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BGH Entscheidung vom 20.02.1951 – 1 StR 267/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 267/51
rn wenn
Im Vznen des Volkes
In der Strefsache gegen
den Schlosser Sebastian Ti zus Ma. geboren er ug 1920 in TE 7 - »ingolfing, 2.26. in Untersuchungshaft im Land-
zerichtsgefürgnis Tu. wegen liordes
hat der 1. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Benzts spräsident Richter
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter lientel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Glanzmann “ als beisitzende.. Richter),
zundessmvelt u als Vertreter der Dundesanvaltschaft,
Justizsckretär mu oo. § 1ls Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt®
Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Schnurgerichts in Traunstein vom 20. Februar 1951 wird verworfen. . j
Der Angeklagte hat Gie Kosten des Rechtsmitvels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Jer Angeklaste tötete an liorgen des 21. August 1947 seine Ehefrau durch Ervürgen. Ur.ist von Schvurgericht wegen lordes Zu lebenslangen. Zuchthaus. un ‘ter Äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer verurteilt worden. Seine Revi sion erhebt die Verfehrens- und die Sachbescht ‚erde. Sie ist nicht besründet.,
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Gegen den Ingeklarten wurde Gas Isuptverfaehren.. wegen der Anschuldigun ng eröffnet, seine frau grausan getötet zu heben. In der Keuptverhendlung wurde der
Angeklagte zusweislich der Sitzungsniederschrift
"auf die folgenden ‚möglichen Änderungen des rechtlichen Gesichtspunkts, abweichend von Er -öf£nunrsbe-
schluss, zufmerksen gemacht:
&) Hord aus niedrigen Bevessründen (Selbstsucht,
Re)
ass, NMorälust, Befriedisung ces Geschlechtsriebes),; .o5."
Das Schwurgericht het angenommen, dass der An- . geiilagte seine Freu aus niedrigen ‚Deveggsründen 'ge-
tötet habe, und hat dabei die Kräfte, die den Ange-
klagten zur Tut bestimmten, mit den Torten "uneäler Hass und Selbstsucht" zusamenz efüasst.
Die kevision rigt, d der in der Zen ytverhandlun
2.35 ausgesprochene E Iinveis auf die Ve erändexung des recntlichen Gesichts spunktes der Vorcchrift des 5 265. S4PO
nicht genüge. 2x sei nicht eu: sreichend, wenn eine lleihe von en sich möglichen niedrigen Dewesgründen en se-
geben werde. Der Hinweis müsse denjenigen niedrigen
Beviesgrund bezeichnen, der nsch. der ganzen Szıchlaze oO 9 >“. seh
engenomnen werden Lönne, da der Angellegte mur denn seine Verteidigung dmach einrichten könne.
Die Rüge ist unbegründet,
Die in Hinweis genannten niedrigen Bevreggründe des Hasses und der Selbstsucht wurden von Schrurgericht im Urteil bejaht. Die vom Schwurgericht nicht angenommenen Beweggründe der liordlust und der Defriedigung des Geschlechtstriebes lagen näüch den üb-
rigen Urteilsfeststellüngen ebenfalls im Bereich des
j
Wöglichen;. da das Cherakterbild des Angeklagten deut lich sedistische Züge aufweist. Auf sie hinzuweisen, bestend nach der saächläge also ebenfalls Anlass. Der. Angeklagte "wurde mithin nur euf solche liöglichkeiten hingewiesen, die zu erörtern und zu beurteilen der Sachverhalt nehelegte, und - entgegen der Anndiıme der. Revision - nicht durch die Anführung nur "an sich möglicher Bevieggründet verwirrt,
il. Sächbeschvieerde,
| Sechlich wendet sich die Revision gegen die Annalme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte seine rau aus niedrigen Beveggründen getötet habe. Die ' veststellung des schrurgericats, er höebe zus uned-
len lass und aus nelbstsucht gehandelt, stehe in Widerspruch zu Därlegunsen m anderen S+allen des ÜUrveils; sie könnten zuden - jedeniclls in der vorn,
wie sie des Schwurgericht für erwiesen erachte — nicht ‚als niedrige Beireggründe im Sinne des § 211 StGB ange-' sehen verden.
