Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 26.01.1971 – 1 StR 204/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Gipser Rudolf CE aus CE, geboren am u 1944 in Te K7S- iR zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Handelsvertreter Lorenz R mE zus LEE , geboren am GEBE 1'955 in Ki Jugoslawien,

wegen Mordes u.3.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Loesdau

Dr. Mösl

Pikart

Dr. Woesner

als beisitzende Richter, Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

GEEEEED aus EEEEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten zu 1),

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I. Das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 24. Oktober 1969 wird mit den Feststellungen aufgehoben:

1. auf die Revision des Angeklagten GB, soweit es ihn bestrifft;

>, auf die Revision der Staatsanwaltschaft

a. hinsichtlich des Angeklagten cin Strafausspruch,

b. bezüglich des Angeklagten Reime insgesamt.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der vorbezeichneten Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Kempten zurückverwiesen.

III. Die Revision des Angeklagten Res wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten GEB wegen eines im Zustand beschränkter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes zu 15 Jahren Zuchthaus und den Angeklagten ROEEEB unter Preisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 900.- DM, ersatzweise zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bemessung der Strafen und gegen den Freispruch des Angeklagten REED vom Schuldvorwurf der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB). Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen uneingeschränkt

Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte GEM erhept außerdem formelle Rügen.

Während sich die Revision des Angeklagten Rails unbegründet erweist, führen die übrigen Rechtsmittel im

Ergebnis insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Die vom Angeklagten GEB erhobene Sachbeschwerde muß Erfolg haben, weil die Annahme des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer aus niedrigen Beweggründen getötet habe, von den Feststellungen nicht getragen wird. Zwar geht das Urteil bei Behandlung der Frage nach dem Vorliegen niedriger Beweggründe zutreffend davon aus, daß es insoweit auf die Gesamtumstände ankomme, insbesondere auch auf das Verhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg (BGH LM StGB § 211 Nr.25; BGH GA 1968, >35 BGH NJW 1967, 1140). Richtig ist ferner, daß der Tatrichter dahingehende Erörterungen angestellt hat, und es 18t auch nichts dagegen einzuwenden, daß er sich dabei zu Ungunsten des Angeklagten vom Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen der Veranlassung - Jähzorn, Wut und Verärgerung über einen zunächst harmlosen Spaß - und der Tötungshandlung überzeugt hat (UA S. 35). Das allein rechtfertigte aber hier noch nicht die Annahme des Handelns aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB. Verärgerung, Wut und Haßgefühl gegenüber dem Opfer können im allgemeinen nur dann als verachtenswerte, auf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive angesehen werden, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhe

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(BGH, Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 109/57 - und vom

3. September 1957 - 5 StR 194/57; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 1970 - 1 StR 632/69). Danit setzt sich das Urteil nicht genügend auseinander. Es kommt hinzu, daß

das Schwurgericht überhaupt der inneren Tatseite ersichtlich nur unzureichend Beachtung geschenkt hat. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten (BGH IM StGB § 211 Nr. 2; BGH, Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51). Diese Voraussetzungen legt das Schwurgericht nicht dar.

Es beschränkt sich darauf, in formelhafter Weise zum Ausdruck zu bringen, der Angeklagte habe erkannt, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Anlaß der Tat und dem gewollten Erfolg bestehe (UA S. 36). Unter den gegebenen Umständen genügt das nicht. Nach den Feststellungen fällt dem Angeklagten nur bedingter Tötungsvorsatz zur Last

(UA S. 26). Sein Hemmungsvermögen war durch Alkoholgenuß erheblich vermindert (UA S. 33). Während der Tat befand

er sich in einem durch Ärger über das Verhalten des Opfers veranlaßten, durch Alkohol und Rauflust gesteigerten hochgradigen Erregungszustand (UA S. 5, 14/15). Er war als gewalttätig bekannt (UA S. 15) und mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft (BUAS.5- 7), hatte aber bisher noch keine schwerwiegende Gewalttat begangen. Bei diesen

Besonderheiten der Sachlage und des Persönlichkeitsbilds hätte das Schwurgericht besonders sorgfältig prüfen müssen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat neben dem Bewußtsein vom Vorliegen niedriger Beweggründe (BGH, Urteil vom

29. März 1960 - 1 StR 69/60) auch die insoweit erforderliche Fähigkeit der Abwägung und Triebsteuerung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51) aufbringen konnte. Ob das geschehen ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Verurteilung wegen Mordes läßt sich daher nicht aufrechterhalten.

