Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.04.1957 – 5 StR 109/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 187 99,
In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Richard G ED aus SED, geboren am ED 1905 in EEE Kreis SEEN,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 30.April 1957 in der Sitzung vom 7.Mai 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr’ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. dei der Verkündung a:s Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 13.0ktober 1956
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgszjcht hat den Angeklagte: wesen Mordes, im Zustaudl verminderter Zurschnungstähigkeit,
zu einer Zuchthaussirafe von fünfzehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von
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zehn Jahren uberkanıt,
Geger. diescs Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechisuittel hat nur zum Teil Erfolg.
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Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;
Der verkeiratete Angeklagte, dessen Ehefrau in der sowjetischen Besatzungszone wohnt, lebte seit August 1950 mit der verwitweten Freu Agpin einem sheähnlichen Verhältnis zusammen. Er hat Frau AB an 14.März 1956 getötet.
Das zunächst gute Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Frau AB :rüb‘;e sich mehr und mehr, nachdem deren Tochter Ingrid ihren jetzigen Ehemann Mi kernengelernt hatte, vor allem aber, nachdem NE nach seiner Verheiratung mit Ingrid Ag in das Haus der Frau Ag cinzog. NED konnte sich mit dem Angeklagten nicht vertragen. Das führte schließlich dazu, daß die Eheleute "ED ser zrau Au erkennen gaben, sie würden aus “cm Hause ausziehen, wenn der Angeklagte dort bliebe. Dem Angeklagten wurde allmählich klar, daß Frau Ag sich zugunsten ihrer Tochter entschied und daß er ausziehen müsse. ür blieb nach verschiedenen Auseinandersetzungen zwar zunächst wohnen, jedoch hörte die gemeinschaftliche Heushaltsführursz auf. |
Die erwähnten Schwierigksiten im Hause Al führten dazu, daß der Angeklagte seit Anfang 1955 mehr und mehr
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Gem Alkohol zusprach,
Am 14.März 19556 suchte der Angeklagte vom Morgen an im Laufe des Tages mehrfach verschiedene Lokale auf und trank dort mehrere Lagen. d.h. jeweils ein Glas Bier und einen Korn, und außerdem mehrere Flaschen Bier. Zwischendurch kehrte er mehrfach in die Wohnung der Frau AD zurück und versuchte in verschiedenen Unterredungen zunächst die Frau Ag später Ingrid Mi allein und schließlich die Eheleute MB zu einer Änderung ihrer Haltung ihm gegenüber zu bewegen. Bei einer solchen Unterredung mit den Eheleuten Ne abends zwischen 19 und 20 Uhr gebrauchte Ingrid Mes dem Angeklagten gegenüber "ein verletzendes Schimpfwort".
Gegen 21 Uhr holte der Angeklagte Frau Aggp von einer Freundin ab und ging mit ihr nach Hause. Frau Ag begab sich in die Küche, der Angeklagte folgte ihr kurz darauf. Nachdem der Angeklagte wiederholt erneut die Frau Ag vergeblich darum gebeten hatte, ihre Meinung zu ändern, sagte sie schließlich zu ihm: "Ich muß zu meinen Kindern halten, ich gehe meine Wege, Du kannst Deine Wege gehen, -und Du kannst mich am Arsch lecken."
Darauf ergriff der Angeklagte ein Brotmesser und stach, rechts neben oder rechts hinter der sitzenden Frau AGB stehend, auf diese zweimal hintereinander mit Tötungsvorsatz ein. Der zweite Stich war tödlich.
II.
Das Schwurgericht führt aus, objektiv habe der Angeklagte heimtückisch getötet, Frau AB sei trotz der bestehenden Spannungen inm gegenüber arglos und in der engen, jede Abwehr hindernden Küche auch wehrlos gewesen. Der Angeklagte habe auch die Arg- und Wehrlosigkeit der Frau AB gekannt, angesichts seines Erregungszustandes in Verbindung mit der Wirkung des genossenen Alkohols habe sich aber nicht feststellen lassen, daß
er die Ärg- und Wehrlasigkeit bewußt ausgenutzt habe. Aus diesem trunde scheide Heimtücke als Mordgrund aus.
Der Angeklagte habe aber aus niedrigen Motiven gehandelt. Er habe eich, nachdem er bemerkt habe, daß er wegen der Einstellung der Eheleute MW ihm gegenüber sein langjähriges Heim bei Frau AD verlieren solle, zunächst in ein Haßgefühl gegen die Eheleute Me hinseingesteigert und dann auch gegen Frau AB, weil diese sich in dem Konflikt zugunsten ihrer Tochter und gegen ihn entschieden habe. Zur Entstehung dieses Haßgefühls und einer dadurch bewirkten Gefühlsstauung habe nöglicherweise auch beigetragen, daß die drohende Trennung von Frau Ag den Angeklagten seelisch schwer belastet habe, und daß er sich in dem Gedanken gekränkt gefühlt nabe, daß er, der sich Jahre hindurch, solange die Kinder der Frau Aw noch jung und die wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein und in der Familie Ab noch unsicher waren, als Haushaltsvcrstand und wirtschaftliche Stütze gefühlt habe, nunmehr durch die Heirat der Tochter Ingrid überflüssig geworden sei.