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lo Des Schwurgericht hat seiner rechtlichen Deurteilung im wesentlichen Folgende Tatsschen zugrunde gelegt:
Der ingellagte, damals Unteroffizier der IuftwalTe, lerate im Somuer 1942 in Ialle seine spätere Freu Ilse SM Iccnnen, die dort bei ihren Eltern lebte und als Kontoristin tätig var. Beide verständen sich gut, es entwickelte sich zwischen ihnen ein lebhalter Briefwechsel und Ilse SEE stellte den Angeklagten bei einem späteren Besuch ihren Eltern vor. Sie verlebten Weihnachten zussmen. Um diese Zeit ken es auch zwischen ihnen zum Geschlechtisverkehr. Als Ilse Sesich schvenger fühlte und der Angeklagte darüber Gewissheit erhielt, erkalteten. sesne Gefühle für sie, so dass er längere Zeit überhaupt nichts mehr von sich hören liess. Zur. lleirat entschloss er sich erst, 2ls er einen Brief von Vater der Ilse erhielt und auch sein Vorgesetzter ihm riet, dedurch den LL.üdchen die Ehre und seinen an mu U; 1943 geborenen Kinde einen Vater zu geben. Die Eheschliessung Zend an 4. Dezember 1943 statt. Der Angeklagte war demals 23, seine Ara 21 Jehre alt; Auch nach der Teirat fend der Angeklazte, der sich seiner frau unterlegen fühlte, kein wirklich inneres Verhältnis zu ihr oder seinen XKinde, Die Beziehunsen zu seiner Freu blieben rein geschlechtli- ‚cher Art, wobei deutlich bei ihn perverse und sadisti-
sche Züge zutage traten, Im Tebruar 1945 erhielt sei-.
ne Frau die letzte Nachricht von ihm, Er geriet sm En-
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de des Krieg s in englische Gefangenschaft und. ging nach seiner Intlassı sung in seine bayeris che Heima ‚„ wo er schliesslich im Juli 1947 in einen DP-Lager eine Stelle els Instruktor für Schlosserei und Schweisscrei erhielt. Un seine „rau und sein Kind kümmerte er sich nicht, verbot so-GET seinen Pflegeeltern, der Treu seine Anschrift mitzuteilen,. Tells sie bei ihnen enfrogen sollte, ‚und knüpfte dafür Beziehungen zu mehreren anderen ilidchen an. Seine Frau erfuhr jedoch Ende | 1946 seinen Zufenthalt und schrieb ihn. In den nun entstehenden Briefwechsel erklärte der /Anklagte wiederholt in recht verletzender weise seine kbsicht, sich scheiden zu lassen. Deine !reu hielt jedoch in unyerbrüchlicher Treue. en ihm und en der Ehe fest und wies den Gedenken an ‚eine Scheidung auch deswegen zurüch, weil sie ihrem Rinde nicht den Vater nehnen wollte, Die | gleubte, dass sie die entstandenen Syennungen und Schwierigkeiten am. besten durch eine »ersünliche, Aussprache aus der Welt schufen könne, und entschloss sich daher im Somner 1947, schvarz über die Zonengrenze zu gehen und ihren Ienn aufzus U- chen. An 12. August 1947 traf sie bei ihn ein. In den Folgenden Tagen besprachen sie Üiederholt die Scheidungsangelegenheit. Zunächst prallten ihre lleirungen scharf aufeinsnder. Unter den Binfluss der tieferen, reiferen und aus hngeglictieneren Persönlichkeit der Frau trat der Gedanke der Schei-
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dung jedoch nehr und mehr in den Hintergrund. Es kan zwischen ihnen mehrmels zum ehelichen Verkehr. Sie erörterten gemeinscme Zukunftsplüne, Die Trau beebsichtigte, nit ihren Kinde zum Angeklagten nach Bayern überzusiedeln. Er versprach, sich un Zuzugsgenehni-. gung und Wohnung zu kümnern.
ALS. der Angeklagte an: Trühen liorgen des 21. August 1947 .- seine Frau wollte an diesen oder dem folgenden Tage wieder nach Ed zurückreisen -— aufwechte und ‚seh, dass seine ru, die neben ihm in selben Bette schlief, sich halb zufgerichtet hatte und in einen Buche 128, rachte er die Rede nochnels. auf die Scheidung. sr wollte trotz des zuletzt erz ielten Zinvernehnens seine Freu dazu bringen, in die Scheidung einzuwilligen. Sie blieb jedoch bei ihrer Weigerung, weil sie ihr Kind nicht vaterlos vierden lassen wollte. Der Vortwechs sel dauerte etwa 3/4 Stunden. Der Aängeklagte steigerte sich in imuer grössere Wut und hielt seiner „ru vor, er höäbe schon einmal na hzegeben, wenn er. es jetzt wieder tue, stehe er unter den Pantoffel; ‘er wolle &ber die Freiheit. Seine Frau entrteanete.daräuf, er solle sich mur euf die Seite legen und ruhig.sein;
sie ändere ihre Heinung nicht und wolle nicht weiter. stört werden. Dabei geb sie ihm einen leichten: Schlag nit der Wand ins Gesicht. Die Erregung des Angeklagten steigerte sich. Sein Entschluss, eine letzte Gelegen- | heit, zu nutzen, die ls lästig enpfundene ühe zu lösen, frei zu sein und die ihm in Grunde des Herzens zuwider.
