Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 30.06.1970 – 1 StR 163/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Zahnarzt Karl KCOEEEB zus HE (Kreis Sap-EEE , zeboren an EB. EB 1914 in HB,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Landgerichtsrat

als Vorsitzender,

Dr. Mösl

Fikart

Dr. Woesner

zipfel

als beisitzende Richter,

Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

für Recht erkannt:

Die Revision des des Landgerichts

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Angeklagten gegen das Urteil Saarbrücken vom 17. Okto-

ber 1969 wird verworfen. Er ist jedoch zu Frei-

heitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-1

mittels.

N

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht

mit einem Kinde unter Zubilligung mildernder Umstände

zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat festgestellt, der Angeklagte habe einer 11-jährigen Schülerin, während sie auf dem zahnärztlichen Behandlungsstuhl gesessen habe, den Rock hochgeboben und die Strumpfhose zusammen mit der Unterhose bis etwa 10 cm unter den Nabel hinabgezogen. Außerdem habe er den Pullover des Kindes hochgestreift und unter dem Unterhemd kurz an die nackte Brust des Mädchens gegriffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt nach bisherigem Rechtszustand keinen Rechtsfehler erkennen. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG führt jedoch zur Berichtigung des Strafausspruchs.

Die Handlungen des Angeklagten erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung ist zwar zu berücksichtigen, daß kurze oder unbedeutende Berührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen, die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte, Anstößige, Geschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht ohne weiteres auch unzlichtig (BGHSt 17, 280, 288). Die Handlung des Angeklagten geht aber wesentlich darüber

hinaus. Maßgebend für die Abgrenzung ist nicht nur das äußere Erscheinungsbild der Handlung, auch die Persönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die Wertung einzubeziehen (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 13).

Die Einzelhandlungen des Angeklagten müssen in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Schon dadurch allein erhalten sie erhebliches Gewicht. Darüber hinaus ist von Bedeutung, daß der Angeklagte dem Kinde als Zahnarzt auf Grund eines Vertrauensverhältnisses gegenübertrat. Er nutzte die Gelegenheit des Alleinseins mit dem Mädchen im zahnärztlichen Behandlungsraum. Die Wirkung seiner Verhaltensweise auf das Kind war beträchtlich. Es erkannte die Geschlechtsbezogenheit der schamverletzenden Handlung und geriet deshalb in Erregung. Die Äußerung des Angeklagten "ach, wie das Herz klopft!" kennzeichnet nicht nur den seelischen Zustand des Kindes, sondern auch Art und Dauer der Berührung. Die eigene Wertung des Angeklagten im Sinne eines bedeutenden Unrechtsgehalts folgt aus seiner späteren Bemerkung gegenüber dem Vater des Mädchens: "Ruinieren sie mir meine Ehe nicht!"

Die gebotene Unterscheidung zwischen handgreiflichen Zudringlichkeiten und geschlechtsbezogenen Verhaltensweisen von äußerer Erheblichkeit (BGH IM StGB § 176 Abs. 1 ziff. 3 Nr. 8 = NJW 1954, 120 Nr. 27; Urteil vom 1. Juli 1969 - 1 StR 206/69) führt danach im vorliegenden Fall zur Bejahung des Unzuchtcharakters der Handlung.

Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. An die Stelle der Gefängnisstrafe tritt jedoch nunmehr gemäß Art 95 Abs. 3 des 1. StrRG die Bezeichnung "Freiheitsstrafe".

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner zipfel