Daß der Angeklagte sich in dieses Haßgefühl hineingesteigert habe, beruhe auf seiner egozentrischen Einstellung, die ihn kein Verständnis dafür habe finden lassen, daß Frau AB nicht um des Angeklagten willen ihre Tochter habe aufgeben können, und daß er durch freiwilligen Auszug den inneren Frieden in der Familie Ag» wieder herstellen müsse, zumal seine eigene Familie bereit gewesen sei, die Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen.
Dieses Haß-- und Wutgefühl habe den Angeklagten zur Tötung bewogen, er sei sich bei der Tötung auch dieses Gefühls und der Gründe, auf denen es beruhte, bewußt gewesen. Eine Tötung aus einem so entstandenen Haß- und
Yutgeflihl sei eine Tötung aus niedrigen Beweggründen. %
Der Angeklagte sei trotz des Alkoholgenusses und des Errezgungszustandes, :n dem er sich bei der Tat be-
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funden habe, uneinpsschränkt fähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat zu erkennen. Die Möglichkeit aber, da) seire Heimungsichigkeit bei der Tat durch die genannten Umständs wesentlich herabgesetzt gewesen sei, lasse sich nicht ausschließen, so daß § 51 Abs 2 StGB zugunsten des Angeklagten anzuwenden sei.
III.
Die Revision des Angeklagten, die nur die Sachrügs erhebt, greift zum Teil durch.
1.) Die ZEinzelausführungen der Revision richten sich, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagse der vcrsätzlichen Tötung schuldig befunden worden ist, nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiewürdigung und sind daher unbeachtlich.
2.) Das Schwurgericht hat aber zu Unrecht die Tat des Angeklagten als Mord beurteilt; bei zutreffender rechtlicher Wertung der festgestellten Tatsachen ist sie ein Totschlag.
a) Der Angeklagte hat aus Haß und Wut, also aus Leidenschaft getötet. Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß eine derartige Tötung dann eine Tötung "aus niedrigen Beweggründen!" ist, wenn Haß und Wut ihrerseits auf niedrigen Beweggründen, einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BG4St 3,132/1337 und
180/182 #7).
b) Das war aber hier im Gegensatz zur Auffassung des Schwurgerichts und des Oberbundesanwalts nicht der Fall,
Niedrig wären die Beweggründe des Angeklagten, die ihn in Haß und Wut hineingesteigert haben, dann, wenn sie auf sittlich tiefster Stufe ständen und nur Verachtung verdienten (BGH aaO).
Das 1&äß5t sich aber hier nach den vom Schwurgericht getroffenen Deststellungen nicht sagen.
Jer Angeklagte hatte seit Jahren mit Frau Ag> in einem eheählnlichen Verhältnis gelebt und hatte anfänglich, solange dies erforderlich war, Frau A auch wirtschaftlich bei der Sorge für ihre Kinder unterstützt. Das Speunungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Schwiegersohn der Frau Ag, YEEB. das auch dazu geführt hatte, daß der Angeklagte KB tätlich peärohte, hatte nach den Feststeliungen seinen Urgrund in einer ablehnenden Haltung des Me zesen den Angeklagten. Frau Ag selbst hatte im Jahre 1954 den Angeklagten tätlich bedroht, als sie befürchtete, er werde sich wieder seiner Ehefrau zuneigen und sie verlassen. Sie hatte also ihrerseits auch alles dazu getan, um den Angeklagten an sich zu binden.
Durch das jahrelange Zusammenleben waren trotz der Verwerflichkeit des ehebrecherischen Verhältnisses menschliche Bindungen auch zwischen dem Angeklagten und Frau /gB entstanden. Daß Frau AGB sich in dem Konflikt zwischen dem Angeklagten und ihrem Schwiegersohn zugunsten des Schwiegersohns entschied, un das Zusammenleben mit ihrer Tochter und ihrem Enkelkind nichS zu gefährden, mußte, zumal Frau Ag selbst lange geschwankt hatte, für den Angeklagten nicht so selbstverständlich sein, daß es verächtlich erscheint, wenn er sich dieser Einsicht verschloß.
3.) Da sonstige Gründe, aus denen die Tat des Angeklagten ein Kord sein könnte, nicht vorliegen,
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das Schwurgericht insbesondere auch rechtsirrtumsfrei eine heimtückische Tötung ausgeschlossen hat, konnte
das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch berichtigen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Börker
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