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geviordene Frau abzustreifen, festigte sich. Er sah keinen Weg einer schiedlichen Aussprache mehr, schlug zurück, traf seine Frau auf die Srust und vendte sich mit körperlic her.Gewalt gegen sie, "die ?ers sonifizierung der Hindernisse auf seinen Lebensweg, bereit und entschlossen, das Hindernis endgültig zu beseiti en". Es kam zu einen Handgenenge, wobei sich beide in Bette halb sufrichteten. Schliesclich rief die Frau um Lilfe. Un das zu verhindern, hielv er ihr den iiund. zu Sie biss ihm in die Hand, ohne dass da iurch eine Bißwunde entstand, worauf er ihr mit beiden Tlönden den Hels zudrückte. Während dcs RingensTielen beide zus den Bette, er behielt abe selbst in Sturz den Würnesritt bei und liess seine Frau auch nicht los, als er nach dem Sturz auf den Boden au? sie zu liegen kam. ür he ‚ndelte debei nit den villen, sie zu töten. Ta Loufe des Ringens vurde dem Angeklagten vor Erregung "schwarz und rot vor den Augen", Als er wieder zu sich ken, war seine Freu 1lecblos. Ihr Dod wear du ich ürwärgen eingetreten. Der Ingellarte vergeviss erte sich Gurch Blicke. us cem „Jenster, ob die Tat von anderen bemerkt worden wer, verberg denn die Leiche in der Tühe seiner Wohnung in Gestfünp. und Duschwerk, verscherrte sie an nächs sten Tage in einer von ihn etwas vertiielten Kulde und versteckte die in seinen Ziimer verblicbenen Sachen seiner Freu in einer Abfellgsrube unter LUIL und. Unrat. Er schrieb in den folgenden Tagen in der Hoflnung, dass diese Briefe von seinen Schwiegereltern ge-
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Öffnet werden würden, mehrere Briefe an seine Iren und seinen Sohn, danlite ihr darin für ihr Kommen und zeigte sich besorgt um ihr Schicksel. Den irre- . führenden Briefwechsel mit seinen Schwiegereltern setzte er noch längere Zeit fort. m
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Wach einer eingehenden \ülrdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Treu sowie der äntvwicklung der Beziehungen der beiden zueinender
zommt das Schwurgericht hinsicht ‚lich der Beweg-
sründe zu folgenden abschliessenden ves tstellungens
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A805 seire "rreir-am
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"Der Angeklagte wusste, 21.8.1947 oder an dareuffolgenden 7 Toge die Rückreise &ntreien wollte, ohne dass es ihn gelungen war, die verhasste Bindung zu 1d-. sen. Zr fühlte sich unterlegen und in der von ihm vorgestellten Existenz bedroht. Alle seine nühsen unternoumehen Versuche, sich die. Freiheit selbstsüchtig zu wahren, fühlte er scheitern. Den Angeklagten überkan ein Zutend der Verzweiflung. Dabei steigerte er
ieh in eine Erresung
um durch eine letzte kuseinundersetzung den Zustand der Unterverfung zu beenden, Als seine Argumente en der ruhig überlegenen Haltung der Trau scheiterten, steigerte sich sein Tass gegen die: Sreu und sein Verlangen nach ungebundener Lebensweise zu dem tüdlichen Würgegrift nach den Helse seiner Tau als dem letziven Kittel zur Lösung der inneren Spunnunge Der Ängeklast
Is
12.0 den Tod seiner frau bevmusst, niet gerät
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und wer sich im Jugenblick seines ondelns zuch seiner Abneigung und seines sittlich nicht gerechtfertigten Tasses bewusst, selbst wenn diese Gefühle nicht mehr Gegenstand einer gedanklichen Überlegung waren."
