Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 06.04.1971 – 1 StR 47/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 47 /14 URTEIL

ly

in der Strafsache

gegen

männischen Angestellten Helmut A ED

den kauf aus AED, seboren an ED 1952 in VE ,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 6. April 1971,

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

an der teilgenommen haben:

Loesdau

als Vorsitzender,

Dr. Mösl

Pikart

Dr. Woesner

zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Ansbach vom 50. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung,

auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Sitzung

Tr

Gründe?

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 StGB) in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte als Klavierlehrer in der Zeit von Jahresbeginn bis November 1968 vier - in den Jahren 1955 bis 1958 geborenen - Jungen, wenn er während des Unterrichts neben ihnen am Klavier saß, öfter die Hand auf den Oberschenkel legte und ihnen wiederholt über die Hose an den Geschlechtsteil griff.

Der Revision ist zuzugeben, daß diese knappen Urteilsfeststellungen nicht erkennen lassen, ob sich der Tatrichter der Unterscheidung zwischen einer bloßen Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung bewußt gewesen ist. Zwar wird durch das Greifen nach dem bekleideten Geschlechtsteil eines Kindes in der Regel der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sein (vgl. IK 9. Aufl. § 176 Rän. 19 m. Nachw.); doch ist bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung im Sinne dieser Vorschrift auch in einem solchen Falle zu berücksichtigen, daß kurze und unbedeutende Berührungen,

handgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen,

die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte, Anstößige, Geschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht

ohne weiteres auch unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288); im Zweifel soll der Richter fragen, ob die Schwere der

vom Gesetz angedrohten Strafe im angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Handlung steht. Maßgebend für die Abgrenzung ist dabei nicht nur das äußere Erscheinungsbild der Handlung, auch die Persönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die Wertung einzubeziehen

(BGH IM StGB § 176 Abs. 1 Ziff. 3 -— Nr. 15; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 276/70).

Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob diese Rechtsgrunäsätze zutreffend angewendet worden

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ter muß daher Gelegenheit gegeben

dem neuen Tatrich festzustellen.

sind; erhalt genauer

werden, den sachy Bundesrichter Pikart

Mösl ist beurlaubt und veT- hindert zu unterschreiben.

Loesdau

Joesdau

Woesner zipfel