Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 01.04.1969 – 1 StR 649/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9078 013 ie BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 649/68 URTEIL in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Leo Josef DD ::: NEED » dort geboren an EEE 9354,
wegen Unzucht mit einem Kind
nd
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 1. April 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Loesdau
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Dr. Pfeiffer
Dr. Schubath
zipfel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 7. August 1968
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück=
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht
mit einem Kind unter Zubilligung mildernder Umstände zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten
rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Da auf
die Sachrüge das Urteil aufzuheben ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.
Nach dem Urteil nahm der Angeklagte die zehnjährige Marita SEE, iie bei seinem Vater Milch holen wollte, mit in den Kuhstall und trug sie dabei über die zum Stall führende Treppe hinunter. Dort zog er das Kind zu sich auf den Schoß, streichelte ihm zart über dem Pullover die Brust und versuchte mit einer Hand unter den Pullover zu gelangen. Als dasKind zu weinen begann, ließ er von ihm ab.
In diesem Verhalten erblickt die Jugendkammer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Revision ist zuzugeben, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich der Tatrichter der Unterscheidung zwischen einer bloßen Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung bewußt gewesen ist. Zwar kann auch in dem Berühren der Brust über den Kleidern ein Verstoß nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen, sofern sich aus den gesamten Umständen der unzüchtige Charakter der Tat eindeutig ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 - 1 StR 156/51; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 1 StR 365/65; BGH LM StGB § 176 Ziff. 3 Nr. 8), Dem Urteil ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das "zarte" Streicheln lediglich eine kurze und unbedeutende Berührung gewesen oder ob es mehrmals und intensiv geschehen ist. Wenn die Tat einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehrt, ist sie aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen (vgl. BGHSt 17, 280, 288 und BGH, Urteil vom 25. Januar 1961 - 2 StR 624/60). Zweifel in dieser Hinsicht erheben sich auch deshalb, weil die Kammer bei den Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte habe einmal keine große verbrecherische Intensität bei der Durchführung der Tat gezeigt und zum anderen stelle die Tat selbst einen der leichtesten von § 176 StGB erfaßten Fälle dar.
Falls der Tatrichter bei der neuen Verhandlung zur
Verneinung einer vollendeten Unzucht kommen sollte, wird
er den gesamten Sachverhalt noch unter dem Gesichtspunkt einer versuchten Unzucht zu prüfen haben. Nach den Feststel-
lungen hat der Angeklagte versucht, mit der Hand unter den Pullover des Kindes zu kommen.
Loesdau Mösl Pfeiffer Dr. Schubath zipfel