20 In diesen Dorlesungen des schwurgerichts zeigt sich kein \iderspruch, Sie lassen zwar erkennen, duss sich bein Anscklasten Triebe, Gefühle, Wünsche und Begehrungen mit gedenklichen Überlegungen mischten und geneinsem zur Mat grüngten und Tührten. Was das Schwurgericht aber an Zinzelheiten feststellt, steht nicht zu
En
Feststellungen in Widerspruch, die sich en anderen Stellen des Urteils Zinden. Auch die ‚ulfossung, dass unedler Hass und Selbstsucht der gemeinsane Wenner seien, auf den die Vielzchl der „esungen gebracht werden
könnten, steht im Einklang mit den von Schwurgericht Lestgestrllten Zinzeltatscchen.'
3a Die Bewertungs der von Schwurgericht für erviesen era.chteten Beweggründe &els niedrig" im Sinne des
§ 21 DBTCDB lä55t keinen Rechtsfehler eriiennens Dabei darf die Truge nicht,. wie es in der-üevisionsbesrün-
ung geschieht, cllgemein.dehin gestellt werden, ob
Hass und Selbstsucht als niedrige Beweggründe in Sinne.des ) 211 StCB anzusehen seien. Es komit vielmehr
nur darsuf an, ob die von Schwurgericht für erwiesen erachteten Triebkräfte, so wie sie in den Urteilsgründen im einzelnen dergelegt und mit den .vorten "uned-
ps
ler Hass" und "Selbstsucht" zusammenfassend bezeichnet
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vrerde en, von ihn zu Recht elsn iedrig bevertet worden sind. Die rechtliche Betrüchtung darf ferner nicht
die Kräfte, die den Angeklagten zur Tet bestimnten,
losgelöst von den gonstigen näheren Unständen der
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Tat beurteilen, muss also. vor allen, wie es such das Schwurgericht getan hat, ständig beachten, dass es sich beim Opfer un die Treu des Ingeklasten und die Lutter seines Kind s handelte, der gegenüber er besondere rechtliche und sittliche. Verpflichtungen hatte, und dass diese Freu ihm in der ganzen Zeit der Lhe nicht den geringsten Grund zu irgendwelchen Beanstendungen gegeben hatte,
Bei der Deurteilung der Trage, ob der Angeklasg-
te aus.niedrigen Deweggründen getötet hat, ist das schvurgericht zutreffend davon aus gegangen, doso als Bevessründet entgegen der Ansicht der Revision - nich nur gedenkliche Überlegungen, insbesondere Zweckervwöägungen, sondern auch gefühlsmässige Negungen, die den Angeklagten zur Tot gedrängt haben, in Betracht kommen, Die in 5 211 bs. StCB ausdrücklich ange-: führten niedrigen Beusggrinde der Lordlust, des Geschiecht striebes und der Tebgier lassen deutlich erkennen, dess der Gesetzgeber nicht nur gedanltliche ‚Sberleg sungen, sondern auch und vor allen gefühlsnässi- ‚se und, üriebhafte Negungen unter die Bevesgr ünde einschliesst und davon cusgeht, dess auch sie dem Tüter els niedrig zun Vorwurf eonneht werden künnen (vol ost 34. 2 8. 344). Dazu gehört jedoch, dass sie gedanklich beherrscht. und vom jillen gesteuert: Verden oder mindestens beherrscht und gesteuert werden .- 11 -
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könnten. Je grösser die Erregung des Täters ist; un
so gevissenhefter muss deshalb geprüft werden, ob
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jene Vorsussetzing noch gegeben ist. Wäre der ingchklagte in Zeitpünkt der Tat von der. Erregung übermennt vorden und wären deshalb in ihm Antriebskräfte frei und wirksen geworden, deren er sich bis dchin nicht oder nur undeutlich bevusst gewesen war, denn würden, worauf der Vertreter des Oberbundesemveltes besonders hingewiesen nh2t%, rechtliche Dedenlen dagegen bestchen, dass diese erst in der Srregung frei und virksen gevordenen Äntriebskräfte len Anseklasten als niedrige nt
Bevezgründe zun Vorwurf gemacht werden könnten. Das Ar,
‚hat aber das Schwurgericht nicht verkennt. Denn es
en
legt. der, dass der Änscehklaste - der wusste, dass seil-
ne Gründe höchst fodenscheinig veren und dass er sich mit ihnen gegenüber der menschlich überlegenen Izl- | tung seiner Trau nicht werde Gurchsetzen künnen — sich bewusst von den Gefühlen des Nesses und der Belbstsucht . in eine immer grössere Erregung treiben liesge, weil er "sich dariver in klaren wor, Göso er nur in ihr, zur geveltscnen Lösung des Konflikts Zähig sein werde. Ver sich in dieser \/eise von seinen Gefühlen, obwohl er
sie beherrschen könnte, bevusst treiben lässt, den dürfen sie, wie das Schwursericht mit Recht angenon-
nen hat, auch denn zun Vorwurf gemacht werden, wem
oO
im Augenblick der Tat infolge der Gurch den Gefülls-
sturm herbeigeführten Irregung die Wühigkeit zum Ilaren Abwrägen nicht mehr in vollen llesse besteht. II
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Rücksicht auf die von Schwurgericht Testgestellten
besonderen Tatunstünce steht also auch -— entgegen Ger Ansicht der Revision - die von Gericht angenommene hochgradige Erregung des Angeklagten im Augenblick der Tat der Ännahne eines niedrigen Sevegzrundes nicht entgegen.
