Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 08.03.1977 – 5 StR 63/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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f13.77 “

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

den Kfz-Schlosser Klaus KB aus kg, dort geboren am WB 1940,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls

-2- BI4

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.März 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 8.November 1976 nach § 349 Abs.4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Revision nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die neben der Strafe angeordnete Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand.

1. Diese Anordnung ist nur zulässig, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. Die Gründe des angefochtenen Urteils sollen ersichtlich dahin verstanden werden, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, nicht erheblich beeinträchtigt war (UA S.19). Deshalb setzte die Unterbringung voraus, daß seine Fähigkeit, nach der Unrechtseinsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert gewesen ist. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang die

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rechtlichen Grenzen des § 21 StGB verkannt hat. Als Grundlage für die erhebliche Verminderung der Fähigkeit, der Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln, versteht das Landgericht die "abnorme Persönlichkeitsentwicklung" des Angeklagten (UA S.17). Es führt sie auf angeborene und umweltbezogene Faktoren zurück (UA S.17,27). Den Einfluß einer organischen Hirnschädigung (UA S.16f) hält das Landgericht anscheinend nur für möglich (UA S.27: "eventuell! also nicht für gesichert. Die abnorme Persönlichkeitsentwicklung erläutert das Landgericht ausschließlich mit einer Schilderung von Konflikten und Versagenserlebnissen, denen sich viele junge Menschen gegenüber sehen. Mag ihr Ergebnis auch im vorliegenden Fall als neurotische Fehlentwicklung bezeichnet werden, so handelt es sich doch

nach den Feststellungen nicht um eine Abartigkeit von jenem Schweregrad, den das Gesetz voraussetzt und der eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit zu bewirken vermag.

2. Für den Fall, daß das Landgericht aufgrund ergänzender Feststellungen erneut in die Lage kommt, die Anwendbarkeit des § 63 StGB zu prüfen, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Die Befürchtung, der Angeklagte könne durch Jähzorn (UA S.24) und Aggressivität (UA S.26) zu Gewalttaten hingerissen werden, kann bei der Entscheidung über die Unterbringung nicht ins Gewicht fallen, da seine bisherigen Straftaten diese Befürchtung nicht belegen. - Daß der Angeklagte der Therapie bedarf (UA S.27), kann für die Unterbringung nicht den Ausschlag geben, zumal da Psychiatrische Krankenhäuser zur Behandlung und Pflege psychisch Kranker, zu denen der Angeklagte nicht gehört (UA S.27), bestimmt sind (Senatsentscheidung vom 21.September 1971 - 5 StR 410/71 -, vgl. MDR 1975,724). - Die notwendige Prüfung, ob die Maßregel zur Bedeutung der begangenen und befürchteten Taten und zum Grad der Gefahr in einem

„u= JA

angemessenen Verhältnis steht (§ 62 StGB), kann sich der Tatrichter nicht dadurch erleichtern, daß er Andeutungen über die wlünschenswerte Höchstdauer der Unterbringung

macht (UA 8.27).

Sarstedt Schmidt Herrmann

Fuhrmann Horst;kotte