr. Seibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart .‚als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE :.: EEE

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. Mai 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Kindern, nämlich der achtjährigen Edith U der elfjährigen Monika Mg und der neunjährigen Renate SD, zu einer Gesamtstrafe

von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Im Falle Edith UGEEB waren Anklage und Eröffnungsbeschluß davon ausgegangen, daß eine fortgesetzte Handlung vorliege, die sich aus drei Handlungsteilen zusammensetze. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, an verschiedenen Tagen im April oder Mai 1964 einmal dem Mädchen den menschlichen Zeugungsvorgang in anstößiger Weise erklärt, ferner an ihrem entblößten Geschlechtsteil gespielt und sie anschließend aufgefordert zu haben, sein entblößtes Glied anzusehen, schließlich dem Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt zu haben. Am ersten Hauptverhandlungstage wurde der Angeklagte gemäß § 265 StPO zunächst darauf hingewiesen, daß statt einer fortgesetzten Handlung drei selbständige (vollendete oder versuchte) Verbrechen der Unzucht vorliegen könnten. Dann wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der erste und der dritte Fall in Betracht kamen.

Die Hevision rügt, das Landgericht habe trotz der vorläufigen Einstellung einen der ausgeschiedenen Tatteile in die Verurteilung einbezogen, nämlich die Aufforderung des Angeklagten, Edith solle seinen entblößten Geschlechtsteil betrachten. Dieser Vorgang ist aber nicht identisch mit dem im Urteil festgestellten Verhalten des Angeklagten; das durch Einstellung ausgeschiedene Vorkommnis lag zeitlich danach. Der Verurteilung liegt nur der zweite Tatteil zugrunde (Griffe an den Geschlechtsteil des Mädchens .und anschließende Aufforderung, das eigene erregte Glied zu betrachten).

2. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Landgericht seine Feststellungen auf die Bekundungen der Mädchen gestützt hat, ohne ihre Glaubwürdigkeit durch einen '"bsychologisch-medizinischen Sachverständigen oder Jugendpsychologen" untersuchen zu lassen. Das Landgericht durfte den allein hinsichtlich Monika MB gestellten Beweisamtrag gemäß § 244 Abs. 4 StPO ablehnen und war auch durch die Aufklärungspflicht nicht gedrängt, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der drei Mädchen heranzuziehen.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist grundsätzlich Sache des Tatrichtersz bei jugendlichen Zeugen, die über Sittlichkeitsverbrechen aussagen sollen, deren Opfer sie geworden sind, mag allerdings die Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen zuweilen angebracht sein (BGHSt 2, 163; 7, 82). Es kommt indessen immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an.

a) Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Edith VD und Renate SCHE prauchte die Strafksmmer schon deswegen keine Bedenken zu hegen, weil der Angeklagte insoweit geständig ist und die Bekundungen der Mädchen mit seinen Angaben im wesentlichen übereinstimmen. Das Landgericht durfte darum diesen Kindern auch insoweit Glauben schenken, als ihre Aussagen Einzelheiten betreffen, die der Angeklagte bestreitet, zumal sic weniger gewichtig sind.

b) Das Landgericht durfte aber auch die Glaubwürdigkeit der Monika MW ] aus eigener Sachkunde bejahen. Der Angeklagte leugnet zwar ein strafbares Verhalten bei dem hier in Betracht kommenden Vorfall; er streitet ab, Monika und

die zunächst ebenfalls anwesende Sigrid Arnold zum Zeigen ihrer Brust aufgefordert zu haben, Da das.aber beide Mädchen übereinstimmend bezeugt haben und der Angeklagte selbst zugibt, Monika - wenn auch nach seiner Darstellung unbeabsichtigt - an die Brust gefaßt zu haben, bot der Fall keine Besonderheit, die die Heranziehung eines Sachverständigen erfordert hätte; dies umso weniger, als das festgestellte Vorgehen des Angeklagten seinem Verhalten in den von ihn zugestandenen, zeitlich vorher und nachher liegenden Fällen Vehlein und Schubert ähnlich war und die Strafksmmer sich überdies durch Anhörung der Eltern des Kindes, seines Lehrers und - entsprechend einem Antrag der Verteidigung - auch einer Verhörsperson von der Zeugentüchtigkeit Monikas vergewissert hatte.

3. Die Revision meint, das Landgericht hätte den Angeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen darauf untersuchen lassen müssen, ob sein Einsichts- oder Steuerungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB); sie rügt deshalb die Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Mindere Begabung, zurückgebliebene sittliche Entwicklung und primitive Lebensart entsprechen keinem der in § 51 StGB bezeichneten Zustände, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließen oder erheblich vermindern, zumal nicht im Hinblick auf Unzuchtstaten eines über 30-jährigen verheirateten Mannes gegenüber Kindern.

4. Zu Unrecht sieht die Revision. einen Verstoß gegegen § 267 Abs. 3 StPO darin, daß das Landgericht das Geständnis und die Reue des Angeklagten nicht als Strafmilde-

rungsgrund im Urteil angeführt hat. Eine vollständige Wicdergabe aller Strafzumessungsgründe ist weder möglich noch vorgeschrieben (BGHSt 3, 179).

5. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht stellt zum Fall Mg fest, der Angeklagte habe in gesteigerter Geschlechtslust dem elfjährigen Mädchen über den Kleidern mit einer Handfläche an die Brust gegriffen und sie kurze Zeit gedrückt. Zwar genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht jede kurze oder unbedeutende Berührung, auch wenn sie aus Sinnenlust geschieht (BGHSt 2, 163; 17, 280, 288). Andererseits reicht aber das Berühren der Brust über den Kleidern aus (vgl. auch BGH Urteil vom 18. Mai 1951 - 1 StR 156/51 -, insoweit in BGHSt 1, 170 nicht abgedruckt). Wenn das Landgericht das "Drücken" der Brust weder als flüchtig noch als unbedeutend angesehen hat, so läßt sich aus Rechtsgründen umsoweniger dagegen einwenden, als es sich nach den Feststellungen nicht um eine einmalige unüberlegte Handgreiflichkeit gehandelt hat; vorausgegangen war die -— freilich erfolglose - Aufforderung an Monika, ihre Brust zu zeigen.

6. Das Landgericht führt bei Begründung der Gesamtstrafe aus, es habe die Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe "zurückgeführt". Bei dieser ungenauen Ausdrucksweise wird kein Verstoß gegen § 74 StGB offenbar, wie die Revision meint. Es tritt nichts dafür hervor, daß das Landgericht in anderer

Weise als durch die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung der Einsatzstrafe zur Bildung der Gesamtstrafe gelangt ist,

zumal es den § 74 StGB ausdrücklich anführt.

Hübner Seibert Loesdau

Mai Fikart