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BGH Urteil vom 25.01.1972 – 4 StR 541/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StGB 8§ 2, 316 a; StPO § 354 a; JGG §§ 18, 105 Da für den begangenen Autostraßenraub erst nachträglich durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz nach allgemeinem Strafrecht für minder schwere Fälle eine wesentliche Strafmilderung vorgesehen worden ist und da die Annahme eines minder schweren Falles nach den gegebenen Umständen in Betracht kommt, kann die gegen den heranwachsenden Täter verhängte Jugendstrafe nicht bestehen bleiben.

Nachschlagewerk: ja nur zu4b BGHSt:; nein

StGB 8§ 2, 316 a; StPO § 354 a; JGG §§ 18, 105

Da für den begangenen Autostraßenraub erst nachträglich durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz nach allgemeinem Strafrecht für minder schwere Fälle eine wesentliche Strafmilderung vorgesehen worden ist und da die Annahme eines minder schweren Falles nach den gegebenen Umständen in Betracht kommt, kann die gegen den heranwachsenden Täter verhängte Jugendstrafe nicht bestehen bleiben.

BGH, Urt. v. 25. Januar 1972 - Lk StR 541/71 - LG Dortmund

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 541/7% URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Mario C EB ‚ scboren am EB 1351 in

vn CB (!talien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Maurer Salvatore MV EEE , schoren am CD 9:9 in SCHE (Italien), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten

C EEE ur 1 GERD wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1971 dahin geändert, daß diese beiden Angeklagten schuldig sind des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 316 a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 88 223 a, 73 StcB), V ED außerdem in weiterer Tateinheit hiermit auch des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG), ferner beide Angeklagte in

Tatmehrheit (§ 74 StGB) dazu des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

In den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel

der Angeklagten C EB und M EEE ; an eine andere Straf-

kammer des Landgerichis zurückverwiesen,.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen,

Von Rechts wegen

Grü n de:

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit die Angeklagten CD und VE im Falle SCHE des schweren Raubes schuldig befunden worden sind. Auch der Schuldspruch für diese beiden Angeklagten im Falle Hui» wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, bezüglich des Angeklagten Mg» auch mit (richtig) Fahren ohne Fahrerlaubnis (nicht: Fahren ohne Führerschein) wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.

2. Das Landgericht hat jedoch unterlassen, die Angeklagten im Falle HB in Tateinheit mit dem Autostraßenraub und den übrigen Straftaten auch des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig zu sprechen, obwohl die Erfüllung der - objektiven und subjektiven - Tatbestandsmerkmale auch dieser Straftat einwandfrei festgestellt ist. Der vollendete (schwere) Raub steht zu dem Autostraßenraub nicht etwa im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern in dem der Tateinheit (BGH NJW 1963, 1413; s. auch BGHSt 14, 387, 391 a.E.; 15, 322, 323 - Nr. III erster Absatz -).

Die Angeklagten haben schon zu Beginn der Fahrt der mitfahrenden Frau SCWBritseteilt, daß sie vorhatten, HOEED "das Geld wegzunehmen" (UA S. 7). Zu diesem Zweck fuhren sie "zu einer geeigneten Stelle" im "Fiü-ABB Wald". Schon unterwegs während der Fahrt - also auf der Straße - wandten sie bei Beginn der Tatausführung gegen HEN die der Wegnahme des Geldes dienende Gewalt an. Nach der Ankunft im Top Wald, und zwar noch in dem auf dem Wege stehenden Kraftwagen und unmittelbar daneben, setzten sie die Gewaltanwendung fort und nahmen dabei HB seine Brieftasche mit Geldscheinen und sein Hartgeld weg (UA S. 8). Wer von den drei Angeklagten HE das Geld im einzelnen weggenommen hat und wie es die Angeklagten unter sich aufgeteilt haben (was das Landgericht nicht klären konnte, UA S. 9), ist unerheblich. Die gesamte Tatausführung entsprach dem gemeinschaftlichen Plan und alle drei Angeklagten haben sich daran beteiligt. Sie sind Mittäter.

Der § 265 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen. Das Landgericht hat, um die Tatbestandsmerkmale der §§ 316 a und 223 a StGB richtig würdigen zu können, die Tatausführung in allen wesentlichen Einzelheiten geprüft und festgestellt. Es ist ausgeschlossen, daß sich die Angeklagten, wenn sie auf die Möglichkeit der tateinheitlichen Verurteilung auch gemäß §§ 249, 250 StGB hingewiesen worden wären, anders und umfassender hätten verteidigen können, als tatsächlich geschehen.