Auf die Verfahrensrügen kommt es hiernach nicht mehr an. II.

Hinsichtlich des Angeklagten Graßl ist anderseits auch die bei diesem Beschwerdeführer auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft begründet. Die Festsetzung der zeitigen Freiheitsstrafe durch das Schwurgericht gemäß § 211 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 StGB beruht nach den Urteilsgründen auf der Erwägung, daß nur derjenige Täter mit lebenslangen Zuchthaus betraft werden solle, der in nachgewiesener voller Verantwortlichkeit gemordet habe (UA S. 48). Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist es anerkannten Rechts, daß die Zubilligung erheblich vermindertr Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB den Tatrichter grundsätzlich nicht hindert, auch in solchen Fällen auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen (BGH, Urteil vom 25.8.1970 - 1 StR 251/70). Das gilt jedenfalls dann, wenn besondere Voraussetzungen für die Annahme eines unvermindert schweren Schuldgehalts der Tat gegeben sind (BGH, Urteil

vom 11. November 1970 - 3 StR 75/70). Das Schwurgericht hat sich mithin möglicherweise zu Unrecht daran gehindert gesehen, eine schärfere Strafe als geschehen auszusprechen. Dieser Mangel des Urteils berührt unabhängig vom Erfolg der Revision des Angeklagten Graßl den Bestand des Strafausspruchs,

III.

Die Revision des Angeklagten RN EB ist offensichtlich unbegründet.

Jedoch greift auch gegen ihn das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch.

Das Schwurgericht hat allerdings nicht für erwiesen gehalten, daß RW zu irgendeinen Zeitpunkt des Tatgeschehens die hilflose Lage des zunächst Qurch die Schläge der beiden Angeklagten verletzten und später vom Angeklagten GEB tödlich verwundeten Hip erkannt habe (UVA S. 47). Die insoweit getroffenen Feststellungen sind jedoch lückenhaft. RB hatte wahrgenommen, daß GEW auf den bereite am Boden liegenden Hi, der sich nicht mehr wehrte, sondern nur noch Arme und Hände vor sein Gesicht hielt, wahllos mit seinen beschuhten Füßen eintrat (UA S. 14/15). Da er EW für kampfunfähig hielt und er weitere Mißhandlungen durch GEB nicht mehr wollte, forderte er diesen auf, mit Schlagen aufzuhören und mit in das Fahrzeug einzusteigen (UA S. 15). Damit ist nicht ohne weiteres vereinbar, daß das Schwurgericht dem Beschwerdeführer an anderer

Stelle zugute hält, es sei nicht auszuschließen, daß sich HB während der Tätlichkeiten des Angeklagten GEB selbst zu Boden fallen ließ, um dadurch zu erreichen, daß Ge» von ihm ablasse (UA S. 45). Da Ri selbst es war, der gegen Hi den ersten Schlag geführt hatte (UA S. 14), wäre es zudem geboten gewesen, sich näher mit seiner auf vorangegangenen Tun beruhenden Garantenpflicht auseinanderzusetzen. Dabei hätte sich ergeben können, daß für den Angeklagten nach Sachlage jedenfalls die Verpflichtung bestand, sich noch vor dem Wegfahren um den Zustand des liegengebliebenen Hp zu kümmern. Ob es zu diesem Zeitpunkt noch möglich war, das Leben HB zu retten oder nicht, ist ohne Belang; der Verletzte hatte jedenfalls noch nicht den Tod gefunden (vgl. BGHSt 16, 200, 203). Der Freispruch vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) ist hiernach auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Damit kann aber auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß neue Feststellungen zur Frage der unterlassenen Hilfeleistung auch den Schuldspruch aus den §§ 223, 2253 a StGB, zumindest hinsichtlich des Schuldumfangs, entscheidend berühren könnten.

Id

IV.

Nach alledem unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Sachverhalt zusätzlich auch noch unter den Gesichtspunkt des Raufhandels (§ 227 StGB) geprüft werden sollte (vgl. hier-

zu BGHSt 14, 1325 15, 369; BGH, Urteil vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70).

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Woesner