Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 29.11.1978 – 2 StR 504/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BCHSt: ja StGB 1975 § 211 Abs. 2 (heimtückisch) Zum Begriff des heimtückischen Tötens

Nachschlagewerk: ja

BCHSt: ja

StGB 1975 § 211 Abs. 2 (heimtückisch)

Zum Begriff des heimtückischen Tötens

BGH, Urt. v. 29. November 1978 - 2 StR 504/78 - LG Trier

d9

008

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Kurt Hermann T dB zus kp, geboren am EB 1955 in REED. zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,

Richter am Kammergericht Dr. EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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- 3 - “

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß die Jugendkammer den Angeklagten nicht des Mordes für schuldig befunden hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen sah der Angeklagte, als er zur Nachtzeit den Wartesaal des Bahnhofs in Konz betrat, einen ihm unbekannten Mann - Johann BD - auf einer Bank liegen, wo er seinen Rausch ausschlief. Er stieß Bu an, begann mit ihm einen Wortwechsel und zog ihm dabei seine Brieftasche und Papiere aus der Jacke. Nachdem er die Papiere in einen nahestehenden Mülleimer geworfen hatte, machte er sich daran, die Brieftasche a] zu durchsuchen. BP stand auf und forderte die Brieftasche zurück. Schließlich äußerte er nach einem Wortwechsel, als der Angeklagte seinem Verlangen nicht nachkam, daß er die Brieftasche ohnehin nicht mehr brauche. Kurz darauf schlug er jedoch den Angeklagten mit der Faust in die Magengegend. Der dadurch verursachte Schmerz versetzte den Angeklagten in Wut. Er lief aus der Wartehalle und suchte draußen nach einer Waffe, mit der er gegen BD vorgehen konnte. Auf einer benachbarten Baustelle fand er ein Umleitungsschild mit Ständer, das er aus der Verankerung brach und durchriß. Mit dem so gewonnenen Teilstück des Schildes lief er zum Bahnhofsgebäude zurück. Dort hatte sich BD inzwischen wieder niedergelegt. Der Angeklagte öffnete die Eingangstür und schlug mit dem Schild zweimal auf den Kopf des mit halb geschlossenen Augen daliegenden Opfers, dessen Schädel zertrümmert wurde und dessen Tod kurz darauf eintrat. Der Angeklagte hielt diese Folge für möglich und wollte sie.

Die vom üeneraibundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalischaft beanstandet mit Recht, daß die Jugendkammer unter Berufung auf das Urteil des Senats in BCHSt 27, 522 ein heimtückisches Handeln des Angeklagten ausgeschlossen hat, In dieser Entscheidung hat der Senat das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke nur für solche Fälle verneint,

in denen Gie Tötungshandlung unmittelbar aus einer offenen

feindseligen Auseinandersetzung zwischen Täter und Onfer hervorgeht und ohne Unterbrechung im feindseiigen Gegenüber die Auseinandersetzung abschließt. Hier war die offene feindselige Auseinandersetzunr beendet, als der ängeklagte sich nach dem Faustschlag Beckers entfernte und während geraumer Zeit für das spätere Opfer nicht mehr wahrzunehmen war. BD sah sich erkennbar keinem Angriff mehr ausgesetzt,

als er allein im Warteraum zurückblieb und sich erneut zum Schlafen niederlegte. Zu Unrecht schließt die Jugendkamner die sich damit deutlich zeigende Arglosigkeit Begggp ieshalb aus, weil er mit einer Revanche des Ängeklagten habe rechnen müssen. Entscheidend ist allein, wie er sich wirklich verhalten hat und wie dieses Verhalten zu deuten ist und vom Angeklagten aufgenommen wurde. Nahm dieser bei der Rückkehr ‚n den Warteraum wahr, daß BB :ich im Bewußtsein, nicht wieder gestört zu werden, erneut zum Schlaf ausgestreckt hatte, und nutzte er die damit gegebene Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers beim Zuschlagen mit der Waffe bewußt aus, so handelte er heimtückisch im Sinne des Mordtatbestandes. Es verhält sich hier ähnlich wie in dem Fall BGHSt ?!i, 139, in den der Täter das Opfer nach beendetem “treit in hilfloser Lage von hinten überfiel, als es sich von ihm abgewandt über eine Waschschüssel beugte. Der Annahme von Heimtücke steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte und Be sich völlis

fremd waren und daß deshalb zwischen ihnen keinerlei Vertrauensverhältnis bestehen konnte. Soweit in der Rechtslehre vertreten wird, Heimtücke im Sinne des § 211 StGB müsse stets einen besonders verwerflichen Verbrauensbruch einschließen (vgl. Stree bei Schönke/Schröder, 19. Aufl. Rdn. 26 und Horn SK § 211 Rdn. 32 f), vermag der Senat

dem in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 218, 221; BGH, Urteil

vom 19. März 1960 - 1 StR 69/60 -) nicht zu folgen. Es erschiene unerträglich, den Überfall auf einen Ahnungslosen allein deshalb nicht als heimtückisch anzusehen, weil Täter und Opfer bis dahin in keiner persönlichen Beziehung zueinander gestanden haben.

Da die Revision bereits durchgreift, weil die Jugendkammer das Merkmal der Heimtücke verkannt hat, braucht die Frage, ob die Jugendkammer auch ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen zu Unrecht verneint hat, nicht näher erörtert zu werden. Insoweit hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte nicht den mindesten Anlaß haben konnte, sich für die erlittene Tätlichkeit eines angetrunkenen älteren Mannes zu rächen, welche er durch seine unverschänte Provokation selbst ausgelöst hatte. In dem Tatmotiv der Rache für den erlittenen Schlag konnte deshalb ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB gefunden werden. Indessen würde es hier nach der Feststellung dieses Tatmotivs zur inneren Tatseite weiterhin darauf ankommen, ob der Angeklagte bei seiner im Zeitpunkt der Tat gegebenen Gemütslage fähig war, in selbstkritischer Einschätzung seines vorausgehenden Verhaltens seine Gefühls-

regungen gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern (BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -; Urteil vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 -).

Schumacher willms Müller

Meyer Maier