Auch der Gesichtspunkt der Beschwer der Angeklagten hindert das Revisionsgericht nicht an der Ergänzung des Schuldspruchs. Durch § 358 Abs. 2 StPO ist nur verboten, das lediglich vom Angeklagten angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Ein fehlerhafter oder unvollständiger Schuldspruch darf - und muß, wenn es darauf ankommt, um die gerechte Strafe bei Beachtung des Verbots der Schlechterstellung hinsichtlich der Art und des Maßes der bisher ausgesprochenen Strafe finden zu können - geändert oder ergänzt werden. Auf die für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte wird nachstehend unter Nr. 4 eingegangen werden.

3. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO i.d.F. des § 65 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes muß im Urteilsspruch außer der rechtlichen Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, auch die angewendete Strafvorschrift angegeben werden. Dieser Vorschrift trägt der Senat be-

züglich der Angeklagten CP und VE Rechnung, für die er den Schuldspruch ergänzt und neu gefaßt hat.

4. a) Für den Angeklagten Mi nat das Landgericht im Falle HW, auf welchen es den § 316 a StGB angewendet hat, "die gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren" für angemessen erachtet (UA S. 20). Durch Art. 1 Nr. 2 des am 19. Dezember 1971 in Kraft getretenen Elften Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I 1977) ist aber die Strafdrohung des § 316 a StGB ergänzt worden. Für die Regelfälle ist zwar die bisherige Strafdrohung beibehalten worden; für besonders schwere Fälle ist wie bisher lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, während nunmehr "in minder schweren Fällen" Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr für ausreichend erachtet wird. Diese Änderung der Strafdrohung für minder schwere Fälle muß nach § 2 StGB, § 354 a StPO auch noch vom Revisionsgericht beachtet werden.

Das Landgericht hatte nach der zur Zeit seiner Urteilsfindung bestehenden Gesetzeslage keinen Anlaß, sich mit der Frage zu befassen, ob die Tat des Angeklagten Me als "minder schwer" erachtet werden könne. Der Umstand, daß das Landgericht bei VB - anders als bei dem Mitangeklagten Sch - verschiedene Gesichtspunkte strafmildernd berücksichtigen konnte und daß es für ihn - ebenfalls im Gegensatz zu Schreiber - bis zu der damals zulässigen Mindeststrafe zurückgegangen ist, läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht in der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung bezüglich Muss - im Gegensatz zu Sch - einen minder schweren Fall bejaht haben würde. Es ist somit möglich, daß das Land-

gericht gegen MB für die Tat zum Nachteil Tg

eine geringere Einzelstrafe als eine solche von fünf Jahren verhängt haben würde, wenn dies damals schon möglich gewesen wäre. Die Strafzumessung gegen Mg» im Falle HOEEB muR daher erneut vorgenommen werden.

Zwar muß das Landgericht bei dieser neuen Strafzumessung im Falle HD nunmenr auch die Strafdrohung des § 250 StGB berücksichtigen. Auch in dieser Vorschrift ist die zulässige Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt, bei mildernden Umständen jedoch auf ein Jahr. Aus den Gründen, aus denen das Landgericht bezüglich Me hinsichtlich des Autostraßenraubes einen minder schweren Fall annehmen kann, kann es möglicherweise hinsichtlich des schweren Raubes mildernde Umstände bejahen. Auch die Aufnahme des schweren Raubes in den Schuldspruch ermöglicht es daher dem Senat nicht, gegen Mg Sie im Falle H EEE verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren aufrecht zu erhalten.

Die Höhe der Einzelstrafe für den Fall Schaum kann von der für den Fall HEWD verhängten Strafe beeinflußt sein. Der Strafausspruch gegen Me muS deswegen im ganzen aufgehoben werden.

Mit der Beseitigung der eigentlichen Strafen entfällt ohne weiteres der Ausspruch über die Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

b) Gegen CB nat das Landgericht wegen beider Straftaten (Autostraßenraub im Falle Hp und Raub im Falle Sci) eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verhängt. Zwar ist der Tatrichter bei Anwendung des Jugendstrafrechts nicht an die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3,

8 105 Abs. 1 JGG) und kann daher, soweit er es aus erzieherischen Gründen für erforderlich erachtet, sogar

das Höchstmaß der im allgemeinen Strafrecht im Einzelfall zulässigen Freiheitsstrafe innerhalb des nach Jugendstrafrecht zulässigen Rahmens überschreiten (BGH MDR 1955, 372). Die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, kann er aber nicht unbeachtet lassen. Wenn für die begangene Tat erst durch ein nachträgliches milderes Gesetz eine wesentliche Strafmilderung in minder schweren Fällen vorgesehen wird und wenn die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt, kann deswegen die verhängte Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Tatrichter - wie hier - nicht nur wegen schädlicher Neigungen, sondern auch wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe für unerläßlich gehalten hat. Nach den Urteilsausführungen (UA S. 20) erscheint bei Cu die Annahme eines minder schweren Falles des Autostraßenraubes nicht weniger möglich als bei VB. Jedoch

muß das Landgericht die Vollendung des schweren Raubes neben den übrigen Straftaten bei der Strafzumessung auch für den Angeklagten CHE beachten.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal