Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 27.05.1975 – 5 StR 192/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_192/75 VE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafssche gegen den Arheiter Heinrich Tun aus Tamm dort geboren amuuiiEnn | 95°»

zur Zeit einstweilig untergebracht,

wegen Raubes

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de

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Mai 1975 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9.Januar 1975 nach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich

unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann keinen Bestand haben. Die Anordnung einer solchen Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73,44,46; BGH LM StGB, § 42b Nr.4). Denn § 63 StGB dient ebenso wie 8 42b StGB aF ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71 vom 21.9.1971). Das Landgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte leicht schwachsinnig ist, kommt aber aufgrund des Sachverständigengutachtensku dem Ergebnis, daß nicht diese leichte

Geistesschwäche, sondern die Blutalkoholkonzentration

von 2,2 g o/oo die Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit bewirkt hat (UA S.6/7). In Fällen dieser Art kann § 63 StGB angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder alkoholüberempfindlich ist

(BGHSt 7,35,36; 10,57,61). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Das angefochtene Urteil war daher im Maßregelausspruch aufzuheben.

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