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BGH Urteil vom 28.04.1970 – 1 StR 49/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_49/70 — URTEIL

in der Strafsache gegen

1.) den US-Soldaten Ionnie N EEEEB aus Schi, geboren an BD. EB 1944 in Wie /USA,

2.) den US-Soldaten Thax Xavier YEEB aus ScheiiiiiiiB, geboren am @. EEE 1949 in KEmmm/ SCHE,

3.) den US-Soldaten Iarry James Po aus SCHE, geboren am GW. EEE 1945 in OEEEEB/USA,

wegen Gewaltunzucht u.a.

51

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter ILoesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MEEEEEB bei der Verkündung u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GENE au: EEE als Verteidiger, Justizangestellter EEE als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen Gewaltunzucht mit einem Mann (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Beihilfe hierzu, wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von einem Jahr und acht Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der drei Angeklagten rügen mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat die Strafen dem zur Tatzeit geltenden § 175 a Nr. 1 StGB a.F. als dem gegenüber § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. milderen Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB) entnommen. Es hat allen Angeklagten, u.a. wegen der "erheblichen Minderung des Hemmungsvermögens durch den genossenen Alkohol", mildernde Umstände zugebilligt und aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich erkennen lassen (UA S. 7, 12, 14), daß es den 8§ 51 Abs. 2 StGB angewendet und bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Die Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen über die Blutalkoholkonzentration (BAK) der Angeklagten zur Tatzeit geben dem Revisionsgericht im Zusammenhalt mit den übrigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob der Tatrichter die Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB) ohne . Rechtsirrtum gewürdigt hat (vgl. BGH VRS 33, 431).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die Angeklagten am Nachmittag Whisky getrunken (Nelson und Patterson je 1/4 Liter, Young 0,4 Liter); sie haben ferner nach dem abendlichen Kinobesuch jeder 1 Liter Bier und alle drei gemeinsam 2 Liter Erädbeerwein zu sich genommen. Daraus errechnet der Tatrichter im Anschluß an den Sachverständigen, daß das Bier und der Wein eine BAK von 0,60 %0 und 1,20 %0, zusammen 1,80 %o zur Folge hatten, daß sich diese BAK "durch den Abbau auf etwa 1,40 %o reduzierte", daß ferner der Whisky "bei Annahme einer BAK von 0,80 bis 1,00 %o für 1/4 Liter unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus" bei Nu und TO eine "Gesamt-BAK von nahe 2 %0", bei Young eine "Gesamt-BAK von wenig über 2 %0" bewirkt habe.

Diese Darlegungen lassen nicht ersehen, worauf sich die Annahme stützt, 1/4 Liter Whisky habe eine BAK von 0,80 bis 1,00 %o zur Folge; geht man von dem üblichen Wert aus, daß 20 ccm Whisky die sogenannte Trinkeinheit von 7 g Alkohol enthalten (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 232), dann würde sich allein für den von den Angeklagten getrunkenen Whisky ein so erheblich höherer Wert ergeben, daß die vom Tatrichter angenommene, von den Erfahrungswerten abweichende BAK einer näheren Begründung bedurft hätte. Das Urteil gibt ferner nicht an, welchen Wert es für den Abbau des Blutalkohols zugrunde gelegt hat; da der Genuß von Bier und Wein um 22.30 Uhr begann und die Tatzeit gegen oder kurz nach 0,30 Uhr lag, geht es offenbar von einem stündlichen Abbau von 0,20 %o aus; das wäre aber nicht zulässig, da hier, wo es sich nicht um eine Rückrechnung

handelt, der in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten günstigste Wert von 0,1 %o anzusetzen wäre. Endlich 1äBt das Urteil nicht erkennen, wie der Alkoholabbau bezüglich der am Nachmittag getrunkenen Whiskymengen errechnet worden ist; es ist vor allem nicht ersichtlich, ob dieser Berechnung - wie es allein richtig wäre - nur die Zeit bis zum Beginn der zweiten Zecherei zugrunde gelegt worden ist.

: Nach allem kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben. Da es zwar wenig wahrscheinlich, aber immerhin nicht ausgeschlossen erscheint, daß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende BAK ergibt, muß es auch im Schuldspruch aufgehoben werden. Auch bei einem trinkgewohnten Täter tritt bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %o und darüber in der Regel Zurechnungsunfähigkeit ein (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH Urteil vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70), doch kann nicht allgemein gesagt werden, daß sie erst bei dieser BAK anzunehmen sei; es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, wobei die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit und die Stimmungslage von Bedeutung sind (BGH VRS 23, 209, 210). Der Umstand, daß die Angeklagten "sich der Situation bewußt waren" (UA S. 9), würde nicht zwingend die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit hindern; denn es besteht die Möglichkeit, daß ein Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsver-

> mögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385). |In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die BAK nicht durch eine Blutprobe festgestellt, sondern nur auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten über die genossene Alkoholmenge errechnet wird, ist aber weit eher beweiskräftig, wie sich der Täter bei der Ausführung der Tat verhielt, ob

er vernünftig oder sinnwidrig handelte, ob die Tat ihm wesensfremd ist und ob sie sich insbesondere nach ihren Beweg&rund verständlich erklären läßt (BGH Urteil vom

4. Oktober 1960 - 1 StR 381/60). Auch wenn eine Reihe

' von Umständen festgestellt werden, die jeder für sich

nur beschränkten Beweiswert für die Zurechnungsfähigkeit haben, ist der Tatrichter rechtlich nicht gehindert, aus der Gesamtwürdigung dieser Umstände den Schluß zu ziehen, beim Angeklagten sei trotz erheblichen Alkoholgenusses die Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen gewesen (BGH Blutalkohol 1965/66, 530).

Da der Mangel des Urteils lediglich die unzureichende Erörterung der Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft und die Revision im übrigen offensichtlich unbegründet ist, berührt der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) das Kußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können daher die insoweit getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO

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bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH Urteil vom 17. Februar 1970 - 1 StR 629/69; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen vgl. RGSt 20, 411, 412; BGHSt 4, 287, 290/291).

Pfeiffer Seibert Loesdau Mösl Pikart