Als niedrig im Sinne des 5211 StEB sind Glejenigen Beweggründe enzuschen, die nach den in ‚der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauungen als sittlich verachtensvert gelten. Dass des Schwurgericht die Triebkrüfte, die. den Angeklagten zur
Tat bestiunt heben, als niedrig mnmgeschen hat, 18T init Rücksicht auf. die von ihn im einzelnen getrof-
fenen Feststellungen nicht zu beanstenden., Die . Teindselige Gertnnung don Angektogten gegen seine Freu hatte ihre Wurzel einnel in den Devusstsein und der Erk nntnis, dsss sie in Vergleich zu ihn der. wertvollere liensch und ihm aus diesen Grunde Überle-, gen ver, und Ferner in den Destreben, eine von ihn freivillig eingegengene Bindung, .die ihm nichts be-Geutete und nie etvas bedeutet hatte, in einer VWeise zu beseitigen, dass für die Zukunft alle Verpflichtungen für ihn entfielen, Nur &eshälbnempfand "er die Bindung els lästig und unertröglich. Den Nessgefühlen, die den Angeklagten in Verein mit masslos Üübersteigerter Velbstsucht zur Tat bestimnten, fehlt so alles, wos sie als verzeihlich oder
. fl
ändlich erschein en lassen könnte so
+
auch nur als vers Dess des Schwurgericht sie derum als sittlich ver-
achtensvert und deshalb zLs niedrig beurteilt hat,
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ann aus Recht sgründen nicht becnstendet werden. Die Bewertung hölt sich unter Berüclksichtizgung
aller besonderen Umstände des Tolles im Rechnen lessen, was nach allgemeiner inschauung &ls niedrig
emnafunden wirde
Soweit des schwurgericht in lesen ZUSENMEN- hang Tes ‚use ellungen zur Zersönlichlkeit des Ange-
Nlesten, zu seinen Charakter und derüber trilTt, wie er innerlich zu seiner Freu stünd, geschieht das ersichtlich allein zu den Zweck, dersus eine sichere Grundlag für die Beentwor tung der ent- | "scheidenden I rege zu gewinnen, welche 3evesgrinde ihn zur Tat bestimmt heben. Des wer nicht mur zulässig, sondern nit Rücksicht auf Gie ‚besonderen Ungtände des Tolles geboten. Das Schw ırgericht
en
hat nicht etwa die Auffassung vertreten, die vorsützliche Tötung wisse hier doshalb als lord msesehen werden, weil der Ingelillagte nach seiner ?ers sönlichkeit unä seinen Charckter den ıNiter-
tyn des Lörders!" verwirkliche, \les es in, einzel-
nen zur inneren Haltung des Ans Llegien eustihrt;. steht vielnehr zusnahnslos in engeter Seziehung zu der von ilm verübten Tat. Der von Schrurge: richt
festgestellte Sachverhalt und die Art, wie es ibn rechtlich wördist, geben deshalb keine Veranlassung zur nöheren Srörterung der von der herrschenden | Deinung in der Rechtsprechung und im Schriftiun verneinten truse, ob Ger Tutbesvand ‚ces Lordes auch
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noch andere Fälle besonders ververflicher vorzätzlicher Tötungen umfasse als diejenigen, die durch Vervirklichung eines der in § 211 Abs. 2 StED genannten
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‚Merimeole gekennzeichnet sind.
4 Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils in ganzen lässt auch sonst keinen
> iu
echtsfehler erkennen. Juch die !roze der Zurechnunss-
föhigkeit des ingellasten ist von Schwurgericht. sorg-
Zältig und irrtunsfrei geprüft und entschieden vorden.
‚Die Revision ist deshalb unbegründet und muss vervorlen werden,
Richter . ' Dr. Peetz Lientel
Dr. Geier '’ ..... @lanzmenn