Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 06.08.1976 – 1 StR 863/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

9% | 1 StR 838/76 URTEIL

8.2: 7?

in der Strafsache

gegen

den Hauptwerkmeister Herbert L EEEB aus ODE, geboren am WE. WER 1932 in wa (OB), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8, Februar 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEEB au: EEE als Verteidiger, Justizangestellte ENEENNED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. August 1976

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag verurteilt wird (§§ 212, 22, 52 StGB);

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe, ein Kleinkalibergewehr, eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Angeklagte hat seine Ehefrau durch gezielte Schläge auf den Kopf mit einem Gewehrkolben zu töten versucht und seine Tochter auf die gleiche Weise getötet.

Er handelte mit direktem Tötungsvorsatz.

Das Schwurgericht stellt fest, daß die psychische Bereitschaft des Angeklagten zu dieser Tat seit längerem bestanden habe und daß Alkoholeinfluß und ein an sich harmloser Streit lediglich den Auslöser gebildet hätten. Der Angeklagte sei zum ersten Mal vor die Tatsache gestellt worden, daß sich seine zwanzigjährige Tochter, die stets folgsam gewesen war und keine Erziehungs-

schwierigkeiten bereitet hatte, mit Unterstützung der Mutter aus den engen familiären Bindungen lösen und ein eigenes Leben aufbauen wollte. Diese Entwicklung sei dem Dominanzstreben des Angeklagten zutiefst zuwider gelaufen; die Furcht vor Besitzverlust, das Ende seiner Rolle als uneingeschränkter Gebieter habe er nicht ertragen können, die Tat sollte „nochmals drastisch unter Beweis stellen, wer Herr im Haus ist" (UA S. 14).

Diese „triebhafte Selbstsucht" hat das Schwurgericht als niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bewertet. Daß der Angeklagte die Umstände gekannt habe, die seine innere Einstellung sittlich verwerflich machten, liege auf der Hand (UA S. 35).

2. Auch wenn man dem Tatrichter darin folgt, daß die Beweggründe des Angeklagten als niedrig einzustufen sind, so leidet das Urteil doch daran, daß es der subjektiven Seite der Tat zu wenig Beachtung schenkt. Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, daß sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März 1974 - 1 StR 20/74). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70, vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 -

und vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76).

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Diese Voraussetzungen legt das Schwurgericht nicht nur nicht dar, sie sind nach seinen Feststellungen vielmehr zu verneinen. Im Anschluß an die Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 26/27) stellt das Landgericht fest, der Angeklagte sei sich zum Zeitpunkt der Tat all der dargelegten - als niedrig bewerteten - Motive „wohl nicht bewußt" gewesen (UA S. 14). Damit entfällt aber die Möglichkeit, die triebhaften Regungen in der vom Gesetz geforderten Weise gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, und damit die Annahme des Handelns aus niedrigen Beweggründen.

3. Da die Feststellungen insoweit eindeutig sind und andere Feststellungen nach Sachlage nicht erwartet werden können, eine andere Mordqualifikation (grausame oder heimtückische Begehungsweise) vom Tatrichter zudem ausgeschlossen wird (UA S. 33), kann der Senat abschließend entscheiden, daß der Angeklagte des Totschlags und des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB) schuldig ist. Die Annahme von Tateinheit zwischen diesen beiden Taten (§ 52 StGB) beschwert den Angeklagten JjJedenfalls nicht.

4. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar mag es naheliegen, die ungewöhnliche Tat als besonders schweren Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB zu werten, womit sie der gleichen Strafdrohung unterfiele wie der Mord. Diese Bewertung ist jedoch ureigene Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann sie nicht an seiner Stelle vornehmen.

5. Der Ausspruch über die Einziehung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

Loesdau Mösl Pikart Woesner Kuhn