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BGH Urteil vom 15.09.1970 – 1 StR 367/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_367/70 URTEIL 1514.

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Joaef PD MED aus WARE, geboren am 9. EHEEEEEED 1946 in KOEEEEEED/ TED,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

42

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GER in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, J ustizangestellter 3

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 1970

' wird verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte an Stelle der gegen ihn verhängten Gefäpgnisstrafe zu

einer Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist. Die Folgen des § 31. Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

1. In formeller Hinsicht wendet sich die Revisionsbegründung gegen die Ablehnung mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Beweisamträge. Sie führt hierzu im wesentlichen aus: Das Landgericht habe zwar die vom Angeklagten angegebene Trinkmenge, die durch Zeugenaussagen bestätigt werden sollte, als wahr unterstellt und es sei im übrigen auch von der durch Sachverständigengutachten zu erhärtenden weiteren Beweisbehauptung ausgegangen, daß beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegtmnhätten, es habe damit aber den Sinn der Anträge nicht erschöpft.

Erst durch Erhebung der angebotenen Beweise habe nämlich Klarheit über den Umfang der Beeinträchtigung des Angeklagten gewonnen werden können; dabei hätte sich möglicherweise herausgestellt, daß ihm sogar der Schutz des § 51 Abs. 1

. StGB zugutekommen müsse. In der Ablehnung der Beweisamträge durch Wahrunterstellung liege nach alledem sowohl eine Verletzung des § 244 Abs. 3 als auch des § 244 Abs. 2 StPO.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die von der Strafkammer vorgenommene Wahrunterstellung erfaßte alle Teile der Beweisbehauptungen und wurde der Urteilsfindung zugrundegelegt (UA S. 7, 12, 15). Ihrer Zulässigkeit stand auch nicht entgegen, daß verschiedene Grade der erheblich

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verminderten Zurechnungsfähigkeit denkbar sind und daß 88 deshalb regelmäßig angezeigt sein mag, nach Möglichkeit

Art und Umfang der vorliegenden Beeinträchtigung in der Beweisaufnahms zu klären (vgl. BGHSt 1, 137, 139 zur Rechtstatsache der "Anstiftung"). Hier bestand dazu umsoweniger Veranlassung, als der Angeklagte nach seinen Angaben nicht. übermäßig viel Alkohol - dazu über einen längeren Zeitraum verteilt - zu sich genommen hatte, ohne Ausfallerscheinungen zu zeigen, und die Entnahme einer Blutprobe unterblieben war. Die Strafkammer wäre bei dieser Sachlage zu sicheren Einzelfeststellungen im Rahmen der beantragten Beweisauf-. nahme außerstande gewesen. Sie war hiernach nicht gehindert, sich bereits an Hand der einfach gelagerten Tatumstände und auf Grund der Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung allein von einer persönlichkeitsbedingten und durch Alkoholgenuß geförderten Einschränkung des Hemmungsvermögens zu überzeugen (vgl. BGH Blutalkohol 1965/66, 530; BGH, Urteil vom 28.4.1970 - 1 StR 49/70). Daneben kam die Möglichkeit einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit, deren zusätzliche Würdigung die Revision vermißt, ohnehin aus Rechtsgründen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21.4.1970 - 1 StR 609/69). 'Ein Sonderfall, der es dem Tatrichter aus Gründen der Aufklärungspflicht verwehrt hätte, sich mit der Unterstellung verminderter Zurechnungsfähigkeit zu begnügen (vgl. BGH, Urteil von 10.7. 1951 - 1 StR 275/51; Urteil vom 22.4.1952

- 1 StR 852/51), lag ersichtlich nicht vor. Von Verstößen gegen § 244 StPO kann daher in keiner Richtung die Rede sein.

'?. Der sachlioh-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand.

Aufbewahrungsort der Wertgegenstände zu schaffen machte,

1547 Nr. 16; BGH bei Dallinger MDR 1967, 896; vgl. auch

erfolgt.

_ Diebstahl kommen für § 252 StGB nicht in Betracht (Dreher,

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt 1ä8t Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch für die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischen. Diebstahls.

Richtig ist, daß die Bestrafung nach § 252 StGB eine vollendete Wegnahme voraussetzt. Diese und die sonstigen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen r&äuberischen Diebstahls hat die Strafkammer indessen einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte hatte das Geld und die Armbanduhr bereits in seine Jackentasche gesteckt, in der Absicht, sich nunmehr zu entfernen und die Beute für sich zu behalten (UA S. 5). Damit war der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht des Täters gelangt (BGHSt 20, 196; 23, 254). Daß der Angeklagte beobachtet wurde, als er sich an dem

steht der Annahme einer vollendeten Wegnahme ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß es ihm nicht gelang, den erlangten Gewahrsam zu sichern (RGSt 73, 343; BGH NJW 1958, BGHSt 16, 271).

Die Bestrafung nach § 252 StGB ist somit zu Recht

Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die - geänderten — Vorschriften über

StGB 31. Aufl. § 252 Anm. 1 A). Der Strafausspruch unterliegt lediglich im Hinblick auf die Strafart der in Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG vorgesehenen Berichtigung.

Nach alleden ist die Revision wit der vorerwähnten Maßgabe zu verwerfen.

Pfeiffer loesdau Pikart zipfel Meise